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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von der Stadt Wien anzustellenden Kindergartenpädagogen/Kindergartenpädagoginnen und Hortpädagogen/Hortpädagoginnen


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
16.10.1970
LGBl
12.06.1995
LGBl
06.04.2001
LGBl
13.12.2002
LGBl
14.02.2005
LGBl
22.09.2006
LGBl
19.02.2008
LGBl
31.12.2012
LGBl

Der Wiener Landtag hat in Ausführung des Art. I des Bundesgesetzes vom 13. November 1968, BGBl. Nr. 406, über die Grundsätze betreffend die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von den Ländern, Gemeinden oder von Gemeindeverbänden anzustellenden Kindergärtnerinnen, Erzieher an Horten und Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, beschlossen:

§ 1. Dieses Gesetz enthält die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von der Stadt Wien anzustellenden Kindergartenpädagogen/Kindergartenpädagoginnen, Sonderkindergartenpädagogen/Sonderkindergarten-pädagoginnen, Hortpädagogen/Hortpädagoginnen, Sonderhortpädagogen/Sonderhortpädagoginnen und Leiter/Leiterinnen von Kindertagesheimen (§ 3 Abs. 1 des Wiener Kindertagesheimgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 17/2003). Als Anstellung im Sinn dieses Gesetzes gilt nicht nur die Aufnahme in den Dienst der Stadt Wien, sondern auch die erstmalige Versetzung auf einen Dienstposten als Kindergartenpädagoge/Kindergarten-pädagogin, Sonderkindergartenpädagoge/Sonderkindergartenpädagogin, Hortpädagoge/Hortpädagogin, Sonderhortpädagoge/Sonderhortpädagogin oder Leiter/Leiterin eines Kindertagesheimes.

§ 2. Fachliches Anstellungserfordernis ist:
1. für Kindergartenpädagogen/Kindergartenpädagoginnen:
die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Kindergärtner/Kindergärtnerinnen bzw. für Kindergärten oder der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten;
2. für Sonderkindergartenpädagogen/Sonderkindergartenpädagoginnen:
die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtner/Sonderkindergärtnerinnen oder der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung;
3. für Hortpädagogen/Hortpädagoginnen:
a) die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Erzieher/Erzieherinnen oder der Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher/Erzieherinnen oder
b) die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Kindergärtner/Kindergärtnerinnen und Horterzieher/Horterzieherinnen oder der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte oder
c) die erfolgreiche Ablegung einer Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung;
4. für Sonderhortpädagogen/Sonderhortpädagoginnen:
a) die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Sondererzieher/Sondererzieherinnen oder
b) die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für Sonderschulen.

§ 3. Für die Fälle, in denen keine geeignete Person zur Verfügung steht, welche die in Betracht kommenden, auf Grund des § 2 vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse erfüllt, gelten für die auf die Dauer dieser Voraussetzung stattfindende Verwendung in einem kündbaren Dienstverhältnis, das keinen Anspruch auf Umwandlung in ein unkündbares Dienstverhältnis gibt, folgende Anstellungserfordernisse als ausreichend:
1. für die Verwendung an Kindergärten:
hinreichende Erfahrung in der Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Kleinkindern und Nachweis einer Hospitier- oder Praxiszeit von vier Wochen in einem Kindergarten;
2. für die Verwendung an Sonderkindergärten:
die erfolgreiche Ablegung einer der in § 2 Z 1 genannten Prüfungen;
3. für die Verwendung an Horten (ausschließlich neben einer Person, die die Erfordernisse des § 2 Z 3 erfüllt):
a) Erfahrung in der Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Schulpflichtigen oder
b) der erfolgreiche Abschluß einer höheren oder mindestens dreijährigen mittleren Schule oder die abgeschlossene Berufsausbildung;
4. für die Verwendung an Sonderhorten:
a) die erfolgreiche Ablegung einer der in § 2 Z 2 genannten Prüfungen oder
b) wenn keine Person, die die Voraussetzung nach lit. a erfüllt, zur Verfügung steht, die erfolgreiche Ablegung einer anderen als der im § 2 Z 4 lit. b genannten Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung oder einer der in § 2 Z 1 oder in § 2 Z 3 genannten Prüfungen.

§ 4. (1) Die in den §§ 2 und 3 angeführten Prüfungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen.
(2) Für Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen Landes, dessen Staatsangehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern/Staatsbürgerinnen und für andere Personen mit unbeschränktem Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt ohne inländischen Ausbildungsnachweis, gelten hinsichtlich der besonderen Anstellungserfordernisse ergänzend die Abs. 3 bis 7.
(3) Personen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zur Berufausübung als Kindergartenpädagoge/Kindergartenpädagogin bzw. als Hortpädagoge/Hortpädagogin im Herkunftsland berechtigt, erfüllen die besonderen Anstellungserfordernisse, wenn
1. diese Entsprechung gemäß Abs. 5 festgestellt worden ist und
2. eine Anerkennung gemäß Abs. 5 ohne Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen ausgesprochen worden ist oder die in der Anerkennung gemäß Abs. 5 festgelegten Ausgleichsmaßnahmen erbracht worden sind.
(4) Ausbildungsnachweise nach Abs. 3 sind
1. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Art. 11 und 13 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S 22,
2. die den Ausbildungsnachweisen gemäß Z 1 nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellten Nachweise,
3. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30. April 2002, S 6.
(5) Der Magistrat hat auf Antrag eines/einer Staatsangehörigen im Sinn des Abs. 2 im Einzelfall zu entscheiden,
1. ob die in einem in Abs. 2 genannten Land erworbene Ausbildung oder Befähigung im Hinblick auf die durch diese vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse einem nach diesem Gesetz für Kindergartenpädagogen/Kindergartenpädagoginnen bzw. Hortpädagogen/Hortpädagoginnen vorgesehenen inländischen Ausbildungsnachweis im Wesentlichen entspricht und
2. ob, in welcher Weise und in welchem Umfang für die Anerkennung des Ausbildungsnachweises Ausgleichsmaßnahmen gemäß Art. 14 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchstaben g und h der Richtlinie 2005/36/EG (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) festzulegen sind. Eine Ausgleichsmaßnahme darf nur vorgeschrieben werden, wenn die nachgewiesene Ausbildung inhaltlich von der für die Erlangung des entsprechenden inländischen Ausbildungsnachweises vorgeschriebenen Ausbildung wesentlich abweicht und die vom Antragsteller/von der Antragstellerin während seiner/ihrer Berufserfahrung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse diese wesentlichen Abweichungen nicht auszugleichen vermögen; dabei ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten und insbesondere vorweg zu prüfen, ob die vom Antragsteller/von der Antragstellerin im Rahmen seiner/ihrer Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede, auf Grund derer die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen notwendig wäre, ganz oder teilweise ausgleichen. Dem Antragsteller/Der Antragstellerin steht die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu. Bei Antragstellern/Antragstellerinnen, deren Berufsqualifikationen die Kriterien der auf Grundlage gemeinsamer Plattformen gemäß Art. 15 der Richtlinie 2005/36/EG standardisierten Ausgleichsmaßnahmen erfüllen, entfallen Ausgleichsmaßnahmen nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG.
(6) Auf das Verfahren gemäß Abs. 5 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bescheid abweichend von § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Antragstellers/der Antragstellerin zu erlassen ist. Dem Antragsteller/Der Antragstellerin ist binnen eines Monats der Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.
(7) Eine in einem anderen Bundesland ausgesprochene Gleichhaltung einer in einem in Abs. 2 genannten Land erworbenen Ausbildung entspricht der Gleichhaltung im Sinn des Abs. 5 Z 1, im Fall einer bedingt ausgesprochenen Gleichhaltung der Gleichhaltung im Sinn des Abs. 5 Z 2.
(8) Von anderen Staaten als den durch Abs. 2 erfassten Staaten ausgestellte Zeugnisse sind als Nachweis gemäß Abs. 1 nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind.“

§ 5. (1) Fachliche Anstellungserfordernisse für Leiter/Leiterinnen eines Kindertagesheimes sind
1. das Erfüllen eines fachlichen Anstellungserfordernisses gemäß § 2,
2. eine mindestens zehnjährige Praxis in einem Kindertagesheim, davon mindestens vier Jahre in einem Kindergarten und mindestens zwei Jahre in einer Säuglings- oder Kleinkinderkrippe oder einem Hort für schulpflichtige Kinder und
3. die zur Führung eines Kindertagesheimes notwendigen Kenntnisse, insbesondere auf den Gebieten des Personalmanagements, der Kundenbetreuung/Kundinnenbetreuung und des Beschwerdenmanagements, des Rechnungswesens, der Kassenführung, des ökologischen Beschaffungswesens sowie der zur Leitung eines Kindertagesheimes maßgeblichen Rechtsvorschriften.
(2) Dem Erfordernis des Abs. 1 Z 2 ist eine mindestens fünfjährige Praxis als Leiter/Leiterin eines Kindertagesheimes gleichzuhalten.

§ 6. Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 7. Soweit dieses Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verweist, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 8. Durch dieses Gesetz werden in Bezug auf die in § 1 genannten Bedienstetengruppen Bestimmungen folgender Richtlinien umgesetzt:
1. Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S 22,
2. Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. Nr. L 155 vom 18. Juni 2009, S 17,
3. Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung), ABl. Nr. L 337 vom 20. Dezember 2011, S 9,
4. Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 343 vom 23. Dezember 2011, S 1.


[1] CELEX Nr. 392 L 0051
[2] CELEX Nr.: 301L0019
[3] CELEX Nr.: 32005L0036
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