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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Gesetz über die Ruhe- und Versorgungsgenusszulage der Beamten der Bundeshauptstadt Wien, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen (Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995 - RVZG 1995)


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
14.11.1995
LGBl
23.09.1996
LGBl
10.03.1998
LGBl
28.04.1998
LGBl
22.03.1999
LGBl
14.07.1999
LGBl
14.12.2001
LGBl
29.03.2002
LGBl
13.10.2004
LGBl
17.09.2010
LGBl
31.01.2011
LGBl
21.06.2012
LGBl
10.08.2012
LGBl
14.08.2013
LGBl
16.12.2013
LGBl


1. ABSCHNITT

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Gesetz regelt die Ansprüche auf die Ruhe- und Versorgungsgenusszulage der Beamten der Bundeshauptstadt Wien, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen.
(2) Beamte der Bundeshauptstadt Wien, Hinterbliebene und Angehörige im Sinn dieses Gesetzes sind die in der Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67, genannten Personen.

Für die Ruhegenusszulage anrechenbare Nebengebühren

§ 2. (1) Eine Nebengebühr ist für die Ruhegenusszulage durch Verordnung des Stadtsenates anrechenbar zu erklären, wenn
1. es sich bei dieser Nebengebühr vergleichsweise um Entgelt im Sinn des § 49 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, im Zusammenhalt mit § 49 Abs. 3 ASVG handelt, und
2. die Tätigkeit, für die die Nebengebühr gewährt wird, in unmittelbarem Zusammenhang mit der dienstlichen Verwendung des Beamten steht.
(2) Der Beamte hat von den bezogenen, für die Ruhegenusszulage anrechenbaren Nebengebühren einen Pensionsbeitrag zu entrichten, der für den Beamten, der vor dem 1. Dezember 1959 geboren worden ist und für den § 73 Abs. 2 der Pensionsordnung 1995 gilt, 12,55 % dieser Nebengebühren, sonst 11,05 % dieser Nebengebühren beträgt. Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl. Nr. 53, zu vollstrecken.
(3) Die Entrichtung des Pensionsbeitrages entfällt, wenn der Beamte auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat.

Anspruch auf die Ruhegenusszulage

§ 3. (1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt zum Ruhegenuss eine monatliche Ruhegenusszulage, wenn er nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien mindestens 60 Nebengebührenbezugsmonate aufweist. Nebengebührenbezugsmonate aus einem nach dem 31. Dezember 2001 bestehenden privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien bleiben unberücksichtigt
(2) Als Nebengebührenbezugsmonat gilt jeder Kalendermonat, in dem mindestens eine im Sinn des § 2 für die Ruhegenusszulage anrechenbare Nebengebühr bezogen wurde.

Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage

§ 4. (1) Die Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage ist die Summe der nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien bezogenen, im Sinn des § 2 für die Ruhegenusszulage anrechenbaren Nebengebühren aus höchstens 480 Nebengebührenbezugsmonaten. § 3 Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.
(1a) Weist der Beamte mehr als 480 anrechenbare Nebengebührenbezugsmonate auf, haben für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage so viele Nebengebührenbezugsmonate mit den niedrigsten Summen von anrechenbaren Nebengebühren außer Betracht zu bleiben, als die Anzahl der Nebengebührenbezugsmonate die Zahl 480 übersteigt. Sind für ein vor dem Jahr 1999 liegendes Kalenderjahr nur die Summe der bezogenen und für die Ruhegenusszulage anrechenbaren Nebengebühren und die Anzahl der Nebengebührenbezugsmonate mittels automationsunterstützter Datenanwendung gespeichert, ist der Durchschnitt der in diesem Jahr in allen Nebengebührenbezugsmonaten bezogenen anrechenbaren Nebengebühren der Beurteilung, welche Nebengebührenbezugsmonate außer Betracht zu bleiben haben, zu Grunde zu legen.
(2) Ändert sich das Gehalt eines Beamten des Dienststandes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V, so ändert sich für die Berechnung der Bemessungsgrundlage die bis zum Ablauf des 30. November des Vorjahres des Wirksamkeitsbeginnes der Gehaltsänderung bezogene Summe der im Sinn des § 2 für die Ruhegenusszulage anrechenbaren Nebengebühren jeweils um den gleichen Prozentsatz. Abweichend vom ersten Satz beträgt die Erhöhung
mit 1. Jänner 1998
1,7 %,
mit 1. Jänner 2002
1,2 %,
mit 1. Jänner 2010
0,9 %,
mit 1. Jänner 2011
1,0 %,
mit 1. Februar 2012
2,95 %.
und tritt mit 1. Juli 2013 keine Erhöhung ein.


Ausmaß der Ruhegenusszulage

§ 5. (1) Die Ruhegenusszulage beträgt den vierzehnten Teil von 3,2 % der Bemessungsgrundlage.
(2) Bei Beamten, die mehr als 300 Nebengebührenbezugsmonate aufweisen, ist für die Ermittlung der Ruhegenusszulage an Stelle des Prozentsatzes 3,2 ein nach Abs. 3 zu ermittelnder Prozentsatz anzuwenden; es gebührt jedoch mindestens die Ruhegenusszulage, die bei 300 Nebengebührenbezugsmonaten gebührt hätte.
(3) Bei Beamten, die mehr als 300 Nebengebührenbezugsmonate aufweisen, ergibt sich der Prozentsatz durch die Division der Zahl 960 durch die Anzahl der Nebengebührenbezugsmonate.
(3a) Die Höhe der Ruhegenusszulage ist um denselben Prozentsatz zu kürzen, um den sich der Ruhegenuss des Beamten auf Grund des § 5 Abs. 2 bis 5 der Pensionsordnung 1995 vermindert.
(4) Die Höhe der Ruhegenusszulage ändert sich gemäß § 46 Abs. 2 der Pensionsordnung 1995.
(5) Ist im ruhegenussfähigen Monatsbezug (§ 5 der Pensionsordnung 1995 in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung) oder in der Ruhegenussberechnungsgrundlage (§ 4 der Pensionsordnung 1995 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung) eines Beamten eine Dienstzulage für leitende Beamte (§ 45 Abs. 2 der Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55) enthalten, so gebührt dem Beamten keine Ruhegenusszulage.
(6) Der Beamte des Ruhestandes hat einen monatlichen Pensionsbeitrag von 1,5 % der Ruhegenusszulage zu entrichten. Einen Pensionsbeitrag im gleichen Prozentsatz hat der Beamte des Ruhestandes auch von dem Teil der Sonderzahlung zu entrichten, der der Ruhegenusszulage entspricht.
(7) Hat auf die Ruhegenusszulage bereits vor dem 1. Jänner 1999 Anspruch bestanden, gilt Abs. 6 mit der Maßgabe, daß an Stelle eines Pensionsbeitrages von 1,5% ein Pensionsbeitrag von 1,3% zu entrichten ist.

Begünstigungen bei Versetzung in den Ruhestand wegen Organisationsänderung

§ 5a (1) Für den Beamten, der gemäß § 68a Abs. 1 Z 2 der Dienstordnung 1994 – DO 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, in den Ruhestand versetzt worden ist und zur Zeit der Ruhestandsversetzung das 55. Lebensjahr, aber noch nicht das Mindestpensionsalter (§ 2a PO 1995) erreicht hat, gelten §§ 2 bis 5 mit den sich aus Abs. 2 bis 4 ergebenden Abweichungen.
(2) Hat der Beamte im fünfzehntletzten bis einschließlich viertletzten Monat des Dienststandes Nebengebühren bezogen, die im Sinn des § 2 für die Ruhegenusszulage anrechenbar waren, dann ist die Summe dieser Nebengebühren durch zwölf zu teilen und sodann mit der Anzahl der Monate nach der Ruhestandsversetzung bis zum Erreichen des Mindestpensionsalters (§ 2a PO 1995) zu vervielfachen; dabei ist gegebenenfalls auf volle Monate aufzurunden.
(3) Die Bemessungsgrundlage gemäß § 4 ist zu erhöhen, als ob der Beamte im letzten Monat des Dienststandes (zusätzlich) im Sinne des § 2 für die Ruhegenusszulage anrechenbare Nebengebühren in dem sich aus Abs. 2 ergebenden Endbetrag bezogen hätte. Von diesen Nebengebühren ist kein Pensionsbeitrag zu entrichten.
(4) Die in Abs. 2 genannten und nach der Versetzung in den Ruhestand liegenden Monate zählen als Nebengebührenbezugsmonate.

Ausmaß der Versorgungsgenusszulage für die Hin-terbliebenen und Angehörigen

§ 6. (1) Dem Hinterbliebenen, der Anspruch auf Versorgungsgenuss, und dem Angehörigen, der Anspruch auf Versorgungsgeld hat, gebührt in jenem Ausmaß eine monatliche Versorgungsgenusszulage, die zur seinerzeitigen Ruhegenusszulage des Beamten im gleichen Verhältnis steht wie der Versorgungsgenuss zum seinerzeitigen Ruhegenuss.
(2) § 5 Abs. 4 bis 7 gilt sinngemäß. § 5 Abs. 7 ist auch auf Versorgungsgenusszulagen anzuwenden, die sich von den dort genannten Ruhegenusszulagen ableiten.

§ 7 entfällt; LGBl Nr. 34/1999 vom 14.7.1999

Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse zu anderen inländischen Gebietskörperschaften

§ 8. Stand ein Beamter vor dem bestehenden Dienstverhältnis in einem Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft (zum Land Wien) und ist die im früheren Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig, so sind bei Anwendung dieses Gesetzes
1. das Dienstverhältnis zu der anderen inländischen Gebietskörperschaft (zum Land Wien) einem Dienstverhältnis zur Stadt Wien und
2. die aus dem Dienstverhältnis zu der anderen inländischen Gebietskörperschaft (zum Land Wien) bezogenen Entgeltteile, welche mit gemäß § 2 Abs. 1 anrechenbaren Nebengebühren vergleichbar sind, den im Sinn des § 2 für die Ruhegenusszulage anrechenbaren Nebengebühren
gleichzuhalten. Dies gilt nicht, soweit diese Entgeltteile für die Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 der Pensionsordnung 1995 heranzuziehen sind

2. ABSCHNITT

Übergangsbestimmungen

§ 9. (1) Dem Beamten des Dienststandes, der sich am 1. Dezember 1965 in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien befunden hat und im Jahr 1966 mindestens eine im Sinn des § 2 für die Ruhegenusszulage anrechenbare Nebengebühr bezogen hat, gebührt nach Maßgabe der folgenden Absätze für die Zeit vor dem 1. Jänner 1967 für die Ruhegenusszulage eine Gutschrift.
(2) Die Gutschrift beträgt für jedes Kalenderjahr, das nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien zurückgelegt wurde,
von 1942 bis 1946
0,8 %,
von 1947 bis 1956
1,2 % und
von 1957 bis 1966
2,4 %
des vierzehnten Teiles der Summe der im Jahr 1966 bezogenen, im Sinn des § 2 für die Ruhegenusszulage anrechenbaren Nebengebühren.
(3) War die Höhe der mit den Bezügen in den Monaten Jänner bis Dezember 1966 zur Auszahlung gelangten Nebengebühren durch Dienstabwesenheit von mehr als 27 Kalendertagen vermindert, so ist die Summe der im Jahr 1966 für die Ruhegenusszulage anrechenbaren Nebengebühren so zu ermitteln, daß zunächst die Summe der im Jahr 1966 bezogenen, im Sinn des § 2 für die Ruhegenusszulage anrechenbaren Nebengebühren durch die Zahl, die sich nach Abzug der Anzahl aller Tage der Dienstabwesenheit von 365 ergibt, zu teilen ist. Die so erhaltene Zahl ist mit 338 zu multiplizieren. Die so ermittelte Summe bleibt so weit unberücksichtigt, als sie jene Summe, die sich ohne Dienstabwesenheit von mehr als 27 Kalendertagen ergeben hätte, übersteigt. Als Dienstabwesenheit gilt Abwesenheit wegen Krankheit, Heilstätten- oder Kuraufenthalt, Unfall, Ableistung des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes, Karenzurlaub im öffentlichen Interesse, Beschäftigungsverbot und Karenzurlaub im Sinn des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 21/1957 oder Verkehrsbeschränkung im Sinn des Epidemiegesetzes 1950.
(4) Die nach § 5 zu ermittelnde Ruhegenusszulage erhöht sich um die Gutschrift. Bezieht der Beamte des Dienststandes nach dem 31. Dezember 1966 keine im Sinn des § 2 für die Ruhegenusszulage anrechenbare Nebengebühr, so gilt die Gutschrift als Ruhegenusszulage.
(5) § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 3a gelten sinngemäß.
(6) Jeder vor dem 1. Jänner 1967 in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien zurückgelegte Kalendermonat gilt als Nebengebührenbezugsmonat im Sinn des § 3.
(7) Für die Nebengebührenbezugsmonate gemäß § 5 Abs. 2 sind von jedem zur Gutschrift herangezogenen Jahr
von 1942 bis 1946
3 Monate,
von 1947 bis 1956
4 Monate und
von 1957 bis 1966
9 Monate
zu berücksichtigen.
(8) Erreicht der Beamte auf Grund der Berücksichtigung von Zeiten nach Abs. 7 als Nebengebührenbezugsmonate mehr als 480 Nebengebührenbezugsmonate, beträgt der nach § 5 Abs. 3 maßgebende Prozentsatz 2.

§ 10. Durch den Entfall der §§ 10 bis 12 und der Anlage 2 zur Kundmachung LGBl. für Wien Nr. 72/1995 in der am 31. Dezember 1998 geltenden Fassung tritt bezüglich des Anspruches und der Höhe der Ruhe- und Versorgungsgenusszulagen, die bereits vor dem 1. Jänner 1999 gebührt haben, keine Änderung ein.

§ 11. entfällt; LGBl Nr. 34/1999 vom 14.7.1999

§ 12. entfällt; LGBl Nr. 34/1999 vom 14.7.1999

§ 12a. § 73b der Pensionsordnung 1995 gilt sinngemäß.

Übergangsbestimmung für den Pensionsbeitrag

§ 12b. (1) Der Beitragssatz gemäß § 5 Abs. 6 beträgt für Ruhegenusszulagen und für Versorgungsgenusszulagen nach im Dienststand verstorbenen Beamten,
1. die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 gebühren, 1,4 %,
2. die erstmals ab dem 1. Jänner 2006 gebühren, 1,3 %,
3. die erstmals ab dem 1. Jänner 2007 gebühren, 1,2 %,
4. die erstmals ab dem 1. Jänner 2008 gebühren, 1,1 %,
5. die erstmals ab dem 1. Jänner 2009 gebühren, 1,0 %,
6. die erstmals ab dem 1. Jänner 2010 gebühren, 0,9 %,
7. die erstmals ab dem 1. Jänner 2011 gebühren, 0,8 %,
8. die erstmals ab dem 1. Jänner 2012 gebühren, 0,7 %,
9. die erstmals ab dem 1. Jänner 2013 gebühren, 0,6 %,
10. die erstmals ab dem 1. Jänner 2014 gebühren, 0,5 %,
11. die erstmals ab dem 1. Jänner 2015 gebühren, 0,4 %,
12. die erstmals ab dem 1. Jänner 2016 gebühren, 0,3 %,
13. die erstmals ab dem 1. Jänner 2017 gebühren, 0,2 %,
14. die erstmals ab dem 1. Jänner 2018 gebühren, 0,1 %.
Die in Z 1 bis 14 genannten Beitragssätze gelten auch für Versorgungsgenusszulagen nach solchen Ruhegenusszulagen.
(2) Von Ruhegenusszulagen und Versorgungsgenusszulagen nach im Dienststand verstorbenen Beamten, die erstmals im Jahr 2019 anfallen, ist kein Pensionsbeitrag gemäß § 5 Abs. 6 zu entrichten.

3. ABSCHNITT

Verweisung auf andere Gesetze

§ 13. (1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Juli 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 14. Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

Übergangsbestimmungen in Novellen zum Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1966

Artikel I

(1) § 8 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995 gilt für den Beamten der Stadt Wien, der am 1. Jänner 1975 dem Dienststand angehört hat oder später in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen worden ist oder wird.
(2) Die Gemeinde hat ihre in Abs. 1 geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

Artikel II

(1) Personen, die gemäß § 21 der Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67, Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss haben und denen am 31. Dezember 1983 nach den in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Vorschriften Wohnungsbeihilfe zu diesem Versorgungsgenuss gebührt hat, gebührt ab 1. Jänner 1984
1. zum Versorgungsgenuss eine Versorgungsgenusszulage nach dem Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995 in der Höhe von 2,18 Euro, oder
2. sofern ihnen schon für Dezember 1983 eine Versorgungsgenusszulage nach dem Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995 zustand, eine um 2,18 Euro erhöhte Versorgungsgenusszulage.
(2) Die Gemeinde hat die in Abs. 1 geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.



[1] Wiederverlautbarung durch Kundmachung der Wiener Landesregierung. Vom Abdruck des Textes der Wiederverlautbarungskundmachung und vom Abdruck der Fundstellen von Novellen im Gesetzestext wurde Abstand genommen.
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