ARCHIVBESTAND
Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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29.01.2004
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ABl
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29.09.2005
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ABl
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05.06.2012
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BGBl. I
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Gemäß § 74e Abs. 1 der Dienstordnung 1994 - DO 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 37/2003, hat der Dienstrechtssenat in seiner Sitzung vom 14. Jänner 2004 folgende Geschäftsordnung beschlossen:
I. Zusammensetzung
§ 1. (1) Der Dienstrechtssenat besteht aus dem Vorsitzenden,
einem rechtskundigen Beisitzer und sieben weiteren Beisitzern.
(2) Der Dienstrechtssenat verhandelt und entscheidet in den Angelegenheiten des § 74a Abs. 1 DO 1994 in einem Dreiersenat, bestehend aus
(2) Der Dienstrechtssenat verhandelt und entscheidet in den Angelegenheiten des § 74a Abs. 1 DO 1994 in einem Dreiersenat, bestehend aus
1. dem Vorsitzenden,
2. dem rechtskundigen Beisitzer und
3. jenem weiteren Beisitzer, der für Beamte jener Verwendungsgruppe
zuständig ist, der der betroffene Beamte im Zeitpunkt des
Anhängigwerdens des Verfahrens beim Dienstrechtssenat angehört
hat.
(3) In den Angelegenheiten des § 39 Abs. 4 Z 5 und 6 und § 39a Abs. 4 des Wiener Personalvertretungsgesetzes – W-PVG, LGBl. für Wien Nr. 49/1985 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 37/2003, verhandelt und entscheidet der Dienstrechtssenat der Stadt Wien in einem Dreiersenat bestehend aus
(3) In den Angelegenheiten des § 39 Abs. 4 Z 5 und 6 und § 39a Abs. 4 des Wiener Personalvertretungsgesetzes – W-PVG, LGBl. für Wien Nr. 49/1985 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 37/2003, verhandelt und entscheidet der Dienstrechtssenat der Stadt Wien in einem Dreiersenat bestehend aus
1. dem Vorsitzenden,
2. dem rechtskundigen Beisitzer und
3. einem weiteren Beisitzer, der sich auf Grund der in § 74b
Abs. 4 DO 1994 angeführten Reihenfolge nach dem Rotationsprinzip
ergibt.
(4) Soweit nicht die Zuständigkeit des Dreiersenates gegeben ist, entscheidet der Dienstrechtssenat durch alle seine Mitglieder.
(4) Soweit nicht die Zuständigkeit des Dreiersenates gegeben ist, entscheidet der Dienstrechtssenat durch alle seine Mitglieder.
II. Aufgaben der Mitglieder (Stellvertreter)
Aufgaben des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter
§ 2. (1) Dem Vorsitzenden obliegt
1. die Einberufung der Sitzungen des Dienstrechtssenates
einschließlich der Festlegung der Tagesordnung;
2. die Ausschreibung von mündlichen Verhandlungen
einschließlich der Ladung der Verhandlungsteilnehmer;
3. die Leitung der Sitzungen, Verhandlungen, Beratungen und
Abstimmungen;
4. die Handhabung der Sitzungspolizei;
5. die Unterbrechung und Vertagung von Verhandlungen;
6. die Unterfertigung der Bescheide des Dienstrechtssenates;
7. die Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens in Verfahren vor dem
Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof, die Unterfertigung der
Gegenschriften und Stellungnahmen sowie die Ausstellung der Vollmachten der den
Dienstrechtssenat vertretenden Organe;
8. die Vertretung des Dienstrechtssenates nach außen, sofern dies
nicht zu den laufenden Geschäften (§ 3 Abs. 3) gehört.
(2) Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden sind die in Abs. 1 genannten Aufgaben von den Stellvertretern des Vorsitzenden wahrzunehmen, wobei ein Stellvertreter den Vorsitzenden in den Angelegenheiten des § 74a Abs. 1 Z 1 DO 1994, ausgenommen Verfahren nach § 10 DO 1994, der andere ihn in den übrigen Angelegenheiten des § 74a Abs. 1 DO 1994 zu vertreten hat. Welcher Stellvertreter den Vorsitzenden in welchen Angelegenheiten vertritt, bestimmt der Vorsitzende für die Dauer seiner Bestellung. Die Vertretungsregelung ist schriftlich zu erlassen und im Büro des Dienstrechtssenates zur Einsichtsnahme aufzulegen. Die Stellvertreter des Vorsitzenden haben sich im Fall ihrer Verhinderung wechselseitig zu vertreten.
(2) Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden sind die in Abs. 1 genannten Aufgaben von den Stellvertretern des Vorsitzenden wahrzunehmen, wobei ein Stellvertreter den Vorsitzenden in den Angelegenheiten des § 74a Abs. 1 Z 1 DO 1994, ausgenommen Verfahren nach § 10 DO 1994, der andere ihn in den übrigen Angelegenheiten des § 74a Abs. 1 DO 1994 zu vertreten hat. Welcher Stellvertreter den Vorsitzenden in welchen Angelegenheiten vertritt, bestimmt der Vorsitzende für die Dauer seiner Bestellung. Die Vertretungsregelung ist schriftlich zu erlassen und im Büro des Dienstrechtssenates zur Einsichtsnahme aufzulegen. Die Stellvertreter des Vorsitzenden haben sich im Fall ihrer Verhinderung wechselseitig zu vertreten.
Aufgaben des rechtskundigen Beisitzers und seiner Stellvertreter
§ 3. (1) Mit der Führung der laufenden Geschäfte ist
der rechtskundige Beisitzer betraut.
(2) § 2 Abs. 2 gilt sinngemäß auch für die Stellvertreter des rechtskundigen Beisitzers. Die für den rechtskundigen Beisitzer bestellten Stellvertreter haben diesen im Rahmen ihres Vertretungsbereiches auch bei der Führung der laufenden Geschäfte zu vertreten.
(3) Unter laufenden Geschäften sind die Durchführung von für die Vorbereitung der Entscheidungen des Dienstrechtssenates erforderlichen Ermittlungen und sonstige Erledigungen zu verstehen, die nicht verfahrensbeendend wirken und auch – abgesehen von Ladungsbescheiden – keine verfahrensrechtlichen Bescheide sind, ausgenommen sind weiters jene Angelegenheiten, die nach der Dienstordnung 1994 durch Senatsbeschluss zu erledigen sind. Zu den laufenden Geschäften gehören insbesondere die Erteilung von Aufträgen zur Behebung von Mängeln schriftlicher Anbringen (§ 13 AVG), die Durchführung des Ermittlungsverfahrens einschließlich der Einvernahme von Zeugen und der Bestellung von Sachverständigen, die Veranlassung mittelbarer Beweisaufnahmen, die Gewährung von Akteneinsicht sowie die Ausarbeitung von Erledigungsentwürfen.
(4) In den Sitzungen des Dienstrechtssenates hat der rechtskundige Beisitzer über die auf der Tagesordnung stehenden Geschäftsfälle zu berichten.
(2) § 2 Abs. 2 gilt sinngemäß auch für die Stellvertreter des rechtskundigen Beisitzers. Die für den rechtskundigen Beisitzer bestellten Stellvertreter haben diesen im Rahmen ihres Vertretungsbereiches auch bei der Führung der laufenden Geschäfte zu vertreten.
(3) Unter laufenden Geschäften sind die Durchführung von für die Vorbereitung der Entscheidungen des Dienstrechtssenates erforderlichen Ermittlungen und sonstige Erledigungen zu verstehen, die nicht verfahrensbeendend wirken und auch – abgesehen von Ladungsbescheiden – keine verfahrensrechtlichen Bescheide sind, ausgenommen sind weiters jene Angelegenheiten, die nach der Dienstordnung 1994 durch Senatsbeschluss zu erledigen sind. Zu den laufenden Geschäften gehören insbesondere die Erteilung von Aufträgen zur Behebung von Mängeln schriftlicher Anbringen (§ 13 AVG), die Durchführung des Ermittlungsverfahrens einschließlich der Einvernahme von Zeugen und der Bestellung von Sachverständigen, die Veranlassung mittelbarer Beweisaufnahmen, die Gewährung von Akteneinsicht sowie die Ausarbeitung von Erledigungsentwürfen.
(4) In den Sitzungen des Dienstrechtssenates hat der rechtskundige Beisitzer über die auf der Tagesordnung stehenden Geschäftsfälle zu berichten.
III. Pflichten und Rechte der Mitglieder (Stellvertreter)
Pflichten der Mitglieder (Stellvertreter)
§ 4. (1) Die Mitglieder (Stellvertreter) haben an den Sitzungen
(Verhandlungen), zu welchen sie geladen sind, teilzunehmen.
(2) Ist ein zu einer Sitzung (Verhandlung) geladenes Mitglied (geladener Stellvertreter) an der Teilnahme verhindert, hat es (er) – soweit dies möglich ist – umgehend für seine Vertretung zu sorgen und die Verhinderung unter Angabe des Grundes dem Büro des Dienstrechtssenates mitzuteilen. Die Verhinderung und deren Grund sind vom Büro festzuhalten.
(3) Ist ein Mitglied (Stellvertreter) voraussichtlich durch mehr als drei Wochen verhindert, an den Sitzungen (Verhandlungen) teilzunehmen, hat es das Büro des Dienstrechtssenates rechtzeitig davon in Kenntnis zu setzen.
(4) Die Mitglieder (Stellvertreter) haben weiters folgende in ihrer Person gelegene Umstände, die zu einem Ruhen oder Enden der Mitgliedschaft im Dienstrechtssenat führen, unverzüglich nach deren Kenntnis bekannt zu geben:
(2) Ist ein zu einer Sitzung (Verhandlung) geladenes Mitglied (geladener Stellvertreter) an der Teilnahme verhindert, hat es (er) – soweit dies möglich ist – umgehend für seine Vertretung zu sorgen und die Verhinderung unter Angabe des Grundes dem Büro des Dienstrechtssenates mitzuteilen. Die Verhinderung und deren Grund sind vom Büro festzuhalten.
(3) Ist ein Mitglied (Stellvertreter) voraussichtlich durch mehr als drei Wochen verhindert, an den Sitzungen (Verhandlungen) teilzunehmen, hat es das Büro des Dienstrechtssenates rechtzeitig davon in Kenntnis zu setzen.
(4) Die Mitglieder (Stellvertreter) haben weiters folgende in ihrer Person gelegene Umstände, die zu einem Ruhen oder Enden der Mitgliedschaft im Dienstrechtssenat führen, unverzüglich nach deren Kenntnis bekannt zu geben:
1. die Einleitung eines Disziplinarverfahrens;
2. die rechtskräftige Verhängung einer
Disziplinarstrafe;
3. das Ausscheiden aus dem Dienststand;
4. den Wegfall der Bestellungsvoraussetzungen gemäß § 74b
Abs. 2 bis 4 DO 1994;
5. den Beginn eines Sonderurlaubes gemäß § 52, eines
Freijahres gemäß § 52a, einer Eltern-Karenz
gemäß §§ 53 bis 53b und § 54, einer Karenz
gemäß § 55, eines Karenzurlaubes gemäß § 56
und einer Pflegefreistellung gemäß § 61a DO 1994 sowie
eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 und eines
Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986;
6. die Ausserdienststellung gemäß § 57 Abs. 3 und 4
oder § 59 DO 1994.
Für den Vorsitzenden und seine Stellvertreter gelten die in den Z 5 und 6 enthaltenen Verweise auf Normen der Dienstordnung 1994 als Verweise auf die entsprechenden für sie geltenden dienstrechtlichen Normen.
(5) Ist ein Mitglied befangen (§ 7 Abs. 1 AVG), hat es dies dem Büro des Dienstrechtssenates unverzüglich mitzuteilen. An seiner Stelle ist der zu seiner Vertretung berufene Stellvertreter zu laden. Über die Befangenheit eines Mitgliedes (Stellvertreters) entscheidet der Vorsitzende endgültig.
Für den Vorsitzenden und seine Stellvertreter gelten die in den Z 5 und 6 enthaltenen Verweise auf Normen der Dienstordnung 1994 als Verweise auf die entsprechenden für sie geltenden dienstrechtlichen Normen.
(5) Ist ein Mitglied befangen (§ 7 Abs. 1 AVG), hat es dies dem Büro des Dienstrechtssenates unverzüglich mitzuteilen. An seiner Stelle ist der zu seiner Vertretung berufene Stellvertreter zu laden. Über die Befangenheit eines Mitgliedes (Stellvertreters) entscheidet der Vorsitzende endgültig.
Rechte der Mitglieder (Stellvertreter)
§ 5. Die Mitglieder (Stellvertreter) haben insbesondere das
Recht,
1. während der Amtsstunden des Büros des Dienstrechtssenates in
den Räumlichkeiten des Büros in jene Akten anhängiger
Verfahren Einsicht zu nehmen, in denen sie an der Beschlussfassung mitzuwirken
haben;
2. in den Verhandlungen an Zeugen, Sachverständige, Parteien sowie an
sonstige Beteiligte Fragen zu stellen.
IV. Sitzungen und mündliche Verhandlungen
Einberufung der Sitzungen und Ausschreibung der mündlichen Verhandlungen
§ 6. (1) Die Sitzungen (Verhandlungen) sind vom Vorsitzenden
nach Bedarf einzuberufen (auszuschreiben).
(2) Die Ladung der Beisitzer (Stellvertreter) zu den Sitzungen (Verhandlungen) hat schriftlich zu erfolgen und ist ihnen nach Möglichkeit zwei Wochen vor dem Sitzungs-(Verhandlungs-)termin unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung zuzustellen. Nachträge zur Tagesordnung sind zulässig.
(3) In dringenden Fällen können Beisitzer (Stellvertreter) auch telefonisch, telegrafisch oder auf jede andere technisch mögliche Weise geladen werden.
(4) Ladungen von Personen, die Opfer einer sexuellen Belästigung geworden sind, die den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet, haben den Hinweis darauf zu enthalten, dass bei der Verhandlung (Einvernahme) eine Person als deren Vertrauensperson anwesend sein darf.
(5) Die Ladung des Beschuldigten hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass er sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder einen Beamten verteidigen lassen kann und dass auf sein Verlangen bei der mündlichen Verhandlung ein Bediensteter der Gemeinde Wien als seine Vertrauensperson anwesend sein darf.
(2) Die Ladung der Beisitzer (Stellvertreter) zu den Sitzungen (Verhandlungen) hat schriftlich zu erfolgen und ist ihnen nach Möglichkeit zwei Wochen vor dem Sitzungs-(Verhandlungs-)termin unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung zuzustellen. Nachträge zur Tagesordnung sind zulässig.
(3) In dringenden Fällen können Beisitzer (Stellvertreter) auch telefonisch, telegrafisch oder auf jede andere technisch mögliche Weise geladen werden.
(4) Ladungen von Personen, die Opfer einer sexuellen Belästigung geworden sind, die den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet, haben den Hinweis darauf zu enthalten, dass bei der Verhandlung (Einvernahme) eine Person als deren Vertrauensperson anwesend sein darf.
(5) Die Ladung des Beschuldigten hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass er sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder einen Beamten verteidigen lassen kann und dass auf sein Verlangen bei der mündlichen Verhandlung ein Bediensteter der Gemeinde Wien als seine Vertrauensperson anwesend sein darf.
Nichtöffentlichkeit der Sitzungen (Verhandlungen)
§ 7. (1) Die Sitzungen (Verhandlungen) des Dienstrechtssenates
sind nicht öffentlich. Es darf jedoch je eine Vertrauensperson des
Beschuldigten und der Person, die Opfer einer sexuellen Belästigung
geworden ist, die den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet, bei der
mündlichen Verhandlung anwesend sein; die Vertrauensperson des
Beschuldigten muss ein Bediensteter der Gemeinde Wien sein.
(2) Findet im Rahmen einer Sitzung eine mündliche Verhandlung statt, so hat die Beratung und Abstimmung unmittelbar nach Schluss der mündlichen Verhandlung zu erfolgen.
(2) Findet im Rahmen einer Sitzung eine mündliche Verhandlung statt, so hat die Beratung und Abstimmung unmittelbar nach Schluss der mündlichen Verhandlung zu erfolgen.
Reihenfolge der zur Verhandlung gelangenden Geschäftsstücke
§ 8. (1) Die Reihenfolge der zur Verhandlung gelangenden
Geschäftsstücke richtet sich nach ihrer Reihung in der Tagesordnung.
(2) Geschäftsstücke, die nicht auf der Tagesordnung bzw. im Nachtrag zur Tagesordnung stehen, dürfen nur behandelt werden, wenn dies der Dienstrechtssenat in der jeweils erforderlichen Zusammensetzung (§ 1 Abs. 2 bis 4) einstimmig beschließt.
(2) Geschäftsstücke, die nicht auf der Tagesordnung bzw. im Nachtrag zur Tagesordnung stehen, dürfen nur behandelt werden, wenn dies der Dienstrechtssenat in der jeweils erforderlichen Zusammensetzung (§ 1 Abs. 2 bis 4) einstimmig beschließt.
Niederschriften
§ 9. (1) Über jede mündliche Verhandlung ist eine
Niederschrift nach den Bestimmungen des § 44 AVG aufzunehmen.
(2) Über die Beratung und Abstimmung ist eine Niederschrift aufzunehmen (Beratungs- und Abstimmungsprotokoll), welche zu enthalten hat:
(2) Über die Beratung und Abstimmung ist eine Niederschrift aufzunehmen (Beratungs- und Abstimmungsprotokoll), welche zu enthalten hat:
1. Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung;
2. die Namen der anwesenden Mitglieder (Stellvertreter) und des
Schriftführers;
3. die Tagesordnung;
4. den wesentlichen Inhalt der Beratungen;
5. das Ergebnis der Abstimmungen;
6. die Beschlüsse.
(3) Das Beratungs- und Abstimmungsprotokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen und sodann verschlossen zum Akt zu legen.
(3) Das Beratungs- und Abstimmungsprotokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen und sodann verschlossen zum Akt zu legen.
Beschlussfassung
§ 10. (1) Für einen gültigen Beschluss in den
Angelegenheiten des § 74a Abs. 1 DO 1994, des § 39
Abs. 4 Z 5 und 6 sowie des § 39a Abs. 4 W-PVG ist die Anwesenheit aller
Mitglieder (Stellvertreter) des jeweils zuständigen Dreiersenates
erforderlich.
(2) In jenen Fällen, in denen die rechtzeitige Einberufung einer Sitzung nicht möglich ist, ist die Beschlussfassung auch im Umlaufweg zulässig.
(3) Jeder Beschlussfassung über einen zu erlassenden Bescheid hat – sofern die Entscheidung nicht erst auf Grund des Ergebnisses einer mündlichen Verhandlung getroffen wird – ein an Hand eines schriftlichen Erledigungsentwurfes, der vom rechtskundigen Beisitzer oder einem seiner Stellvertreter auszuarbeiten ist, zu erstattender – in den Fällen des Abs. 2 schriftlicher - Bericht voranzugehen.
(4) Der Senat, vor dem eine mündliche Verhandlung stattfand, hat in dieser Zusammensetzung auch die Entscheidung zu treffen.
(5) Für nicht in die Zuständigkeit eines Dreiersenates fallende Angelegenheiten, insbesondere für die Änderung dieser Geschäftsordnung, ist die Anwesenheit aller Mitglieder (Stellvertreter) des Dienstrechtssenates erforderlich.
(6) Der Dienstrechtssenat hat in allen Fällen mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.
(7) In Disziplinarangelegenheiten ist das Erkenntnis samt den wesentlichen Gründen unmittelbar nach Beschlussfassung durch den Senat mündlich zu verkünden, es sei denn, der Beschuldigte hat sich vor Abschluss der Beratung und Beschlussfassung entfernt.
(2) In jenen Fällen, in denen die rechtzeitige Einberufung einer Sitzung nicht möglich ist, ist die Beschlussfassung auch im Umlaufweg zulässig.
(3) Jeder Beschlussfassung über einen zu erlassenden Bescheid hat – sofern die Entscheidung nicht erst auf Grund des Ergebnisses einer mündlichen Verhandlung getroffen wird – ein an Hand eines schriftlichen Erledigungsentwurfes, der vom rechtskundigen Beisitzer oder einem seiner Stellvertreter auszuarbeiten ist, zu erstattender – in den Fällen des Abs. 2 schriftlicher - Bericht voranzugehen.
(4) Der Senat, vor dem eine mündliche Verhandlung stattfand, hat in dieser Zusammensetzung auch die Entscheidung zu treffen.
(5) Für nicht in die Zuständigkeit eines Dreiersenates fallende Angelegenheiten, insbesondere für die Änderung dieser Geschäftsordnung, ist die Anwesenheit aller Mitglieder (Stellvertreter) des Dienstrechtssenates erforderlich.
(6) Der Dienstrechtssenat hat in allen Fällen mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.
(7) In Disziplinarangelegenheiten ist das Erkenntnis samt den wesentlichen Gründen unmittelbar nach Beschlussfassung durch den Senat mündlich zu verkünden, es sei denn, der Beschuldigte hat sich vor Abschluss der Beratung und Beschlussfassung entfernt.
V. Büro des Dienstrechtssenates
Führung der Bürogeschäfte des Dienstrechtssenates
§ 11. (1) Die Bürogeschäfte des
Dienstrechtssenates führt gemäß § 74d Abs. 5 DO 1994
der Magistrat.
(2) Der nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien für die Bürogeschäfte des Dienstrechtssenates zuständigen Dienststelle obliegt in dieser Funktion insbesondere
(2) Der nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien für die Bürogeschäfte des Dienstrechtssenates zuständigen Dienststelle obliegt in dieser Funktion insbesondere
1. die Übernahme der an den Dienstrechtssenat gerichteten
Anträge und Berichte einschließlich der damit im Zusammenhang
stehenden Akten;
2. die Besorgung der laufenden Kanzleigeschäfte wie insbesondere die
Ausfertigung und Zustellung sämtlicher Schriftstücke;
3. die Bereitstellung eines Schriftführers für die Sitzungen
(Verhandlungen);
4. die Mitarbeit an der Ausarbeitung der
Erledigungsentwürfe;
5. die Veranlassung der Auszahlung der Sitzungsgelder;
6. die Verwahrung der Akten;
7. die Bereitstellung geeigneter Sitzungssäle für die Sitzungen
(Verhandlungen).
(3) Das Büro des Dienstrechtssenates unterstützt weiters das rechtskundige Mitglied und dessen Stellvertreter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß § 3.
(3) Das Büro des Dienstrechtssenates unterstützt weiters das rechtskundige Mitglied und dessen Stellvertreter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß § 3.
Erledigungen
§ 12. (1) Erledigungen und sonstige Schriftstücke des
Dienstrechtssenates haben folgenden Briefkopf aufzuweisen:
„Dienstrechtssenat der Stadt Wien“.
(2) Erledigungen und sonstige Schriftstücke des Dienstrechtssenates
werden mit der Klausel
„Der (stellvertretende) Vorsitzende“
beziehungsweise in den Fällen des § 3 mit der Klausel
„Der (stellvertretende) rechtskundige
Beisitzer“
unterfertigt.
(3) Erledigungen des Büros des Dienstrechtssenates haben folgenden Briefkopf aufzuweisen:
(3) Erledigungen des Büros des Dienstrechtssenates haben folgenden Briefkopf aufzuweisen:
„Büro des Dienstrechtssenates der Stadt
Wien“.
(4) Erledigungen des Büros des Dienstrechtssenates werden mit der
Klausel
„Der Leiter des Büros des
Dienstrechtssenates“
unterfertigt.
Auskunftserteilung und Akteneinsicht
§ 13. (1) Vom Büro des Dienstrechtssenates darf an
Beteiligte Auskunft nur darüber erteilt werden, ob und wann Anbringen und
Berichte eingelangt und mit welchen Geschäftszahlen sie versehen sind. In
Disziplinarangelegenheiten dürfen diese Auskünfte ausschließlich
an die Parteien des Disziplinarverfahrens erteilt werden.
(2) Akteneinsicht darf Parteien nur mit Zustimmung des rechtskundigen Beisitzers oder eines seiner Stellvertreter gewährt werden.
(3) Die Akteneinsicht hat in Gegenwart eines Bediensteten des Büros zu erfolgen. Dieser hat darauf zu achten, dass der Akt nicht verändert wird und nur jene Aktenteile eingesehen werden können, die nicht von der Akteneinsicht ausgenommen wurden. Das Beratungs- und Abstimmungsprotokoll ist jedenfalls vor Gewährung der Akteneinsicht aus dem Akt zu nehmen.
(4) Sofern es technisch möglich ist, sind für die Parteien auf deren Verlangen gegen Kostenersatz Kopien von Aktenteilen herzustellen, für die Akteneinsicht gewährt wurde.
(2) Akteneinsicht darf Parteien nur mit Zustimmung des rechtskundigen Beisitzers oder eines seiner Stellvertreter gewährt werden.
(3) Die Akteneinsicht hat in Gegenwart eines Bediensteten des Büros zu erfolgen. Dieser hat darauf zu achten, dass der Akt nicht verändert wird und nur jene Aktenteile eingesehen werden können, die nicht von der Akteneinsicht ausgenommen wurden. Das Beratungs- und Abstimmungsprotokoll ist jedenfalls vor Gewährung der Akteneinsicht aus dem Akt zu nehmen.
(4) Sofern es technisch möglich ist, sind für die Parteien auf deren Verlangen gegen Kostenersatz Kopien von Aktenteilen herzustellen, für die Akteneinsicht gewährt wurde.
Mitgliederverzeichnis
§ 14. Das Büro des Dienstrechtssenates hat
Verzeichnisse über jene Daten der Mitglieder (Stellvertreter) zu
führen, die für eine rasche Abwicklung der Bürogeschäfte
erforderlich sind, wie beispielsweise Namen, Zustelladressen, Telefonnummern,
Telefax-Nummern und e-mail-Adressen.
Sonstige Aufzeichnungen
§ 15. Das Büro des Dienstrechtssenates hat Aufzeichnungen
zu führen über
1. die Verhinderungen (§ 4 Abs. 3) der Mitglieder
(Stellvertreter);
2. die erforderlichen Daten für die Abrechnung der den Mitgliedern
für die Teilnahme an den Sitzungen gebührenden
Vergütung.
VI. Schlussbestimmungen
§ 16. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in
männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und
Männer in gleicher Weise. Bei Anwendungen auf bestimmte Personen ist die
jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 17. (1) Die Geschäftsordnung und deren Änderungen sind im Amtsblatt der Stadt Wien zu verlautbaren.
(2) Die Geschäftsordnung des Dienstrechtssenates der Stadt Wien (GO-DRS), ABl. der Stadt Wien Nr. 47/2000, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Geschäftsordnung außer Kraft.
Verantwortlich für diese Seite:§ 17. (1) Die Geschäftsordnung und deren Änderungen sind im Amtsblatt der Stadt Wien zu verlautbaren.
(2) Die Geschäftsordnung des Dienstrechtssenates der Stadt Wien (GO-DRS), ABl. der Stadt Wien Nr. 47/2000, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Geschäftsordnung außer Kraft.
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