ARCHIVBESTAND
Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.
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Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der nähere Bestimmungen über die Grenzwerte der Abgasverluste von Feuerstätten und die Grenzwerte bestimmter, von Feuerstätten ausgehender Emissionen sowie das Verfahren zur Feststellung derselben erlassen werden (Abgas- und Emissionsgrenzwertverordnung 2004)
Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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01.06.2004
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LGBl
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Auf Grund der §§ 12 Abs. 2 und 5 sowie 15h des Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 17/1957, zuletzt geändert durch das Bundesluftreinhaltegesetz, BGBl. I Nr. 137/2002, wird verordnet:
Artikel I
Begriffsbestimmungen
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind
1. Altanlagen: Feuerstätten, die vor dem In-Kraft-Treten dieser
Verordnung erstmals in Betrieb genommen worden sind und eine
Nennwärmeleistung von bis zu 50 MW aufweisen;
2. Neuanlagen: Feuerstätten, die nach dem In-Kraft-Treten
dieser Verordnung erstmals in Betrieb genommen werden und eine
Nennwärmeleistung von bis zu 50 MW aufweisen;
3. konventionelle Brennstoffe:
- feste Brennstoffe (Z 4),
- flüssige Brennstoffe (Z 5),
- gasförmige Brennstoffe (Z 6);
- feste Brennstoffe (Z 4),
- flüssige Brennstoffe (Z 5),
- gasförmige Brennstoffe (Z 6);
4. feste Brennstoffe: naturbelassenes Holz (zB in Form von
Stücken, Scheiten, Hackgut, Preßlingen und Sägespänen),
naturbelassene Rinde, Reisig, Zapfen, Reste von Holzwerkstoffen oder
Holzbauteilen, deren Bindemittel, Härter, Beschichtungen und
Holzschutzmittel schwermetall- und halogenverbindungsfrei sind, alle Arten von
Braunkohle, alle Arten von Steinkohle, veredelte Brennstoffe
(Braunkohlebriketts, Steinkohlebriketts, Koks);
5. flüssige Brennstoffe: flüssige Mineralölprodukte,
die dazu bestimmt sind, als Brennstoffe verwendet zu werden wie Heizöl
schwer, Heizöl mittel und Heizöl leicht (Rückstandsheizöle
gemäß ÖNORM C 1108, Ausgabe September 1998) und Heizöl
extra leicht gemäß ÖNORM C 1109, Ausgabe September
1998;
6. gasförmige Brennstoffe: Brenngase entsprechend Punkt 7
der Mitteilung G 31, Stand Mai 2001, der Österreichischen Vereinigung
für das Gas- und Wasserfach (1010 Wien, Schubertring 14); Propan oder
Butan sind Brenngase gemäß ÖNORM C 1301, Ausgabe Mai
1997;
7. nichtkonventionelle Brennstoffe: sind alle nicht in Z 3 bis
6 genannten Brennstoffe;
8. Wärmeleistung: die je Zeiteinheit von der Feuerungsanlage
nutzbar abgegebene Wärmemenge;
9. Nennwärmeleistung: die höchste für den Betrieb der
Feuerungsanlage (Nennlast) vorgesehene Wärmeleistung (Höchstleistung
bei Dauerbetrieb);
10. Abgasverlust: jene auf den Heizwert des Brennstoffes bezogene
Wärmemenge, die mit den Verbrennungsgasen ungenutzt abgeführt wird
(angegeben in Prozent);
11. Verbrennungsgase (Abgase): die bei der Verbrennung der
Brennstoffe entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukte
einschließlich der in ihnen schwebenden festen oder flüssigen Stoffe
sowie die sich aus der Verbrennungsluft und aus dem Luftüberschuss bzw. aus
einer allfälligen Abgasreinigung ergebenden Gaskomponenten;
12. Emission: die Abgabe der Abgase ins Freie;
13. Emissionsgrenzwert: die höchstzulässige Menge eines im
Abgas enthaltenen Inhaltsstoffes, die je Volumeneinheit des Abgases ins Freie
emittiert wird. Der Emissionsgrenzwert (ausgenommen die Rußzahl und der
Grauwert nach Ringelmann) wird als Massewert des Inhaltstoffes auf das
Abgasvolumen bezogen (mg/m3). Die Volumeneinheit des Abgases ist auf
0 °C und 1 013 hPa nach Abzug des Feuchtgehaltes an
Wasserdampf und auf einen Volumenanteil an Sauerstoff im Abgas von 3% bei
flüssigen und gasförmigen Brennstoffen, von 6% O2 bei Kohle
bzw. Koks und von 13% O2 bei Holz bezogen;
14. Staub-Emissionen: die Emission von im Abgas dispergierten
Partikeln (unabhängig von Form, Struktur und Dichte), die auf Basis eines
gravimetrischen Messverfahrens quantitativ beurteilt werden;
15. CO-Emissionen: die Emission von Kohlenstoffmonoxid;
16. NOx-Emissionen: die Summe der Emissionen von
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, berechnet und angegeben als
Stickstoffdioxid (NO2);
17. Rußzahl: der Grad der Schwärzung eines Filterpapiers,
verursacht durch die aus der Verbrennung stammenden und emittierten
Feststoffteilchen (qualitative Beurteilung);
18. Ringelmann-Skala: Messskala für die Trübung der
Verbrennungsgase; sie enthält in vier von sechs Feldern Grauwerte zwischen
weiß und schwarz (Anlage 1);
19. Gas-Wasserheizer: Sammelbegriff für alle Gasgeräte,
die zur Erwärmung von Wasser dienen;
20. Durchlaufwasserheizer: Gas-Wasserheizer, in denen Brauchwasser
während des Durchfließens erwärmt wird;
21. Vorratswasserheizer: Gas-Wasserheizer, in denen Brauchwasser
direkt auf Vorrat erwärmt wird;
22. Einzelheizofen: Feuerstätte zur unmittelbaren Beheizung des
Aufstellungsraumes;
23. Regeln der Technik: die auf den einschlägigen
wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Regeln bezüglich
fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen,
deren Funktionstüchtigkeit in der Praxis erprobt sind und als erwiesen
gelten.
Überprüfungspflicht, Durchführung der
Überprüfung, Überprüfungsbefund,
Prüfplakette
§ 2. (1) Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 kW sind mindestens einmal in zwei Jahren, solche von mehr als 50 kW mindestens einmal jährlich durch von der Behörde gemäß § 15f des Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetzes bestellte Überprüfungsorgane auf die von ihnen ausgehenden Emissionen, ihre einwandfreie Funktion, die Eignung und Zulässigkeit der verwendeten Brennstoffe, ihren Wirkungsgrad und die Einhaltung der in dieser Verordnung angeführten Grenzwerte überprüfen zu lassen. Die Messungen haben bei jener Wärmeleistung zu erfolgen, bei welcher die Feuerstätte vorwiegend betrieben wird.
(2) Bei mit Gas befeuerten Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 kW und weniger als 26 kW genügt eine Überprüfung einmal in fünf Jahren; die Feststellung der Grenzwerte für Staub-Emissionen entfällt.
(3) Bei Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 2 000 kW genügt eine Überprüfung der Einhaltung der Grenzwerte für Staub-Emissionen einmal in drei Jahren. In Jahren, in denen keine Überprüfung der Grenzwerte für Staub-Emissionen erfolgen muss, ist die Einhaltung der Grenzwerte für Staub-Emissionen bei Feuerstätten für feste Brennstoffe gemäß § 5 Abs. 2 und bei Feuerstätten für flüssige Brennstoffe gemäß § 6 Abs. 2 zu überprüfen.
(4) Jede Überprüfung hat ohne zeitliche Unterbrechung zu erfolgen.
(5) Die Staubkonzentration im Verbrennungsgas ist durch Bestimmung von drei Messwerten zu ermitteln. Die Messdauer zur Erlangung eines Messwertes hat mindestens eine halbe Stunde zu betragen. Die Messungen haben gemäß ÖNORM M 5861-1, Ausgabe April 1993, und ÖNORM M 5861-2, Ausgabe April 1994, zu erfolgen. Ein Nachweis von Ölderivaten hat nach ÖNORM M 7532, Ausgabe März 2001, zu erfolgen. Die Rußzahl ist nach Bacharach gemäß ÖNORM M 7531, Ausgabe März 2001, zu ermitteln.
(6) Die Messungen sind nach den Regeln der Technik durchzuführen. Die Messstellen sind dabei so festzulegen, dass eine repräsentative und messtechnisch einwandfreie Emissionsmessung gewährleistet ist.
(7) Feuerungsanlagen für Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 kW bis 2 000 kW müssen mit einer verschließbaren Messöffnung zur Entnahme von Abgasproben versehen sein. Der Durchmesser dieser Messöffnung hat mindestens 12 mm zu betragen.
(8) Feuerungsanlagen für Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von über 2 000 kW sind zum Zweck der Messung des Staubgehaltes mit einer geeigneten verschließbaren Messöffnung zu versehen.
(9) Das Überprüfungsorgan hat über eine durchgeführte Überprüfung einen Überprüfungsbefund mit den Prüfdaten gemäß Abs. 1 auszustellen, für den grundsätzlich ein Formblatt gemäß Anlage 3 zu verwenden ist. Der Überprüfungsbefund ist der Behörde oder dem Rauchfangkehrer auf Verlangen vom Benützer der Feuerstätte vorzuweisen.
(10) Ergibt der Überprüfungsbefund keine Überschreitung der zulässigen Grenzwerte, hat das Überprüfungsorgan an der Feuerstätte eine Prüfplakette gemäß Anlage 4 anzubringen.
Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von
bis zu 15 kW
§ 3. Treten beim Betrieb von Feuerstätten mit einer
Nennwärmeleistung von bis zu 15 kW Belästigungen auf, so sind die
Feuerstätten durch einen nach den für die Berufsausübung
maßgebenden Vorschriften hiezu Berechtigten darauf überprüfen zu
lassen, ob die Emissionen durchschnittlichen Erfahrungswerten entsprechen.
Über diese Überprüfungen hat der Fachkundige einen
Überprüfungsbefund auszustellen, der der Behörde auf Verlangen
vom Benützer der Feuerstätte vorzuweisen ist.
Abgasverluste
§ 4. (1) Die Abgasverluste von Feuerstätten für
konventionelle Brennstoffe dürfen folgende Werte (angegeben in Prozent)
nicht überschreiten:
1. feste Brennstoffe:
Abgasverlust in %
Nennwärmeleistung (kW)
|
Altanlagen
bis 31.12.2011 |
Altanlagen
ab 1.1.2012 und Neuanlagen |
1. mehr als 15 bis 26
a) Einzelheizöfen, Warmwasserbereiter
b) alle übrigen
|
25
22 |
23
20 |
2. mehr als 26 bis 50
|
21
|
19
|
3. mehr als 50 bis 120
|
20
|
18
|
4. über 120
|
19
|
17
|
2. flüssige Brennstoffe:
Abgasverlust in %
Nennwärmeleistung (kW)
|
Altanlagen
bis 31.12.2011 |
Altanlagen
ab 1.1.2012 und Neuanlagen |
1. mehr als 15 bis 26
a) Einzelheizöfen, Warmwasserbereiter
b) alle übrigen
|
19
17 |
17
15 |
2. mehr als 26 bis 50
|
16
|
14
|
3. mehr als 50 bis 120
|
14
|
12
|
4. über 120
|
12
|
10
|
3. gasförmige Brennstoffe:
Abgasverlust in %
Nennwärmeleistung (kW)
|
Altanlagen
bis 31.12.2011 |
Altanlagen
ab 1.1.2012 und Neuanlagen |
1. mehr als 15 bis 26
a) Einzelheizöfen, Durchlaufwasserheizer,
Vorratswasserheizer
b) alle übrigen
|
17
15 |
15
13 |
2. mehr als 26 bis 50
|
14
|
12
|
3. mehr als 50 bis 120
|
13
|
11
|
4. über 120
|
12
|
10
|
(2) Die Durchführung der Überprüfung zur Feststellung der Abgasverluste ist nach einem der in der Anlage 2 angeführten Verfahren vorzunehmen und ist im Zuge der Überprüfung der erforderlichen Messdaten festzustellen.
Emissionsgrenzwerte für Feuerstätten für
konventionelle feste Brennstoffe
§ 5. (1) Feuerstätten für konventionelle feste
Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 2 000 kW
dürfen einen Grenzwert für Staub-Emissionen in der Höhe von
50 mg/m3 nicht überschreiten.
(2) Bei Feuerstätten für konventionelle feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 kW bis 2 000 kW muss hinsichtlich der Staub-Emissionen der Grenzwert der Rauchgasfahne heller sein als der Wert der Nummer 2 der Ringelmann-Skala. Dieser Grenzwert gilt auch als eingehalten, wenn der Grenzwert nach Abs. 1 eingehalten wird.
(3) Für Kohlenmonoxid-Emissionen im Verbrennungsgas gelten folgende Grenzwerte:
(2) Bei Feuerstätten für konventionelle feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 kW bis 2 000 kW muss hinsichtlich der Staub-Emissionen der Grenzwert der Rauchgasfahne heller sein als der Wert der Nummer 2 der Ringelmann-Skala. Dieser Grenzwert gilt auch als eingehalten, wenn der Grenzwert nach Abs. 1 eingehalten wird.
(3) Für Kohlenmonoxid-Emissionen im Verbrennungsgas gelten folgende Grenzwerte:
Grenzwerte in [mg/m3]
Nennwärmeleistung (kW)
|
Altanlagen
bis 31.12.2011 |
Altanlagen
ab 1.1.2012 und Neuanlagen |
a) mehr als 15 bis 350
b) mehr als 350 bis 1 000
c) über 1 000
|
2 500
2 000 1 000 |
2 000
1 000 150 |
(4) Für Stickstoffoxid-Emissionen im Verbrennungsgas gelten folgende Grenzwerte:
Grenzwerte in [mg/m3]
Nennwärmeleistung (kW)
|
Altanlagen
bis 31.12.2011 |
Altanlagen
ab 1.1.2012 und Neuanlagen |
a) Einzelheizöfen, Warmwasserbereiter
b) alle übrigen mit mehr
als 15 bis 350 c) alle übrigen mit über 350
|
1 200
900 600 |
900
600 400 |
Emissionsgrenzwerte für Feuerstätten für konventionelle flüssige Brennstoffe
§ 6. (1) Bei Feuerstätten für konventionelle
flüssige Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von mehr als
2 000 kW dürfen folgende Grenzwerte für Staub-Emissionen
nicht überschritten werden:
Heizöl schwer und mittel: 60 mg/m3
Heizöl leicht: 50 mg/m3
Heizöl extra leicht: 30 mg/m3
(2) Bei Feuerstätten für konventionelle flüssige Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 kW bis 2 000 kW darf hinsichtlich der Staub-Emissionen die Rußzahl folgende Werte nicht übersteigen:
Heizöl schwer und mittel: 60 mg/m3
Heizöl leicht: 50 mg/m3
Heizöl extra leicht: 30 mg/m3
(2) Bei Feuerstätten für konventionelle flüssige Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 kW bis 2 000 kW darf hinsichtlich der Staub-Emissionen die Rußzahl folgende Werte nicht übersteigen:
|
Altanlagen
bis 31.12.2011 |
Altanlagen
ab 1.1.2012 und Neuanlagen |
1. Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern
|
RZ 3
|
RZ 2
|
2. Zerstäubungsbrenner für
a) Heizöl extra leicht
b) alle sonstigen Heizöle
|
RZ 1
RZ 3 |
RZ 1
RZ 2 |
Ölderivate dürfen bei Anwendung der ÖNORM M 7532, Ausgabe März 2001, nicht nachweisbar sein.
Die oben angeführten Rußzahlen gelten auch dann als eingehalten, wenn die Grenzwerte nach Abs. 1 eingehalten werden.
(3) Für Kohlenmonoxid-Emissionen im Verbrennungsgas gelten folgende Grenzwerte:
Grenzwerte in [mg/m3]
Nennwärmeleistung (kW)
|
Altanlagen
bis 31.12.2011 |
Altanlagen
ab 1.1.2012 und Neuanlagen |
a) mehr als 15 bis 1 000
b) über 1 000
|
200
100 |
100
80 |
(4) Für Stickstoffoxid-Emissionen im Verbrennungsgas gelten folgende Grenzwerte:
Grenzwerte in [mg/m3]
Nennwärmeleistung (kW)
|
Altanlagen
bis 31.12.2011 |
Altanlagen
ab 1.1.2012 und Neuanlagen |
1. Heizöl extra leicht:
a) Einzelheizöfen, Warmwasserbereiter
b) alle übrigen
|
600
230 |
400
150 |
2. alle sonstigen Heizöle:
a) mehr als 15 bis 3 000
b) mehr als 3 000
|
700
600 |
450
400 |
Emissionsgrenzwerte für Feuerstätten für
konventionelle gasförmige Brennstoffe
§ 7. (1) Bei Feuerstätten für konventionelle gasförmige Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 2 000 kW darf ein Grenzwert für Staub-Emissionen in der Höhe von 5 mg/m3 nicht überschritten werden.
(2) Der Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes für Staub-Emissionen bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe gilt auch dann als erbracht, wenn der Staubgehalt im Brenngas höchstens 25 mg/m3 beträgt. Bei einem höheren Staubgehalt im Brenngas kann unter Zugrundelegung einer Verbrennungsluftmenge von 10 m3/m3 Brenngas die zu erwartende Emissionskonzentration rechnerisch nachgewiesen werden.
(3) Für Kohlenmonoxid-Emissionen im Verbrennungsgas gelten folgende Grenzwerte:
Grenzwerte in [mg/m3]
Altanlagen bis 31.12.2011
|
Altanlagen ab 1.1.2012 und Neuanlagen
|
120
|
80
|
(4) Für Stickstoffoxid-Emissionen im Verbrennungsgas gelten folgende Grenzwerte:
Grenzwerte in [mg/m3]
Nennwärmeleistung (kW)
|
Altanlagen
bis 31.12.2011 |
Altanlagen
ab 1.1.2012 und Neuanlagen |
1. Einzelheizöfen, Durchlaufwasserheizer,
Vorratswasserheizer
2. Atmosphärische Brenner:
a) mehr als 15 bis 120
b) mehr als 120 bis 500
|
500
300 250 |
300
120 120 |
3. alle übrigen:
a) mehr als 15 bis 3 000
b) mehr als 3 000
|
180
150 |
120
100 |
Nichtkonventionelle Brennstoffe
§ 8. Nichtkonventionelle feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe dürfen nur in besonderen, dafür geeigneten Feuerstätten verfeuert werden. Unbeschadet besonderer Anordnungen nach anderen Rechtsvorschriften sind hiebei alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, die nach dem Stand der Technik vermeidbaren Emissionen zu unterbinden, wobei auf die dem nichtkonventionellen Brennstoff spezifischen Emissionen besonders Bedacht zu nehmen ist.
Artikel II
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für Außenwandfeuerstätten mit einer Nennwärmeleistung ab 26 kW, die bereits vor dem 1. März 1989 in Betrieb standen und bei denen keine Messöffnungen vorhanden sind.
(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten ferner nicht für Außenwandfeuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 kW und weniger als 26 kW, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung in Betrieb standen und bei denen keine Messöffnungen vorhanden sind.
(4) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der nähere Bestimmungen über die Grenzwerte der Abgasverluste von Feuerstätten und die Grenzwerte bestimmter, von Feuerstätten ausgehender Emissionen sowie das Verfahren zur Feststellung derselben erlassen werden (Abgas- und Emissionsgrenzwertverordnung), LGBl. für Wien Nr. 6/1989, außer Kraft.
Artikel III
Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, Amtsblatt Nr. L 204 vom 21. 7. 1998, S 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Juli 1998, Amtsblatt Nr. L 217 vom 5. 8. 1998, S 18, unterzogen (Notifikationsnummer 2003/313/A).
Anlage 1
Ringelmann-Skala
Die Ringelmann-Skala enthält in vier von sechs Feldern Grauwerte
zwischen weiß und schwarz; der Anteil schwarzer Färbung beträgt
in den Feldern
Grauwert 1 20%
Grauwert 2 40%
Grauwert 3 60%
Grauwert 4 80%
Grauwert 2 40%
Grauwert 3 60%
Grauwert 4 80%
Anlage 2
Messverfahren zur Bestimmung der Abgasverluste
1. Allgemeine Grundsätze
1.1 Die Messungen werden nur bei Verwendung geeigneter Messgeräte, die
dem Stand der Technik entsprechen, als zuverlässig anerkannt.
1.2 Die Probenahme zur Feststellung der Funktion und des Wirkungsgrades hat
hiebei in oder unmittelbar hinter der Feuerstätte zu erfolgen; die
Probenahme für die Emission und die Grenzwerte kann bei der
Messöffnung nach § 2 Abs. 6 erfolgen; bei allenfalls
vorhandenen Reinigungseinrichtungen (Filter usw.) ist sie nach diesen
vorzunehmen. In diesem Fall ist für die Möglichkeit einer solchen
Probenahme zu sorgen. An der Probenahmestelle dürfen keine Staub- und
Rußablagerungen vorhanden sein, die die Messergebnisse beeinflussen
können. Während der Messungen darf keine nennenswerte Falschluftmenge
vor der Probenahmestelle ins Abgas eindringen.
1.3 Die Messungen sind im Beharrungszustand der Anlage durchzuführen.
2. Es sind folgende Messungen vorzunehmen:
1.3 Die Messungen sind im Beharrungszustand der Anlage durchzuführen.
2. Es sind folgende Messungen vorzunehmen:
1. Bestimmung der Temperatur der Abgase;
2. Bestimmung des Kohlendioxidgehaltes oder des Sauerstoffgehaltes des
Abgases;
3. Bestimmung der Temperatur der Verbrennungsluft.
2.1 Die Temperaturmessung dient zur Feststellung der höchsten
Temperatur der Abgase und damit zur Gesamtbeurteilung des Betriebszustandes der
Anlage sowie zur Ermittlung der Abgasverluste. Sie weist gleichzeitig den Kern
des Abgasstromes nach. Es ist der Zeitpunkt abzuwarten, in dem sich die
Temperaturanzeige des Instruments nicht mehr merklich ändert. Das zur
Messung der Abgastemperatur verwendete Thermometer soll bei einer
Schaftlänge, die mindestens gleich dem Durchmesser des Abgasrohres ist,
eine punktförmige Messung der Abgastemperatur zulassen.
2.2 Die Sauerstoff- bzw. Kohlendioxid-Analyse muss mit Messgeräten
erfolgen, deren Messfehler im Messbereich ± 0,5 Volumenprozent nicht
überschreiten darf.
2.3 Als Temperatur der Verbrennungsluft gilt die in der Höhe der
Ansaugöffnung der Feuerstätte in einer Entfernung von höchstens
50 cm von der Ansaugöffnung gemessene Lufttemperatur.
3. Ermittlung der Abgasverluste
3. Ermittlung der Abgasverluste
3.1 Die Abgasverluste sind entweder nach der ÖNORM M 7510,
Ausgabe Jänner 1986, oder nach folgendem Verfahren zu berechnen:
Abgasverlust [%] hA = (tA – tL)
· [A/(21 – O2) + B]
hA:
|
Abgasverlust
|
tA [°C]:
|
Abgastemperatur
|
tL [°C]:
|
Verbrennungslufttemperatur
|
O2 [Vol%]:
|
Restsauerstoffgehalt im trockenen Abgas
|
Es gelten folgende Faktoren A und B:
a) Feste Brennstoffe
Biomasse
|
|
|
|
|
|
|
Wassergehalt
|
0%
|
10%
|
20%
|
30%
|
40%
|
50%
|
A
|
0,6572
|
0,6682
|
0,6824
|
0,7017
|
0,7290
|
0,7709
|
B
|
0,0093
|
0,0107
|
0,0125
|
0,0149
|
0,0183
|
0,0235
|
|
|
|
|
|
|
|
Braunkohle
|
|
|
|
|
|
|
Wassergehalt
|
0%
|
10%
|
20%
|
30%
|
40%
|
|
A
|
0,6717
|
0,6809
|
0,6936
|
0,7070
|
0,7281
|
|
B
|
0,0073
|
0,0084
|
0,0097
|
0,0115
|
0,0140
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Steinkohle und Koks
|
|
|
|
|
|
|
Wassergehalt
|
0%
|
5%
|
10%
|
15%
|
20%
|
|
A
|
0,6901
|
0,6932
|
0,6967
|
0,7006
|
0,7050
|
|
B
|
0,0054
|
0,0057
|
0,0061
|
0,0065
|
0,0069
|
|
|
|
|
|
|
|
|
b) Flüssige Brennstoffe
Heizöl
|
Extra-Leicht
|
Leicht
|
Mittel
|
Schwer
|
|
|
A
|
0,6642
|
0,6655
|
0,6687
|
0,6736
|
|
|
B
|
0,0086
|
0,0082
|
0,0079
|
0,0076
|
|
|
c) Gasförmige Brennstoffe
Gasart
|
Erdgas H
|
Propan
|
M Butan
|
|
|
|
A
|
0,6440
|
0,6335
|
0,6247
|
|
|
|
B
|
0,0111
|
0,0092
|
0,0089
|
|
|
|
3.2 Bei den nach Punkt 3.1 ermittelten Werten ist eine Abweichung um
1% von den in § 4 Abs. 1 angeführten Werten
zulässig.
3.3 Zwischenwerte bis zu 0,50 werden abgerundet, höhere Zwischenwerte aufgerundet.
3.3 Zwischenwerte bis zu 0,50 werden abgerundet, höhere Zwischenwerte aufgerundet.
ÜBERPRÜFUNGSBEFUND
über die gemäß § 15g Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 17/1957 in der geltenden Fassung, an der Feuerstätte durchgeführte Überprüfung
über die gemäß § 15g Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 17/1957 in der geltenden Fassung, an der Feuerstätte durchgeführte Überprüfung
BESCHREIBUNG DER FEUERSTÄTTE:
Betreiber:
Herr/Frau/Firma
Vor- und Zuname
(Firmenwortlaut)
Gasse/Straße/Platz
Postleitzahl/Ort
|
Aufstellungsort:
Brennstoff:
Wassergehalt: [%]
Nennwärmeleistung: [kW]
|
Kessel:
Erzeuger:
Bauart und Type:
Fabrik-Nr.:
Baujahr:
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Brenner:
Erzeuger:
Bauart und Type:
Fabrik-Nr.:
Baujahr:
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MESSUNG/MESSERGEBNISSE:
Messgerät:
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Messergebnisse:
Verbrennungslufttemperatur: tL = °C
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Abgastemperatur: tA = °C
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O2 = %
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CO2 = %
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λ =
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CO = ppm
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NOx = ppm
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Feste Bestandteile:
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BEFUND:
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Beurteilungswert
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Grenzwert
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Abgasverlust (hA)
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Kohlenmonoxid (CO) bei %O2
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Stickstoffoxide (NOx) bei %O2
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feste Bestandteile bei %O2 *)
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*) Nichtzutreffendes streichen
GESAMTBEURTEILUNG:
Der Betrieb der Feuerstätte entspricht – nicht *) – den Bestimmungen der Abgas- und Emissionsgrenzwertverordnung 2004. Eine Prüfplakette wurde an der Feuerstätte – nicht *) – angebracht.
BEGRÜNDUNG:
_____________________________
Das Überprüfungsorgan
Überprüfungsdatum:
Nächste Überprüfung:
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Überprüfungsorgan:
(Vor- und Zuname, Adresse)
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*) Nichtzutreffendes streichen
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