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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der nähere feuerpolizeiliche Vorschriften erlassen werden (Wiener Feuerpolizeiverordnung 1988)


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
17.01.1989
LGBl
07.06.2006
LGBl


Auf Grund der §§ 2 und 4 des Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 17/1957, in der Fassung der Luftreinhaltenovelle 1982, LGBl. für Wien Nr. 17, wird verordnet:

ARTIKEL I

I. Abschnitt: Bestimmungen für Gebäude

Dachböden

§ 1. (1) Das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer oder Licht sind auf Dachböden verboten.
(2) Auf Dachböden dürfen brandgefährliche Gegenstände, insbesondere selbstentzündliche, zündschlagfähige, leicht entflamm- bzw. entzündbare oder schwer löschbare Stoffe, wie brennbare Flüssigkeiten, Brennstoffe, Reisig, Heu, Stroh, Seegras, Holzwolle, Sägespäne, textile Beläge, Schaumstoffplatten und Schaumstoffmatten, leicht brennbares Verpackungsmaterial, leicht brennbare Reinigungsmaterialien, loses Papier, lose Textilien, Polstermöbel, Matratzen, Bettzeug, Versandbehälter für Gase, Fahrzeugreifen (Pneus) oder brennbare Abfälle, nicht gelagert werden. Die Lagerung von Papier und Textilien in allseits geschlossenen Kästen oder Kisten fällt nicht unter dieses Verbot.
(3) Vom Verbot nach Abs. 2 ist die Lagerung von Erntegütern in landwirtschaftlichen Betrieben ausgenommen, wenn die Umgebung der Rauchfänge bis zu einer Entfernung von mindestens 1 m von jeder Lagerung freibleibt und die Beschaffenheit der Rauchfänge sowie die bauliche Ausstattung der Dachböden gewährleisten, daß im Brandfall eine Gefährdung der im Haus befindlichen Personen sowie der Nachbarschaft nicht eintritt. § 9 Abs. 3 gilt für derartige Lagerungen sinngemäß.
(4) Lagerungen auf Dachböden müssen jederzeit leicht zugänglich sein und dürfen nicht so vorgenommen werden, daß die Brandbekämpfung erschwert wird.
(5) Rauch- und Abgasfänge, Abluftfänge, Luftleitungsanlagen und Dachbodenfenster sind von Lagerungen freizuhalten und müssen jederzeit ungehindert zugänglich sein.

Feuerstätten und Wärmegeräte

§ 2. (1) Feuerstätten und Wärmegeräte sind standsicher aufzustellen und gegen brennbare Gegenstände so abzuschirmen, daß eine Entzündung dieser Gegenstände, insbesondere durch Wärmestrahlung, Wärmestau, Funkenflug, herabfallende Glut oder Berührung von heißen Teilen, verhindert wird. Feuerstätten für feste Brennstoffe sind auf einer nicht brennbaren Unterlage, die die Feuerstätte seitlich um mindestens 5 cm und vor der Feueröffnung um mindestens 10 cm überragt, aufzustellen, wobei der Abstand zwischen Unterlage und Aschenladenunterkante bei metallischen Unterlagen (Ofenblech) mindestens 10 cm, bei Unterlagen aus Ziegel, Betonestrich, Terrazzo, keramischen Platten oder anderen gleichwertigen Materialien mindestens 5 cm betragen muß. Eine nicht brennbare Unterlage ist entbehrlich, wenn die Aufstellung der Feuerstätte mit ihrer gesamten Grundfläche auf nicht brennbaren Bauteilen erfolgt.
(2) Feuerstätten für feste Brennstoffe, die aus eisernen oder sonstigen metallischen Werkstoffen hergestellt sind, und Feuerstätten für flüssige Brennstoffe ohne Verkleidung sind so aufzustellen, daß zu Holzteilen oder Bauteilen aus brennbaren Baustoffen und zu brennbaren Gegenständen ein Abstand von mindestens 50 cm freibleibt. Bei keramischen oder gemauerten Feuerstätten genügt ein Abstand von 25 cm. Feuerstätten für flüssige Brennstoffe, die mit einer Verkleidung aus nicht brennbaren Materialien versehen sind, müssen - ab der Verkleidung - zu Holzteilen oder Bauteilen aus brennbaren Baustoffen und zu brennbaren Gegenständen einen Abstand von mindestens 10 cm aufweisen. Bei geschützten Gegenständen oder Bauteilen (§ 4) ist jeweils nur der halbe Abstand erforderlich.
(3) Zur Entzündung von Brennstoffen in Feuerstätten dürfen keine brennbaren Flüssigkeiten mit Ausnahme der dafür vorgesehenen Sicherheitsanzündemittel verwendet werden. Feuerstätten für flüssige Brennstoffe mit Verdampfungsbrenner dürfen nur bei kaltem Brennertopf angezündet werden.
(4) Die Asche aus Feuerstätten ist bis zum völligen Erkalten in nicht brennbaren Behältern sicher zu verwahren.
(5) Werden offene Kamine auf nicht feuerbeständigen Bauteilen aufgestellt, so ist bei Kaminen mit Aschenraum zwischen diesen Bauteilen und dem Aschenraumboden, bei Kaminen ohne Aschenraum zwischen diesen Bauteilen und dem Feuerraumboden ein Abstand von mindestens 30 cm einzuhalten; die zur Einhaltung dieses Abstandes erforderliche Konstruktion muß aus nicht brennbaren und nicht metallischen Stoffen hergestellt werden. Der Fußbodenbelag vor der Feuerraumöffnung ist nicht brennbar herzustellen. Dieser Fußbodenbelag muß senkrecht zur Vorderkante des Feuerraumbodens das doppelte Maß des Abstandes dieser Kante vom Fußboden aufweisen; seitlich der Feuerraumöffnung ist ein derartiger Fußbodenbelag im gleichen Ausmaß, vermindert um jeweils höchstens 10 cm auf jeder Seite, herzustellen.

Rauch- und Abgasrohre

§ 3. (1) Frei geführte Rauchrohre müssen von ungeschützten Holzteilen oder Bauteilen aus brennbaren Stoffen und von brennbaren Gegenständen mindestens 50 cm entfernt sein. Bei geschützten Gegenständen oder Bauteilen (§ 4) genügt ein Abstand von 25 cm. Frei geführte Abgasrohre müssen von ungeschützten Holzteilen oder Bauteilen aus brennbaren Stoffen und von brennbaren Gegenständen mindestens 20 cm entfernt sein. Bei geschützten Gegenständen oder Bauteilen (§ 4) genügt ein Abstand von 10 cm. Für Abgasrohre von Gasfeuerstätten bis 26 kW Nennheizleistung, die mit atmosphärischem Brenner mit offenem Verbrennungsraum ausgestattet sind, genügt ein Sicherheitsabstand von 5 cm.
(2) Führen Rauchrohre durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen, so sind diese Bauteile in einem Umkreis von mindestens 25 cm um das Rauchrohr aus nicht brennbaren, formbeständigen Baustoffen geringer Wärmeleitfähigkeit (zB Ziegeln) herzustellen, oder es ist allseits ein Abstand von mindestens 25 cm um das Rauchrohr durch ein Schutzrohr aus nicht brennbaren, formbeständigen Baustoffen sicherzustellen. Bei Abgasrohren genügt ein Umkreis oder Abstand von 10 cm.
(3) Unbenützte Einmündungsöffnungen in Rauch- oder Abgasfänge sind mit nicht brennbaren Stoffen betriebsdicht zu verschließen.
(4) Rauch- oder Abgasrohre von Feuerstätten dürfen nicht in den lichten Querschnitt von Rauch- oder Abgasfängen hineinragen.

Schutz brennbarer Bauteile und Gegenstände

§ 4. Ungeschützte Holzteile, brennbare Gegenstände und Bauteile aus brennbaren Stoffen können durch eine mindestens 1,5 cm dicke Verkleidung aus mineralischen Baustoffen (zB Putz auf Putzträgern, Gipskartonplatten) oder durch Abschirmung vor der Strahlungswärme von Feuerstätten und von Rauch- oder Abgasrohren geschützt werden. Abschirmungen dürfen nicht brennbar sein und müssen von den zu schützenden Gegenständen oder Bauteilen aus brennbaren Stoffen überall einen Mindestabstand von 3 cm aufweisen. Die Abschirmung muß vom Boden und von der Decke mindestens 5 cm entfernt sein. Abschirmungen müssen so bemessen sein, daß ungeschützte brennbare Teile der abgeschirmten Gegenstände oder Bauteile mindestens 50 cm von der Oberfläche von Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe bzw. von Rauchrohren entfernt sind; bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe und bei Abgasrohren genügt ein Abstand von 25 cm.

Ausnahmen

§ 5. Die Behörde kann im Einzelfall auf Antrag durch Bescheid Abweichungen von den Bestimmungen des § 2 Abs. 1, 2 und 5, des § 3 Abs. 1 und 2 sowie des § 4 über die Einhaltung von Abständen zulassen, sofern vom Antragsteller der Nachweis erbracht wird, daß entsprechend den Erfahrungen der technischen Wissenschaften eine Brandgefahr nicht gegeben ist oder eine Brandgefahr durch im Bescheid vorzuschreibende Bedingungen, Befristungen und Auflagen hintangehalten werden kann.

Verwendung von offenem Feuer

§ 6. (1) Bei Arbeiten mit offenem Feuer oder Funkenflug in Gebäuden, wie beim Ausheizen von Räumen, beim Auftauen von Rohrleitungen, bei Schweiß-, Löt- und Schneidearbeiten oder beim Ausbrennen von Rauchfängen, ist darauf zu achten, daß Lagerungen, Einrichtungsgegenstände oder Bauteile nicht in Brand gesetzt werden. Während dieser Arbeiten sind geeignete Geräte bzw. Mittel für die erste Löschhilfe leicht erreichbar am Arbeitsort bereitzuhalten.
(2) Wenn bei Arbeiten mit offenem Feuer oder Funkenflug ein zur Vermeidung einer Brandgefahr ausreichender Sicherheitsabstand zu brennbaren Gegenständen nicht eingehalten werden kann, so sind diese mit nicht brennbarem und wärmedämmendem Material abzudecken oder ausreichend mit Wasser zu benetzen.
(3) Wer Arbeiten mit offenem Feuer oder Funkenflug durchführt, hat nach Beendigung dieser Arbeiten den Arbeitsbereich umfassend nach Entstehungsbränden abzusuchen.

Brandgefährliche und leicht brennbare Lagerungen

§ 7. (1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 4 Abs. 3 des Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetzes dürfen brandgefährliche oder leicht brennbare Lagerungen nur abseits von Feuerstätten und Wärmegeräten vorgenommen werden. Dabei ist mit der gebotenen Vorsicht vorzugehen, sodaß benachbarte Verbindungswege bei einem Brand nicht gefährdet werden. Solche Lagerungen sind überdies - ausgenommen Erntegüter in landwirtschaftlichen Betrieben - in geschlossenen Behältern vorzunehmen.
(2) Alle Räume, in denen leicht entzündbare Stoffe gelagert werden, müssen gegen Funkenflug gesichert sein. In solchen Räumen sind das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer oder Licht verboten. Auf diese Verbote ist durch dauerhafte Anschläge gut sicht- und lesbar hinzuweisen.
(3) Zündschlagfähige Stoffe sowie Stoffe, die bei Entzündung eine Stichflamme entwickeln, dürfen nur in wärmeisolierten und dicht verschlossenen Behältern, die aus nicht brennbaren Stoffen bestehen, gelagert werden.

II. Abschnitt: Bestimmungen für Höfe und freie Plätze

Lagerungen brennbarer Stoffe im Freien

§ 8. (1) Die Lagerung von zündschlagfähigen und stichflammenbildenden Stoffen sowie von leicht entzündbarem, losem Schüttgut im Freien gilt als brandgefährliche Lagerung gefahrbringenden Ausmaßes und ist nur mit behördlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 6 des Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetzes zulässig.
(2) Brandgefährliche Gegenstände, insbesondere selbstentzündliche, zündschlagfähige und leicht entflamm- bzw. entzündbare Stoffe, dürfen in der Nähe von brandgefährlichen Anlagen, von Arbeitsplätzen, an denen offenes Feuer verwendet wird, sowie von Fenstern und Ausgängen von Gebäuden nicht gelagert werden.
(3) In unmittelbarer Nähe der Lagerung von leicht entzündbaren Stoffen sind das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer oder Licht verboten.

Sonderbestimmungen für landwirtschaftliche Betriebe

§ 9. (1) Leicht entzündbare Erntegüter dürfen in landwirtschaftlichen Betrieben offen, wie etwa in Tristen oder unter Flugdächern, nur unter Einhaltung folgender Mindestabstände gelagert werden:
1. von offenen Lagerungen leicht entzündbarer Stoffe 100 m;
2. von Gebäuden, deren Außenwände nicht zumindest feuerhemmend ausgeführt sind oder deren Dachhaut aus brennbaren Baustoffen besteht, und von bewaldeten Flächen 50 m;
3. von allen anderen Gebäuden und von öffentlichen Verkehrsflächen 25 m.
(2) Unterschreitungen der im Absatz 1 festgesetzten Abstände können von der Behörde bewilligt werden, wenn durch Bedingungen, Befristungen und Auflagen sichergestellt ist, daß dem Entstehen oder der Ausbreitung eines Brandes oder einer sonstigen Gefahr vorgebeugt ist.
(3) Heu darf nur in trockenem Zustand eingebracht oder gelagert werden; für eine ausreichende Durchlüftung von Heustöcken ist zu sorgen.
(4) Der Betrieb von Verbrennungskraftmaschinen mit Ausnahme des Zu- und Abfahrens von Kraftfahrzeugen, der Betrieb von Feuerstätten und Wärmegeräten oder sonstigen Wärmequellen sowie das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer oder Licht sind in unmittelbarer Nähe von gelagerten Erntgütern verboten.
Verbrennen von Gegenständen oder Stoffen im Freien

§ 10. (1) Das offene Verbrennen von Gegenständen oder Stoffen bei starkem Wind ist verboten. Bei Auftreten eines die Umgebung gefährdenden Funkenfluges ist das Feuer sofort zu löschen; hiefür sind ausreichende und geeignete Löschmittel bereitzuhalten. Nach dem Verbrennen sind alle glimmenden Reste abzulöschen.
(2) Beim offenen Verbrennen von Gegenständen oder Stoffen ist ein allseitiger Sicherheitsabstand von mindestens 5 m zu Baulichkeiten und brennbaren Gegenständen einzuhalten. Die Verwendung brennbarer Flüssigkeiten zum Entzünden oder Anfachen eines offenen Feuers ist verboten. Jedes offene Feuer muß von einer erwachsenen, hiezu befähigten Person ständig überwacht werden.
(3) Unbeschadet des § 2 des Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetzes darf die Menge des in einem Zuge zu verbrennenden Brandgutes insgesamt ½ m³ nicht überschreiten.

ARTIKEL II

Diese Verordnung tritt mit 1. März 1989 in Kraft. Die Wiener Feuerpolizeiverordnung, LGBl. für Wien Nr. 25/1957, tritt - soweit sie noch in Geltung steht - gleichzeitig mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft. Die Bestimmungen der Verordnung über das Verbot des offenen Verbrennens von Abfällen an bestimmten Tagen und zu bestimmten Zeiten, LGBl. für Wien Nr. 55/1985, bleiben unberührt.

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