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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Gesetz über die Einrichtung und die Aufgaben der Feuerwehr im Lande Wien (Wiener Feuerwehrgesetz)


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
17.05.1957
LGBl
11.07.1969
LGBl
12.10.2001
LGBl


Der Wiener Landtag hat beschlossen:

I. ABSCHNITT: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN.

§ 1.

Einteilung und Aufgaben der Feuerwehren.

(1) Die Besorgung des öffentlichen Feuerwehrdienstes obliegt den öffentlichen Feuerwehren, das sind die Feuerwehr der Stadt Wien und die Freiwilligen Feuerwehren. Der Erhöhung des Brandschutzes einzelner Betriebe dienen die Betriebsfeuerwehren; diese sind keine öffentlichen Feuerwehren.
(2) Die öffentlichen Feuerwehren sind Einrichtungen der Stadt Wien. Sie haben die Gefahren abzuwenden, die dem einzelnen oder der Allgemeinheit bei Bränden und anderen öffentlichen Notständen drohen. Die Feuerwehr der Stadt Wien kann unbeschadet der ihr durch die Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien übertragenen Aufgaben auf Ersuchen in dringenden Fällen auch andere technische Hilfeleistungen sowie zeitweilige Beistellungen von Personal, Fahrzeugen, Geräten oder Ausrüstungsgegenständen vornehmen.
(3) Die Betriebsfeuerwehren sind Einrichtungen einzelner Betriebe zur ersten Hilfeleistung bei Bränden und sonstigen Notständen, die den Betrieb bedrohen.

§ 2.

Leitung der Feuerwehraktionen.

(1) Nimmt die Feuerwehr der Stadt Wien an einer Brandkämpfung oder einem Einsatz bei anderen öffentlichen Notständen innerhalb von Wien teil, so steht dem Kommandanten ihrer ausgerückten Kräfte jedenfalls die Leitung der Feuerwehraktion zu. Solange die Feuerwehr der Stadt Wien nicht an einer Feuerwehraktion teilnimmt, obliegt deren Leitung dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, in Betrieben dem Kommandanten der Betriebsfeuerwehr.
(2) Wer berechtigt ist, eine Aktion öffentlicher Feuerwehren anzuordnen, bestimmen deren Dienstvorschriften.

§ 3.

Verhalten im Einsatz.

(1) Der Leiter der Feuerwehraktion ist unter seiner persönlichen Verantwortung verpflichtet, die erforderlichen Anordnungen zu treffen und vor allem jene Maßnahmen zu ergreifen, die zur Rettung von Menschen nötig sind. Er hat sich auf die Leitung der Feuerwehraktion zu beschränken und hat dafür zu sorgen, daß er von allen wichtigen Vorkommnissen stets unterrichtet werde.
(2) Jeder Angehörige einer Feuerwehr ist verpflichtet, für die Rettung von Menschenleben selbst unter Gefährdung der eigenen Sicherheit alles aufzubieten.

II. ABSCHNITT: BERUFSFEUERWEHR.

§ 4.

Feuerwehr der Stadt Wien.

(1) Der Feuerwehrdienst ist vornehmlich von der Feuerwehr der Stadt Wien zu besorgen.
(2) In der Feuerwehr der Stadt Wien dürfen nur Personen verwendet werden, die beruflich im Feuerwehrdienst tätig und hiefür besonders geschult sind. Ein angemessener Teil des Personals ist ständig für den Einsatz bereitzuhalten.
(3) Die Dienstleistung und die Befehlsgewalt in der Feuerwehr der Stadt Wien werden durch die Dienstvorschriften geregelt.

III. ABSCHNITT: FREIWILLIGE FEUERWEHREN.

§ 5.

Aufstellung von Freiwilligen Feuerwehren.

(1) Wenn besondere Verhältnisse es erfordern, können Freiwillige Feuerwehren aufgestellt werden.
(2) Die Aufstellung einer Freiwilligen Feuerwehr erfolgt auf Grund eines Aufrufes an die für den Feuerwehrdienst geeigneten männlichen Bewohner eines bestimmten Gebietes.
(3) Der Aufruf hat Angaben über die Stelle, an die die Meldung zu richten ist, über die Frist für die Meldung, über die Voraussetzungen der Aufnahme und über die Anzahl der erforderlichen Personen zu enthalten.
(4) Die Voraussetzungen der Aufnahme in eine Freiwillige Feuerwehr sind der ständige Wohnsitz in dem betreffenden Gebiet, ein Mindestalter von 17 und ein Höchstalter von 50 Jahren, die körperliche und geistige Eignung für den Feuerwehrdienst und ein guter Leumund. Personen, die wegen eines Verbrechens überhaupt oder wegen einer Übertretung des Diebstahls, der Veruntreuung, der Teilnahme daran oder des Betruges verurteilt wurden, gelten bis zur Tilgung der Verurteilung nicht als geeignet. Minderjährige dürfen nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden. Angehörige einer Freiwilligen Feuerwehr dürfen weder einer Betriebsfeuerwehr noch einer sonstigen Institution mit Bereitschaftsdienst angehören.
(5) Zum Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.

§ 6.

Rechtsstellung der Angehörigen einer Freiwilligen Feuerwehr.

(1) Der Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr ist ehrenamtlich.
(2) Durch die Zugehörigkeit zu einer Freiwilligen Feuerwehr wird kein Dienstverhältnis zur Stadt Wien begründet.
(3) Wer als Angehöriger einer Freiwilligen Feuerwehr bei der Brandbekämpfung oder einer Hilfeleistung bei anderen öffentlichen Notständen tätig wird, handelt in Vollziehung eines obrigkeitlichen Auftrages und genießt den Schutz des Gesetzes (§ 68 des Strafgesetzbuches).

§ 7.

Gelöbnis.

Jeder Angehörige einer Freiwilligen Feuerwehr hat nach seiner Aufnahme folgendes Gelöbnis abzulegen:

"Ich gelobe, meine Dienstpflichten als Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr pünktlich und gewissenhaft zu erfüllen und den Anordnungen meiner Vorgesetzten Folge zu leisten."

§ 8.

Organisation, Dienstgrade und Dienstvorschriften.

(1) Die näheren Bestimmungen über die Organisation der Freiwilligen Feuerwehren, insbesondere ihre Stärke, die Anzahl und Bezeichnung der Dienstgrade, die Dienstkleidung oder das Dienstabzeichen sowie die Rangabzeichen, werden unter Berücksichtigung des Bedarfes durch Verordnung getroffen.
(2) Die Kommandanten und deren Stellvertreter sind nach Dreiervorschlägen, die von den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren auf Grund eines mit Stimmenmehrheit gefaßten Beschlusses erstattet werden, jeweils für fünf Jahre zu bestellen. Die Dienstgrade werden von der Behörde unter Berücksichtigung der Dienststellung und des Dienstalters ohne Bindung an einen Vorschlag verliehen.
(3) Kommandanten und deren Stellvertreter sind abzuberufen, wenn sie ihre Pflichten andauernd vernachlässigen oder sich sonst für die mit ihrer Dienststellung verbundenen Aufgaben ungeeignet erweisen.
(4) Für den Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr werden in Durchführung der Grundsätze dieses Gesetzes über die Pflichten und Rechte ihrer Angehörigen besondere Dienstvorschriften durch Verordnung erlassen.

§ 9.

Vorgesetzte.

Der Kommandant einer Freiwilligen Feuerwehr, sein Stellvertreter und die von ihnen für den Fall der Verhinderung bestellten Feuerwehrangehörigen sind im Dienst Vorgesetzte der übrigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr.

§ 10.

Pflichten.

(1) Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr sind verpflichtet:
a) die Dienstvorschriften einzuhalten;
b) im Einsatz den Anordnungen des Leiters der Feuerwehraktion wie überhaupt im Dienst den Anordnungen ihrer Vorgesetzten Folge zu leisten;
c) sich bei Alarm unverzüglich zur Dienstleistung einzufinden;
d) an den angeordneten Übungen teilzunehmen;
e) die ihnen übergebenen Ausrüstungs- und Bekleidungsstücke sorgfältig zu behandeln;
f) im Dienst die vorgeschriebene Dienstkleidung oder das Dienstabzeichen sowie die dem verliehenen Dienstgrad entsprechenden Rangabzeichen zu tragen.
(2) Der Kommandant und seine Stellvertreter sind außerdem verpflichtet, sich der erforderlichen Schulung für den Feuerwehrdienst durch die Feuerwehr der Stadt Wien zu unterziehen.

§ 11.

Rechte.

(1) Den Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr ist im Falle eines durch den zuständigen Vorgesetzten angeordneten Einsatzes zur Brandbekämpfung oder zu Hilfeleistungen bei anderen öffentlichen Notständen, ferner im Falle behördlich angeordneter Übungen oder Schulungen auf Antrag der nachgewiesene Verdienstentgang durch die Stadt Wien zu ersetzen. Über den Antrag ist von der Behörde durch Bescheid abzusprechen.
(2) Den Feuerwehrangehörigen sind von der Stadt Wien für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Feuerwehr entweder die Dienstkleidung oder ein Dienstabzeichen, ferner die Rangabzeichen beizustellen.
(3) Inwieweit bei besonderen Anlässen die Dienstkleidung außerhalb des Dienstes getragen werden darf, bestimmen die Dienstvorschriften.

§ 12.

Beendigung der Zugehörigkeit zu einer Freiwilligen Feuerwehr.

(1) Die Zugehörigkeit zu einer Freiwilligen Feuerwehr endet
a) durch ehrenvolle Entlassung;
b) durch Austritt;
c) durch Ausschluß.
(2) Die ehrenvolle Entlassung ist von Amts wegen auszusprechen oder auf Antrag zu gewähren, wenn der Angehörige
a) die körperliche oder geistige Eignung verliert;
b) den ständigen Wohnsitz an einen außerhalb des engeren Ausrückungsbereiches gelegenen Ort verlegt;
c) wegen seiner persönlichen oder beruflichen Verhältnisse nicht mehr in der Lage ist, sich weiterhin im Feuerwehrdienst zu betätigen;
d) einer Betriebsfeuerwehr oder einer sonstigen Institution mit Bereitschaftsdienst beitritt.
(3) Der Austritt ist der Behörde durch schriftliche Erklärung bekanntzugeben; er tritt vier Wochen nach Einlangen der Erklärung in Wirksamkeit.
(4) Der Ausschluß ist zu verfügen
a) bei wiederholten groben Pflichtverletzungen;
b) bei Verlust des guten Leumundes sowie bei Verurteilung wegen eines Verbrechens überhaupt oder wegen einer Übertretung des Diebstahls, der Veruntreuung, der Teilnahme daran oder des Betruges.

§ 13.

Auflassung von Freiwilligen Feuerwehren.

Ist der Weiterbestand einer Freiwilligen Feuerwehr nicht mehr erforderlich, so kann deren Auflassung angeordnet werden.

IV. ABSCHNITT: BETRIEBSFEUERWEHREN.

§ 14.

Betriebsfeuerwehren.

(1) Die Aufstellung und Erhaltung einer Betriebsfeuerwehr kommt dem Betriebsinhaber zu.
(2) Eine Betriebsfeuerwehr muß wenigstens aus einer Löschgruppe in der Stärke von neun Mann bestehen und mit einer Kraftspritze ausgerüstet sein.
(3) Die Aufstellung und die Auflassung einer Betriebsfeuerwehr sind der Behörde binnen vier Wochen anzuzeigen.
(4) Auf Antrag können den Angehörigen von Betriebsfeuerwehren die für die Freiwilligen Feuerwehren vorgesehenen Dienstgrade und Rangabzeichen verliehen werden.

V. ABSCHNITT: KOSTEN.

§ 15.

Kosten der Feuerwehren.

(1) Die Kosten der Feuerwehr der Stadt Wien und die Kosten der Freiwilligen Feuerwehren in ihrer festgesetzten Stärke hat die Stadt Wien zu tragen.
(2) Die Hilfeleistung der öffentlichen Feuerwehren innerhalb Wiens hat kostenlos zu erfolgen, wenn es sich um die Befreiung von Menschen oder Tieren aus einer körperlichen Zwangslage, um Brände oder andere öffentliche Notstände oder um die Bergung von Leichen handelt.
(3) Es bleibt dem Gemeinderat vorbehalten, für andere als die in Abs. 2 bezeichneten Hilfeleistungen und Beistellungen (§ 1 Abs. 2) eine Gebühr festzusetzen.
(4) Wurde eine Feuerwehraktion durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten einer Person verursacht, so kann diese von der Behörde durch Bescheid zum Ersatz aller Kosten herangezogen werden, die der Stadt Wien dadurch erwachsen sind. Ebenso können bei mißbräuchlichem Herbeirufen der Feuerwehr dem Täter die Kosten der Ausrückung auferlegt werden.
(5) Die Kosten der Betriebsfeuerwehren sind nicht von der Stadt Wien zu tragen.

VI. ABSCHNITT: STRAFBESTIMMUNGEN.

§ 16.

Strafbestimmungen.

Verletzungen der Pflichten, die den Angehörigen einer Freiwilligen Feuerwehr durch dieses Gesetz auferlegt sind, ferner Zuwiderhandlungen gegen § 14 Abs. 3 sowie Zuwiderhandlungen gegen § 18 Abs. 2 werden als Verwaltungsübertretung mit Geld bis 42 Euro , im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu drei Tagen bestraft. Bei besonders erschwerenden Umständen kann an Stelle der Geldstrafe eine Arreststrafe bis zum obigen Ausmaße verhängt werden.

VII. ABSCHNITT: ZUSTÄNDIGKEITSBESTIMMUNGEN, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN.

§ 17.

Zuständigkeitsbestimmungen.

(1) Die erforderlichen Verordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes erläßt die Landesregierung.
(2) Dem Stadtsenat sind vorbehalten:
a) die Anordnung der Aufstellung und der Auflassung Freiwilliger Feuerwehren;
b) die Bestellung und die Abberufung der Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertreter.
(3) Dem Bürgermeister obliegt die Erlassung des Aufrufes zur Bildung einer Freiwilligen Feuerwehr.
(4) Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 18.

Übergangsbestimmungen.

(1) Hinsichtlich der bereits bestehenden Vereinigungen zur Brandbekämpfung mit Ausnahme der Feuerwehr der Stadt Wien hat die Behörde unter Beobachtung der Grundsätze des § 1 und der Abschnitte III und IV zu entscheiden, ob sie künftighin als Freiwillige Feuerwehren oder als Betriebsfeuerwehren im Sinne dieses Gesetzes zu gelten haben. Die Angehörigen solcher Vereinigungen werden kraft Gesetzes Angehörige der betreffenden Freiwilligen Feuerwehr oder Betriebsfeuerwehr. Die zur Überleitung bestehender Vereinigungen in Freiwillige Feuerwehren erforderlichen Maßnahmen sind nach den Grundsätzen dieses Gesetzes von der Behörde zu treffen.
(2) Die bestehenden Vereinigungen (Abs. 1) sind von den zu ihrer Verwaltung berufenen Personen innerhalb von vier Wochen ab Wirksamkeit dieses Gesetzes der Behörde anzuzeigen.
(3) Die Vorschriften auf dem Gebiete des Vereinswesens, des Forstwesens, des Arbeiter- und Angestelltenschutzes sowie der Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie bleiben unberührt.

§ 19.

Wirksamkeitsbeginn.

Dieses Gesetz tritt einen Monat nach Kundmachung in Wirksamkeit.

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