Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2008Ausgegeben am 26. März 200821. Stück
21. Gesetz:Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG; Änderung

21.
Gesetz, mit dem das Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 16/2007, wird wie folgt geändert:
Artikel I
1. Nach § 17 Abs. 1 lit. g wird folgende lit. h eingefügt:
„h) Weisen nachgereichte Befunde auf bösartige oder sonstige schwere Erkrankungen hin, ist die Patientin oder der Patient nachweislich hievon in Kenntnis zu setzen und zu einer Befundbesprechung einzuladen. Die nachweisliche Verständigung der Patientin oder des Patienten sowie das Ergebnis einer allfälligen Befundbesprechung ist in der Krankengeschichte zu dokumentieren.“
2. In § 26 lit. f wird vor dem Wort „Patienten“ die Wortfolge „Patientinnen und“ eingefügt sowie der Ausdruck „des § 45“ durch die Wendung „der §§ 45, 45a und 45b“ ersetzt.
3. § 45 samt Überschrift lautet:
§ 45
Sondergebühren und Honorare
(1) Neben den Pflegegebühren dürfen folgende Sondergebühren verlangt werden:
1. in der Sonderklasse die Anstaltsgebühr;
2. Beiträge für die ambulatorische Behandlung von Personen, die nicht als Patientinnen oder Patienten der Anstalt aufgenommen sind (Ambulatoriumsbeitrag);
3. Ersatz der Kosten für die Beförderung der Patientinnen oder Patienten in die Krankenanstalt oder aus derselben, für die Beistellung eines Zahnersatzes – sofern diese nicht mit der in der Krankenanstalt durchgeführten Behandlung zusammenhängt – und für die Beistellung orthopädischer Hilfsmittel (Körperersatzstücke), soweit sie nicht therapeutische Behelfe darstellen.
(2) Für die Inanspruchnahme der Sonderklasse (Abs. 1 Z 1) ist von der Patientin oder vom Patienten eine Anstaltsgebühr zu entrichten.
(3) Der Ambulatoriumsbeitrag (Abs. 1 Z 2) darf nur bei Personen eingehoben werden, die gemäß § 42 in einem Anstaltsambulatorium untersucht oder behandelt werden und nicht als Patientinnen oder Patienten in die Anstalt aufgenommen sind.
(4) Der Ambulatoriumsbeitrag (Abs. 1 Z 2) und die Sondergebühren gemäß Abs. 1 Z 3 sind nach Maßgabe der der Krankenanstalt für die Leistung erwachsenen Kosten in Bauschbeträgen zu ermitteln.
(5) Die Sondergebühr für die Beförderung einer Patientin oder eines Patienten kann auch dann vorgeschrieben werden, wenn die Beförderung aus einer Krankenanstalt in eine andere aus medizinischen Gründen erforderlich ist.
(6) § 44 Abs. 2 ist auch auf die Sonderklasse anzuwenden.
(7) Neben den in Abs. 1 genannten Sondergebühren kann von den Patientinnen und Patienten der Sonderklasse nach Maßgabe der §§ 45a und 45b ein ärztliches Honorar verlangt werden.
(8) Ein anderes als das in den §§ 44, 44a und in den vorstehenden Bestimmungen der Abs. 1 bis 7 vorgesehene Entgelt darf, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 46a, 51 und 64b, von Patientinnen und Patienten oder ihren Angehörigen nicht eingehoben werden.“
4. Nach § 45 werden folgende §§ 45a und 45b samt Überschriften eingefügt:
§ 45a
Ärztliche Honorare
(1) Rechtsträgerinnen oder Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten können im Rahmen einer Vereinbarung Abteilungs- oder Institutsvorständen gestatten, von Patientinnen und Patienten der Sonderklasse ein mit diesen zu vereinbarendes Honorar zu verlangen. Im Rahmen der Vereinbarung mit der Rechtsträgerin oder dem Rechtsträger der Krankenanstalt kann insbesondere festgelegt werden, dass ein angemessener Anteil von den eingehobenen Honoraren an die Rechtsträgerin oder den Rechtsträger der Krankenanstalt abzuführen ist (Infrastrukturbeitrag). Dasselbe gilt hinsichtlich eines Honorars für Laboratoriums- oder Konsiliaruntersuchungen, Radium-, Röntgen- oder physikalische Behandlungen und für besondere fachärztliche Leistungen, wie zB für Anästhesiologie und Intensivmedizin. Dabei können nähere Festlegungen im Hinblick auf den ordnungsgemäßen Betrieb der Krankenanstalten vereinbart werden, die zB zur Organisation des ärztlichen Dienstes oder zur Schaffung organisatorischer Rahmenbedingungen bei Einräumung solcher Honorarbefugnisse notwendig sind. Personen, denen eine solche Berechtigung eingeräumt wurde, werden im Folgenden als Honorarberechtigte bezeichnet.
(2) Auf den Abschluss einer Vereinbarung, mit der eine Honorarbefugnis gemäß Abs. 1 gestattet wird, besteht kein Rechtsanspruch. Diese Vereinbarung kann von der Rechtsträgerin oder dem Rechtsträger der Krankenanstalt sowie der Ärztin oder dem Arzt aus wichtigen Gründen aufgelöst werden.
(3) Mit den in Abs. 1 genannten Ärztinnen und Ärzten, die in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen, darf nur dann eine Vereinbarung abgeschlossen werden, wenn
a) eine jährlich zu treffende einvernehmliche Einigung mit den anderen gemeindebediensteten Ärztinnen und Ärzten des ärztlichen Dienstes (Mitberechtigte) über den auf diese entfallenden Anteil der vereinbarten Honorare, der mindestens 40% der Honorare betragen muss, vorliegt und
b) die Ausübung der Honorarbefugnis nicht aus wichtigen dienstlichen Interessen befristet oder unbefristet untersagt ist.
Bei der Festsetzung des Aufteilungsschlüssels ist insbesondere auf ein angemessenes Aufteilungsverhältnis zwischen Honorarberechtigten und Mitberechtigten im Hinblick auf deren fachliche Qualifikation, deren Leistung sowie die Anzahl der Mitberechtigten, Bedacht zu nehmen.
(4) In den Krankenanstalten der Stadt Wien darf eine Vereinbarung nur abgeschlossen werden, wenn der Stadt Wien ein Infrastrukturbeitrag von 12% der ärztlichen Honorare nach Abs. 3 und § 46 Abs. 1 Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) vertraglich zugesichert wird.
(5) Die Rechtsträgerinnen oder Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten sind zum Zwecke der Bemessung des Infrastrukturbeitrages berechtigt, Vereinbarungen über Honorare und die Honorarnoten einzusehen. Zur Vereinfachung kann die Rechnungslegung namens der Ärztinnen und Ärzte durch bei den Rechtsträgerinnen oder Rechtsträgern einzurichtende Verrechnungsstellen erfolgen.
(6) In den Krankenanstalten der Stadt Wien sind die ärztlichen Honorare nach Abs. 3 und § 46 Abs. 1 Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) im Wege einer einzigen Verrechnungsstelle zu verrechnen. Der Magistrat der Stadt Wien kann, sofern er die Tätigkeit der Verrechnungsstelle nicht selbst wahrnimmt, mit Verordnung eine andere juristische Person, die der Kontrolle des Rechnungshofes und des Kontrollamtes unterliegt, zur Führung der Verrechnungsstelle ermächtigen.
(7) In der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien gemäß Abs. 6 ist neben der genauen Bezeichnung der juristischen Person, die zur Führung der Geschäfte der Verrechnungsstelle ermächtigt wird, festzulegen, dass die Beauftragung durch den Magistrat der Stadt Wien in Form eines schriftlichen Vertrages zu erfolgen hat. Weiters ist festzulegen, dass dieser Vertrag insbesondere Folgendes zu regeln hat:
1. sofern die juristische Person nicht auf Grund des § 73 Wiener Stadtverfassung der Prüfbefugnis durch das Kontrollamt unterliegt, die Festlegung, dass die beauftragte juristische Person hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Verrechnungsstelle der Überprüfung durch das Kontrollamt unterliegt sowie
2. die jederzeitige Kündbarkeit der Beauftragung durch die Gemeinde Wien unter Beachtung einer angemessenen Kündigungsfrist.
(8) Auf die ärztlichen Honorare finden die für Sondergebühren geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung. Honorare und Anteile an den Honoraren sind kein Entgelt aus dem Dienstverhältnis.
§ 45b
Verrechnungsstellen
(1) Für die bei Verrechnungsstellen nach § 45a Abs. 5 und 6 beschäftigten Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach § 16.
(2) Die Verrechnungsstellen haben insbesondere folgende Aufgaben:
1. Erstellen der Abrechnungen im Namen und für die Honorarberechtigten;
2. Übermittlung der Abrechnungen an die jeweils Zahlungspflichtigen;
3. Überwachung der Zahlungseingänge;
4. Abrechnung des Infrastrukturbeitrages;
5. Aufteilung der Honorare auf Honorarberechtigte und Mitberechtigte.
(3) Den Verrechnungsstellen sind zur Durchführung ihrer Aufgaben folgende Daten zu übermitteln:
1. von der Rechtsträgerin oder dem Rechtsträger, jene Patientinnen und Patienten der Sonderklasse betreffend, die eine Honorarvereinbarung nach § 45a Abs. 1 mit Abteilungs- oder Institutsvorständen abgeschlossen haben:
a) Name, Geburtsdatum, Geschlecht und Adresse;
b) Daten über bestehende Privatversicherungen und Polizzennummer;
c) Daten über Kostenübernahmeerklärungen von privatrechtlichen Versicherungen;
d) Aufnahmedatum, Aufenthaltsdauer und Entlassungsdatum der Patientinnen und Patienten;
e) Diagnose, Art und Umfang der Behandlung, sofern die Betroffenen dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt und dies im Einzelfall nicht untersagt haben;
f) Versicherungsdaten des Hauptversicherten oder der Hauptversicherten bei minderjährigen Patientinnen und Patienten;
g) Daten über Kostenübernahmeerklärungen durch einen Sozialversicherungsträger;
h) Daten über die Inanspruchnahme eines Einzelzimmers;
i) Daten über mit aufgenommene Begleitpersonen;
2. von den Honorarberechtigten Name, Adresse, Kontonummer und Bankverbindung der Honorarberechtigten und der behandelnden Ärztinnen und Ärzte sowie deren Leistungen samt Darstellung der Positionen der Honorare.
(4) Eine Verrechnungsstelle nach § 45a Abs. 5 und die Verrechnungsstelle nach § 45a Abs. 6 kann auch mit der Abrechnung von Pflege-, Sondergebühren und Kostenbeiträgen nach § 54 Abs. 1 von Patientinnen und Patienten der Sonderklasse betraut werden. Zur Erstellung der Abrechnung sind ihnen die Daten nach § 54 Abs. 2 zu übermitteln.
(5) Verrechnungsstellen sind als Auftraggeberinnen im Sinne von § 4 Z 4 Datenschutzgesetz 2000 berechtigt, die ihnen übermittelten Daten zum Zweck der Abrechnung der Honorare, Gebühren und des Infrastrukturbeitrages zu verwenden.
(6) Verrechnungsstellen haben organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im Sinne des § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000 sicherstellen. Als Vorkehrungen sind insbesondere vorzusehen:
1. der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff;
2. die Protokollierung der Zugriffe auf die Daten;
3. vollständige Löschung der medizinischen Daten sofort nach Saldierung, Verzicht auf die Forderung oder deren Verjährung.“
5. § 62 lit. f lautet:
„f) für die Ermittlung der Pflege- und Sondergebühren gelten § 44 und § 45 Abs. 1, 3 und 6, hinsichtlich ihrer Fälligkeit und Verzinsung § 54 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz;“
6. § 71 samt Überschrift lautet:
§ 71
Verweisungen
Soweit in diesem Gesetz auf bundesrechtliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
1. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 76/2007;
2. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung BGBl. II Nr. 13/2007;
3. Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2007;
4. Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2007;
5. Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl. Nr. 745/1996, in der Fassung BGBl. I Nr. 179/2004;
6. Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2007;
7. Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2006;
8. Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfedienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2006;
9. Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2005;
10. Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG, BGBl. I Nr. 63/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2007;
11. Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2006;
12. Strahlenschutzgesetz BGBl. Nr. 227/1969, in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2006;
13. Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung BGBl. I Nr. 152/2006;
14. Unterbringungsgesetz, BGBl. Nr. 155/1990, in der Fassung BGBl. I Nr. 12/1997;
15. Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 – VRV 1997, BGBl. Nr. 787/1996, in der Fassung BGBl. II Nr. 118/2007;
16. Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. 1895/113, in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2006.“
Artikel II
Nach § 73 wird folgender § 74 angefügt:
§ 74
In-Kraft-Treten der Novelle LGBl. für Wien Nr. 21/2008
Die Änderungen der §§ 26 lit. f, 45 und 62 lit. f sowie die Bestimmungen der §§ 17 Abs. 1 lit. h, 45a, 45b sowie § 71 treten mit 1. April 2008 in Kraft.“

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

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