Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2008Ausgegeben am 22. Februar 200812. Stück
12. Gesetz:Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz – WFLKG; Änderung [CELEX-Nrn.: 32002L0091 und 32004L0038]

12.
Gesetz, mit dem das Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz – WFLKG geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz – WFLKG, LGBl. für Wien Nr. 17/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 35/2007, wird wie folgt geändert:
1. In § 1a wird nach Z 2 folgende Z 3 eingefügt:
„3. Heizungsanlagen: Kombinationen sämtlicher Bauteile, die der Beheizung eines oder mehrerer Räume dienen (Wärmeerzeugung, Verteilung, Abgabe, Steuerung und Regelung);“
2. Die bisherige Z 3 des § 1a erhält die Ziffernbezeichnung „4.“; an die Stelle des Punktes tritt ein Strichpunkt.
3. In § 1a wird nach Z 4 folgende Z 5 angefügt:
„5. Familienangehörige:
a) Ehegatte eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
b) Verwandte in gerader absteigender Linie des Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und des Ehegatten, die das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird,
c) Verwandte in gerader aufsteigender Linie des Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und des Ehegatten, denen von diesen Unterhalt gewährt wird.“
4. In § 15f Abs. 1 Z 4 entfällt die Wendung „(Abs. 2)“.
5. § 15f Abs. 5 erster Satz lautet:
„Das von den Eigentümern oder Betreibern für die Überprüfung (§ 15g Abs. 1, 2 und 4 sowie § 14a Abs. 1) zu leistende Entgelt ist von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen.“
6. § 15f Abs. 6 erster Satz lautet:
„Fachkundige Personen für die Durchführung der Überprüfung von Klimaanlagen (§ 14a Abs. 1) müssen den Anforderungen des Abs. 1 Z 1 bis 4 entsprechen.“
7. In § 15f werden nach Abs. 6 folgende Abs. 7 und 8 angefügt:
„(7) Fachkundige Personen für die Durchführung der Überprüfung von Heizungsanlagen gemäß § 15g Abs. 4 müssen den Anforderungen des Abs. 1 Z 1 bis 4 entsprechen. Die erforderlichen Kenntnisse umfassen insbesondere:
1. die Kenntnisse dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen,
2. Kenntnisse auf dem Gebiet des Heizungsanlagenbaus, von der Ermittlung des Heizwärmebedarfs, von Energieeinsparpotentialen und Alternativlösungen sowie der zugehörigen gesetzlichen Bestimmungen und einschlägigen Normen.
(8) Bei Familienangehörigen (§ 1a Z 5), die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG in Österreich genießen, entfällt die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1.“
8 . Die Überschrift des § 15g lautet:
Prüfung von Feuerstätten und Heizungsanlagen;
Überprüfungsbefund, Prüfplakette
9. Dem § 15g werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Heizungsanlagen für gasförmige, flüssige oder feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung über 20 kW, die älter als 15 Jahre sind (Typenschild oder gleichwertige Nachweise), sind einer einmaligen Prüfung durch eine fachkundige Person (§ 15f Abs. 7) dahin zu unterziehen, ob eine Überdimensionierung der Heizungsanlage im Verhältnis zum Heizbedarf oder ein hoher spezifischer Brennstoffverbrauch vorliegt. Die Inspektion und die Beurteilung sind unter Beachtung der einschlägigen Normen und gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen.
(5) Die fachkundige Person hat über die Überprüfung nach Abs. 4 einen Überprüfungsbefund auszustellen. Dieser ist vom Inhaber der Heizungsanlage aufzubewahren und den Organen der zuständigen Behörde auf ihr Verlangen vorzuweisen. Zusätzlich hat die fachkundige Person dem Inhaber der Heizungsanlage schriftlich Ratschläge für den Austausch des Kessels, für sonstige Veränderungen am Heizungssystem und für Alternativlösungen zu erteilen. Diese sind vom Inhaber der Heizungsanlage gemeinsam mit dem Überprüfungsbefund aufzubewahren und den Organen der zuständigen Behörde auf ihr Verlangen vorzuweisen.“
10. § 21 lautet:
„(1) Durch die §§ 1a Z 2, 14a, 15f und 15g Abs. 4 und 5 dieses Gesetzes werden die Art. 8 und 9 der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, CELEX Nr. 32002L0091, ABl. 2003 L 1 S. 65 ff., umgesetzt.
(2) Durch § 1a Z 5 und § 15f Abs. 8 wird Art. 23 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, CELEX Nr. 32004L0038, ABl. 2004 L158 S. 77 ff., umgesetzt.“
Artikel II
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits in Verwendung stehenden Heizungsanlagen mit Kesseln mit einer Nennwärmeleistung über 20 kW, die älter als 15 Jahre sind, sind gemäß § 15g Abs. 4 innerhalb der ersten zwei Jahre ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes einer einmaligen Prüfung durch eine fachkundige Person (§ 15f Abs. 7) zu unterziehen. Der Beweis des Alters der Anlage obliegt dem Inhaber. Sollte dieser Beweis nicht erbracht werden, so ist davon auszugehen, dass die Heizungsanlage bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits 15 Jahre alt ist.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

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