Seveso-Betrieb - öffentliche Auflage

Die Bauordnung für Wien (BO) enthält im § 61 a besondere Regelungen für Seveso-Betriebe. Unter Seveso-Betrieben werden Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (Seveso-Richtlinie) fallen, verstanden.

Neu-, Zu- und Umbau von Seveso-Betrieben sowie die Nutzungsänderung zu einem Seveso-Betrieb oder wesentliche Änderung von solchen Betrieben bedürfen einer Bewilligung gemäß § 61a BO. Der Antrag samt den Einreichunterlagen ist für die Dauer von 6 Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist im Internet (unter www.gemeinderecht.wien.gv.at) und durch Anschlag auf der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen.

Inhalte der Kundmachung

  • Gegenstand des Projekts,
  • gegebenenfalls die Tatsache, dass das Projekt Gegenstand einer einzelstaatlichen oder grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung oder von Konsultationen zwischen Mitgliedsstaaten ist,
  • zuständige Behörde,
  • Ort und die Zeit der möglichen Einsichtnahme,
  • Hinweis auf die Möglichkeit und Frist zur Abgabe einer Stellungnahme,
  • Art der möglichen Entscheidungen,
  • Hinweis über die Rechtsfolgen der Nichterstattung einer Stellungnahme (§ 134 Abs. 6a).

Hinweise

  • Zu beachten ist jedenfalls, dass die öffentliche Auflage gemäß § 61 a Abs. 5 BO zur Folge hat, dass Personen ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig innerhalb der in der öffentlichen Auflage gewährten Frist bei der Behörde eine schriftliche Stellungnahme abgegeben haben.
  • Der Antrag samt allen bezughabenden Antragsunterlagen des (Bau)Vorhabens sowie allfällig vorliegende Sachverständigengutachten werden während der Frist bei der Behörde zur öffentlichen Einsicht aufgelegt und können die am Verfahren Beteiligten, soweit nicht Aktenteile von der Einsicht ausgenommen sind, auf ihre Kosten Kopien und Ausdrucke des Aktes anfertigen.
  • Das Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG) sowie Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme haben vom Vorhaben potentiell betroffenen Personen, Betreiber*innen eines rechtmäßig bestehenden Seveso-Betriebs, die Wiener Umweltanwaltschaft und (zum Zeitpunkt der Kundmachung des Vorhabens gemäß § 19 Abs. 6 und 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 80/2018) anerkannte Umweltorganisationen
  • Die innerhalb dieser Frist eingebrachten Stellungnahmen werden von der Behörde bei der Entscheidung berücksichtigt. Diese Entscheidung einschließlich aller nachfolgenden Aktualisierungen und die Ergebnisse der vor der Bescheiderlassung durchgeführten Konsultationen sowie eine Erklärung, wie diese im Rahmen der Bescheiderlassung berücksichtigt wurden, wird im Internet (unter www.gemeinderecht.wien.gv.at) und durch Anschlag auf der Amtstafel der Gemeinde kundgemacht.

Seveso-Betriebe–Einsichtnahme gem. §61a BO

Derzeit liegen keine Kundmachungen vor.

Seveso-Betriebe–Entscheidungen gem. §61a BO

Entscheidung öffentliche Auflage
21. Bezirk, Ignaz-Köck-Straße ONr. 13-15 EZ 6662 der Kat.Gem. Groß Jedlersdorf II.
Bauwerber: Fa. Rembrandtin Coatings GmbH, 21., Ignaz-Köck-Straße 13
Entscheidung zu Aktenzahl MA 37/1386401 und MA 37/1497533-2022: 66 KB PDF

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