Archivmeldung der Rathauskorrespondenz vom 04.03.2022:
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Information zu Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung ab 5.3.2022

Die Stadt Wien informiert darüber, dass die Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung folgende Maßnahmen bis inkl 31. März 2022 vorsieht.

Gültigkeitsdauer von Tests

Die bisher bekannten Gültigkeiten für COVID-Tests bleiben in Wien aufrecht. Ein PCR-Test gilt in Wien auch weiterhin 48 Stunden ab Probeentnahme. Antigen-Schnelltests, die von befugten Stellen abgenommen werden, gelten ebenfalls weiterhin 24 Stunden ab Probeabnahme. Wie auch in den Monaten zuvor, werden sogenannte „Wohnzimmertests“ (selbst durchgeführte Antigen-Tests) in Wien nicht akzeptiert.

Besuch in der Gastronomie

Für den Besuch eines Gastronomiebetriebs gilt weiterhin die 2G-Regel für KundInnen. 2G bedeutet, dass entweder ein aufrechtes Genesungs- oder ein aufrechtes Impfzertifikat vorgewiesen werden muss. Die FFP2-Maskenpflicht entfällt sowohl für Personal als auch für KundInnen.

Besuch in der Nachtgastronomie

Die aktuelle Sperrstundenregelung entfällt. Somit kann die Nachtgastronomie ihren Betrieb wieder aufnehmen. Für den Besuch eines Nachtgastronomiebetriebs gilt die 2G-Regel für KundInnen. 2G bedeutet, dass entweder ein aufrechtes Genesungs- oder ein aufrechtes Impfzertifikat vorgewiesen werden muss. Eine FFP2-Maskenpflicht gibt es weder für Personal noch für KundInnen.

Hotellerie

Hier gelten auch in Wien die Regeln der Bundesverordnung. Das bedeutet, dass Gäste keinen G-Nachweis erbringen müssen. Für Gastrobereiche in Hotelleriebetrieben gelten in Wien die Regeln für den Besuch in der Gastronomie analog.

Zusammenkünfte/Veranstaltungen/Kultureinrichtungen

Die Regeln des Bundes für Outdoor-Veranstaltungen werden übernommen. Für Indoor-Veranstaltungen gilt in Wien weiterhin eine FFP2-Maskenpflicht für KundInnen, ein zusätzlicher G-Nachweis ist für KundInnen nicht erforderlich.

Sport-Ausübung

Die Regeln des Bundes für die Sportausübung werden outdoor ünbernommen. Für die Indoor-Sportausübung gilt in Wien weiterhin die 2G-Regel. 2G bedeutet, dass entweder ein aufrechtes Genesungs- oder ein aufrechtes Impfzertifikat vorgewiesen werden muss. Eine FFP2-Maskenpflicht gibt es nicht.

Handel

Im lebensnotwendigen Handel gilt für KundInnen weiterhin eine FFP2-Maskenpflicht und für Personal dort, wo es zu einem direkten KundInnenkontakt kommt. Im nicht-lebensnotwendigen Handel gilt für KundInnen weiterhin eine FFP2-Maskenpflicht, für Personal – entsprechend der Regelung des Bundes – nicht.

Körpernahe Dienstleistungen

Bei körpernahen Dienstleistungen gilt für KundInnen weiterhin eine FFP2-Maskenpflicht, für Personal nicht.

Öffentliche Verkehrsmittel

Wie in allen öffentlichen Verkehrsmitteln in Österreich, gilt auch in Wien weiterhin eine FFP2-Maskenpflicht.

Bettenführende Krankenanstalten sowie Alten- und Pflegewohnhäuser

Für BesucherInnen in bettenführenden Krankenanstalten gilt in Wien künftig 2,5G. 2,5G bedeutet entweder ein aufrechtes Genesungszertifikat, ein aufrechtes Impfzertifikat oder einen negativen PCR-Befund, der nicht älter als 48 Stunden ist. Die quantitative Beschränkung der PatientInnen-Besuche entfällt. Über die gesamte Dauer des Besuches ist eine FFP2-Maske zu tragen.

Für das Personal in bettenführenden Krankenanstalten gilt künftig 2,5G. 2,5G bedeutet entweder ein aufrechtes Genesungszertifikat, ein aufrechtes Impfzertifikat oder einen negativen PCR-Befund, der nicht älter als 48 Stunden ist. Über die gesamte Dauer des Dienstes ist eine FFP2-Maske zu tragen. Das Personal hat zwei Mal die Woche verpflichtend an einem PCR-Screening teilzunehmen.

Kindergärten

In diesem Bereich übernimmt Wien die Regelungen des Bundes, jedoch gilt für Eltern und andere externe BesucherInnen über die gesamte Dauer des Besuchs eine FFP2-Maskenpflicht.

Kinder ab 6 Jahren

Dort, wo eine G-Regel für den Zutritt Voraussetzung ist (zB Gastronomie oder Indoor-Sportstätten), gilt für Kinder im Alter von 6 bis 11 Jahren die 3G-Regel. 3G bedeutet entweder ein aufrechtes Genesungszertifikat, ein aufrechtes Impfzertifikat oder ein gültiges negatives Testzertifikat (Negativer PCR-Test, nicht älter als 48 Stunden. Negativer Antigen-Schnelltest einer befugten Stelle, nicht älter als 24 Stunden. Selbst durchgeführte Antigen-Tests sind nicht gültig.) Ein vollständig ausgefüllter Ninja-Pass gilt automatisch bis zum Ende der jeweiligen Kalenderwoche.

Jugendliche ab 12 Jahren plus 3 Monate

Dort, wo eine G-Regel für den Zutritt Voraussetzung ist (zB Gastronomie oder Indoor-Sportstätten), gilt für Kinder im Alter von 12 Jahren bis zum Ende der Schulpflicht die 2,5G-Regel. 2,5G bedeutet entweder ein aufrechtes Genesungszertifikat, ein aufrechtes Impfzertifikat oder einen negativen PCR-Befund, der nicht älter als 48 Stunden ist. Ein vollständig ausgefüllter Ninja-Pass gilt NICHT automatisch bis zum Ende der jeweiligen Kalenderwoche, sondern nur jeder PCR-Einzeltest für jeweils 48 Stunden.

3G am Arbeitsplatz

Der Bund hat 3G am Arbeitsplatz aufgehoben. Das gilt ebenso für Wien.

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