Archivmeldung der Rathauskorrespondenz vom 07.10.2015:
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Wahlkartenanträge: MA 62 und KAV stellen klar

Ausstellung von Wahlkarten zur Teilnahme an den Wahlen für PatientInnen bzw. BewohnerInnen in städtischen Krankenanstalten, Geriatriezentren und Pflegewohnhäusern:

Ein Wahlkartenantrag kann bei einem Organ der Gemeinde (z. B. Personal in städtischen Krankenanstalten, Geriatriezentren oder Pflegewohnhäusern) sowohl schriftlich als auch mündlich (d. h. indem eine Patientin bzw. ein Patient oder eine Bewohnerin bzw. ein Bewohner durch Sprechen, Gesten oder sonstige Zeichen eindeutig zu erkennen gibt, dass sie oder er bei den Wiener Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen 2015 teilnehmen möchte) gestellt werden.

Für die Beantragung der Wahlkarte durch PatientInnen bzw. BewohnerInnen gilt, dass eine dokumentierte nachvollziehbare Willensäußerung der wahlberechtigten Person vorliegen muss. Bei schreibfähigen Personen muss ein schriftlicher Antrag vorliegen. Bei nicht schreibfähigen Personen ist durch zwei MitarbeiterInnen des KAVs ("Vier-Augen-Prinzip") klarzustellen, dass die betreffende Person zweifelsfrei erkennbar eine Wahlkarte beantragen will. Bejahendenfalls sind der geäußerte Wille zur Teilnahme an den Wahlen und der gestellte Antrag in einem Aktenvermerk zu dokumentieren. Dieser Aktenvermerk ist vom KAV dem zuständigen Magistratischen Bezirksamt weiterzuleiten und in Kopie zur Dokumentation der Krankengeschichte anzuschließen.

Die Einschränkung der Wahlkartenanträge nur auf jene PatientInnen und BewohnerInnen, die einen entsprechenden Antrag selbst unterschreiben können, wäre gesetzeswidrig. Der Gesetzgeber berücksichtigt daher ausdrücklich auch den erkennbaren Willen von Personen, die nicht oder nicht mehr selbst schreiben können, aber offensichtlich an den Wahlen teilnehmen wollen. Die "automatische" Beantragung von Wahlkarten -ohne nachvollziehbare Feststellung, ob die/der Betroffene tatsächlich eine Wahlkarte beantragen möchte - ist rechtlich unzulässig.

Die Zustimmung oder Verständigung von SachwalterInnen oder Angehörigen ist weder für die Aufnahme von Wahlkartenanträgen noch für die Stimmabgabe durch PatientInnen und BewohnerInnen gesetzlich vorgesehen. Die MitarbeiterInnen des KAV halten diese Vorgangsweise selbstverständlich ein.

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