Archivmeldung der Rathauskorrespondenz vom 30.06.2011:
Bitte beachten Sie, dass die Inhalte (Termine, Kontaktmöglichkeiten,...) möglicherweise nicht mehr aktuell sind.

StR Ludwig: Positive Übergangslösung für WohnbeihilfebezieherInnen

Ein entsprechender Initiativantrag wird heute im Wiener Landtag beschlossen; von Einbußen betroffenen FörderungswerberInnen wird die Wohnbeihilfe rückwirkend ausbezahlt

Im Herbst 2010 wurden Anpassungen im Wohnbeihilferecht vorgenommen. Trotz intensiver, vorbeugender Maßnahmen ist es durch die neue Wohnbeihilfenregelung für eine Reihe von Personen zu Einbußen gekommen. Um zu gewährleisten, dass es für aktuelle WohnbeihilfebezieherInnen zu keiner Verschlechterung kommt, wurde ein Initiativantrag zur Novellierung der derzeit gültigen Bestimmungen eingebracht, der vorsieht, dass diese nicht für Personen Gültigkeit haben, die bereits Wohnbeihilfe bezogen haben.

"Damit wurde seitens der Stadt Wien eine positive Lösung geschaffen, um den Bezug der Wohnbeihilfe auch nach Einführung der bedarfsorientierten Mindestsicherung sicher zu stellen", erklärte Wohnbaustadtrat Dr. Michael Ludwig, der festhielt, dass "betroffenen Personen die Wohnbeihilfe rückwirkend ausgezahlt wird. Abschlägige Bescheide, die in den vergangenen Wochen bei beantragten Verlängerungen aufgrund der bestehenden gesetzlichen Regelung ausgestellt werden mussten, werden gemäß der Übergangslösung in Bewilligungsbescheide umgewandelt werden." Generell werde für die Zukunft, so Ludwig weiter, die Schaffung eines eigenen Wohngeldes angestrebt. Dieses sollte voraussichtlich im zweiten Halbjahr des kommenden Jahres eingeführt werden und wird sich aus der bestehenden Mietbeihilfe und der Wohnbeihilfe zusammensetzen.

Die Übergangslösung im Detail

Die Wohnbeihilfe steht bei Bedarf - mit Ausnahme von WohnungseigentümerInnen - MieterInnen und Wohngemeinschaften in Gemeindebauten, geförderten und ungeförderten Wohnbauten zur Verfügung. Sie stellt grundsätzlich keine Sozialleistung dar, sondern soll - gemäß dem Grundsatz der Wiener Wohnpolitik, allen Bevölkerungsschichten Zugang zu hochqualitativen Wohnungen zu ermöglichen - beim Wohnungsaufwand unterstützen.

Die Novelle des WWFSG (Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes), die mit 18. September 2010 in Kraft trat, sah - um mit Einführung der bedarfsorientierten Mindestsicherung eine Überförderung zu vermeiden - vor, dass Wohnbeihilfe nur dann gewährt werden kann, wenn das Haushaltseinkommen der FörderungswerberInnen die festgesetzte Höhe erreicht und diese auch nachweisbar über einen ununterbrochenen Zeitraum von zwölf Monaten in den letzten zehn Jahren vor Antragsstellung erreicht hat. Daher waren Personen, die über kein aktuelles Mindesteinkommen verfügt haben, nicht anspruchberechtigt. Transferleistungen der öffentlichen Hand (z.B. Sozialhilfe oder Mindestsicherungsleistungen und Familienbeihilfe) stellten dabei kein Einkommen dar.

Um eine Verschlechterung für aktuelle WohnbeihilfebezieherInnen auszuschließen, werden nun auf Initiative von Sozialstadträtin Sonja Wehsely und Wohnbaustadtrat Michael Ludwig die gültigen Bestimmungen dahingehend novelliert, dass sie nicht für Personen Gültigkeit haben, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung Wohnbeihilfe bezogen haben. Dazu wird die Familienbeihilfe für die Dauer der Elternkarenz wieder als Einkommen angerechnet.

Dem gemäß wird die Magistratsabteilung 50 betroffenen Förderungswerbern die Wohnbeihilfe rückwirkend - nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen achtwöchigen Einspruchsfrist seitens des Bundes und Inkrafttreten der neuen Bestimmungen - rückwirkend und ohne neuerlichen Verlängerungsantrag der betroffenen FörderungswerberInnen ausbezahlen.

Rückfragehinweis für Medien