Archivmeldung der Rathauskorrespondenz vom 14.04.2010:
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Franziskanerplatz 1: Aufhebung des Betretungsverbotes

Wien (RK). Aufgrund des Gutachtens eines unabhängigen Statikers über die Standsicherheit des Hauses 1, Franziskanerplatz 1 wurde von der MA 37 (Gruppe Statik) heute, Mittwoch, das Benützungsverbot für das Haus aufgehoben. Damit sind zudem die Voraussetzungen gegeben, dass auch die Sperre der Weihburggasse aufgehoben ...

Wien (RK). Aufgrund des Gutachtens eines unabhängigen Statikers über die Standsicherheit des Hauses 1, Franziskanerplatz 1 wurde von der MA 37 (Gruppe Statik) heute, Mittwoch, das Benützungsverbot für das Haus aufgehoben. Damit sind zudem die Voraussetzungen gegeben, dass auch die Sperre der Weihburggasse aufgehoben werden kann.

Ursache für die Setzungsrisse war die mehrfache Überlastung eines Pfeilers. Im Zuge eines Ortsaugenscheines am 9. Februar 2010 war festgestellt worden, dass die installierte Pölzung des besagten Pfeilers umgefallen war. Da damals sämtliche anwesende Sachverständige keine positive Beurteilung über die Stabilität des Mauerpfeilers abgeben konnten, war die Tragfähigkeit des Mauerwerkes als nicht mehr gewährleistet anzusehen gewesen. Ein mögliches Versagen des betrachteten Mauerwerkspfeiler hat die Standfestigkeit des Bauwerkes bedroht. Daher musste die Räumung des gesamten Gebäudes wegen Gefahr in Verzug erfolgen und ein Benützungsverbot gemäß § 129 Abs. 6 BO angeordnet werden. Die Gas- und Stromzufuhr waren ebenfalls unterbrochen worden.

Am 11. Februar 2010 wurde als ergänzende Maßnahme ein Fahrverbot in der Weihburggase verhängt, da durch die Fahrten mit schweren Lastkraftwagen zu einer Baustelle in der Kärntner Straße die Gefahr bestand, dass die Fundamente weiter nachgeben würden.

Der Mauerwerkspfeiler wurde in der Zwischenzeit verpresst und ist von außen mit einer Manschette umfasst. Außerdem wurde er im Durchmesser verstärkt. Durch diese Maßnahmen konnte die erforderliche Festigkeit sowie auch die erforderliche Tragfähigkeit erreicht werden, sodass nunmehr den einwirkenden Lasten standgehalten wird. Dies wurde im statischen Gutachten des unabhängigen Ziviltechnikers so bestätigt. Die unmittelbare Gefahr ist somit gemäß dem Gutachten abgewendet und das Benützungsverbot für das Gebäude konnte daher nun aufgehoben werden.

Unabhängig davon ist nun in einer zweiten Phase der Sanierung auf die noch bestehenden baulichen Mängel des Hauses einzugehen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Sanierung liegt bei den EigentümerInnen beziehungsweise der Hausverwaltung. (Schluss)

Rückfragehinweis für Medien:

(RK vom 14.04.2010)