Archivmeldung der Rathauskorrespondenz vom 23.02.2005:
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UmweltanwältInnen strikt gegen Änderung des UVP-Gesetzes

Wien (RK). Die UmweltanwältInnen der Bundesländer sprechen von einem kurzsichtigen und rechtlich nicht zulässigem Versuch die Umweltstandards in Österreich zu verschlechtern. Der geplante Abänderungsantrag widerspricht klar dem EU-Recht und versucht Bürgerrechte in der UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung) zu ...

Wien (RK). Die UmweltanwältInnen der Bundesländer sprechen von einem kurzsichtigen und rechtlich nicht zulässigem Versuch die Umweltstandards in Österreich zu verschlechtern. Der geplante Abänderungsantrag widerspricht klar dem EU-Recht und versucht Bürgerrechte in der UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung) zu unterlaufen. Unter Berufung auf "internationale Verpflichtungen" sieht der Vorschlag eine Ausnahme von der UVP-Pflicht für Sportstadien, Golfplätze sowie Freizeit- und Vergnügungsparks vor, die nicht dauerhaft errichtet werden. Dies soll sogar für Anlagen gelten, die in Schutzgebieten liegen.

"Diese Unterscheidung ist sachlich in keiner Weise gerechtfertigt und kann nicht die Prüfung auf Umweltverträglichkeit ersetzen", betont Wiens Umweltanwältin Dr. Schnattinger. "Zusätzlich widerspräche die Änderung dem Wunsch der Wirtschaft nach einem einzigen Ansprechpartner (Stichwort one- stop-shop) für ein Verfahren, da das konzentrierte Bewilligungsverfahren wegfallen und alle Genehmigungen einzeln abgewickelt werden müssten", unterstreicht der Steiermärkische Umweltanwalt Dr. Oswald.

Abänderung führt zu schlechteren Umweltstandards

Diese Abänderung des UVP Gesetzes leistet somit der Verschlechterung der Umweltqualität Vorschub. Auch die vorgesehene Ausnahme von Autorennstrecken hat den unglücklichen Anschein von Anlassgesetzgebung. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen der UmweltanwältInnen mit dem UVP-Gesetz gehen UVP-Verfahren in der Regel positiv für den Projektwerber aus. Nur bei schlechten Projekten bzw. mangelnder Verfahrensqualität (z. B. unzureichende Projektunterlagen) werden Vorhaben zu Fall gebracht. Dafür kann das UVP-Gesetz aber nicht verantwortlich gemacht und auch nicht geändert werden.

Die UmweltanwältInnen der Bundesländer fordern daher die Parlamentsparteien auf, diese Änderungen zum UVP-Gesetz nicht zu beschließen. (Schluss) ru

  • Rückfragehinweis:
    Mag. Dr. Andrea Schnattinger
    Wiener Umweltanwältin
    Tel.: 37979-88981 DW
    Mobil: 0664/5236476
    e-mail: post@wua.magwien.gv.at
    Hofrat Dr. Alois Oswald
    Steiermärkischer Umweltanwalt
    Tel.: 0316/877-2965
    e-mail: umweltanwalt@stmk.gv.at

(RK vom 23.02.2005)