Archivmeldung der Rathauskorrespondenz vom 05.04.1995:
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Häupl und Pröll: Tausch von Grundstücken und Immobilien vereinbart

Wien, 5.4. (RK-KOMMUNAL) Der Wiener Bürgermeister und Landeshauptmann Dr.Michael HÄUPL und der niederösterreichische Landeshauptmann Dr. Erwin PRÖLLunterzeichneten am Mittwoch im Niederösterreichischen Landhaus eineVereinbarung, die die wechselseitigen Eigentumsverhältnisse zwischen denLändern Wien und Niederösterreich neu regelt. An der Unterzeichnung nahmauch der Amtsführende Stadtrat für Finanzen und Wirtschaftspolitik, RudolfEDLINGER, teil. Dieser Vereinbarung zufolge beabsichtigt Wien, für denFall, daß Niederösterreich seine obersten Organe in die neueLandeshauptstadt St. Pölten verlegt, auf das Wien nach dem Trennungsgesetzzustehende Hälfteigentum am Niederösterreichischen Landhaus in derHerrengasse zu verzichten und diesen Miteigentumsanteil dem LandNiederösterreich zu übertragen. Für diese Eigentumsübertragung wirdWien von Niederösterreich einen Wertausgleich in der Höhe des Wertes desHälfteanteils am Niederösterreichischen Landhaus erhalten. Zu diesem Zweckwird Niederösterreich unter anderem seine Eigentumsanteile an derDonauinsel Nord, am Pflegeheim Klosterneuburg sowie das Haus derBezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung in der Alserbachstraße 41 an Wienübertragen.**** Die für eine derartige Vorgangsweise erforderlichenErklärungen und zivilrechtlichen Vereinbrungen werden in nächster Zukunftden zuständigen verfassungsrechtlichen Organen Wiens und Niederösterreichszur Genehmigung vorgelegt werden. In der Präambel zum Text dieserVereinbarung wird darauf hingewiesen, daß die neuen Herausforderungen inder Ostregion, die sich nicht zuletzt aus den Umwälzungen in denbenachbarten Ländern des ehemaligen Ostblocks und aus dem BeitrittÖsterreichs zur Europäischen Union ergeben, eine neue Form derZusammenarbeit zwischen Wien und Niederösterreich zur Lösung gemeinsamerProbleme notwendig mache. Als sichtbares Zeichen dieser neuenZusammenarbeit streben beide Landeshauptmänner zunächst die Klärung derFrage des gemeinsamen Besitzstandes an. (Schluß) wt/vo nnnn

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OTS138 1995-04-05/14:07