Archivmeldung der Rathauskorrespondenz vom 13.11.1989:
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Volksbegehren zur Sicherung der Rundfunkfreiheit in Österreich

=Wien, 13.11. (RK-KOMMUNAL) Der Bundesminister für Inneres hat dem Antragauf Einleitung eines Volksbegehrens zur Sicherung der Rundfunkfreiheit inÖsterreich in der Form einer Anregung stattgegeben und als Eintragungsfristden Zeitraum von Montag, den 27. November, bis einschließlich Montag, den4. Dezember, festgesetzt. Als Stichtag, der für die Stimmberechtigungmaßgebend ist, wurde der 30. Oktober 1989 bestimmt.

Zwtl.: Stimmrecht Stimmberechtigt ist daher, wer spätestens amStichtag 30. Oktober 1989 das 19. Lebensjahr vollendet hat und dasWahlrecht zum Nationalrat besitzt. In Wien sind dies 1,130.998Personen, und zwar 640.183 (= 56,6 %) Frauen und 490.815 (= 43,4 %) Männer.

Zwtl.: Eintragungszeit Die Stadt Wien hat die Eintragungsfrist wiefolgt festgelegt: Montag, 27., bis Mittwoch, 29. November 8bis 18 Uhr, Donnerstag, 30. November 8 bis 20Uhr, Freitag, 1. Dezember 8 bis 18 Uhr,Samstag, 2., und Sonntag, 3. Dezember 8 bis 12 Uhr, Montag,4. Dezember 8 bis 20 Uhr.

Zwtl: Eintragungslokale Laut Volksbegehrensgesetz kann jederStimmberechtigte sein Stimmrecht nur in dem für seinen Wohnsprengelzuständigen Eintragungslokal ausüben. Ausschlaggend ist die Eintragung inder Wählerevidenz. Auf einem amtlichen Hausanschlag wird daszuständige Eintragungslokal ersichtlich gemacht. In Wien werden (außer inHeil- und Pflegeanstalten) insgesamt 91 Eintragungslokale eingerichtet.Behindertengerechte Eintragungslokale sind besonders gekennzeichnet.

Zwtl.: Stimmkarten Ist eine Stimmabgabe im zuständigenEintragungslokal nicht möglich, kann mittels einer Stimmkarte in jedemEintragungslokal in ganz Österreich abgestimmt werden. Stimmkartenkönnen ab sofort in der Zeit von Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr beimzuständigen magistratischen Bezirksamt beantragt werden. Spätester Tag fürdie Ausstellung einer Stimmkarte ist Freitag, 1. Dezember 1989. Patienten in Krankenanstalten ist selbstverständlich das Stimmrecht mittelsStimmkarte gewahrt. Über die Stimmabgabe informiert die jeweiligeKrankenhausverwaltung. "Hausbesuche" bei bettlägerigen Personen sindim Volksbegehrensgesetz nicht vorgesehen und können daher nicht erfolgen. Im Eintragungslokal und auf den magistratischen Bezirksämtern liegt derText des Volksbegehrens zur Einsichtnahme auf. (Schluß) lf/gg nnnn

OTS009 1989-11-13/09:39 0050/0317/2538