Archivmeldung der Rathauskorrespondenz vom 21.06.1989:
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Wiener Krankenanstaltengesetz wird geändert

Utl.: Bundesländer müssen für die Behandlung ihrer Patienten in Wiener Spitälern bezahlen =Wien, 21.6. (RK-KOMMUNAL) Wie derVerfassungsgerichtshof festgestellt hat, ist das Land Wien nurverpflichtet, die Pflege in öffentlichen Krankenanstalten für die W i e ne r Bevölkerung sicherzustellen. Diese neue Situation bedingt nun eineÄnderung des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987. Bei dieser Gelegenheitwerden auch andere Bestimmungen des Gesetzes geändert. Der Gemeinderats-ausschuß für Gesundheits- und Spitalswesen hat in seiner Sitzung Dienstagnachmittag den Entwurf für das neue Wiener Krankenanstaltengesetzgenehmigt. Das Gesetz soll nächste Woche vom Wiener Landtag beschlossenwerden.**** Das neue Gesetz sieht vor, daß die Aufnahme von Patientenin Wiener öffentlichen Krankenanstalten auf Personen beschränkt ist, dieWiener Landesbürger sind oder als Fremde ihren ordentlichen Wohnsitz inWien haben. Unabweisbare Kranke (Lebensgefahr, Gefahr von sonst nichtvermeidbarer schwerer Gesundheitsschädigung, Frauen unmittelbar vor derEntbindung, Einweisung durch Behörden) müssen aber jedenfalls inAnstaltspflege genommen werden, auch wenn sie ihren ordentlichen Wohnsitznicht in Wien haben. Ebenso darf unbedingt notwendige ärztliche Hilfe inöffentlichen Spitälern niemandem verweigert werden. Patienten ausanderen österreichischen Bundesländern, die anstaltsbedürftig sind odersich einem operativen Eingriff unterziehen, sind in der allgemeinenGebührenklasse aufzunehmen, o wenn sie eine Kostenübernahmeerklärung überden Behandlungsbeitrag des Bundeslandes vorweisen, in dem sie ihrenordentlichen Wohnsitz haben, oder o wenn dieses Bundesland eineentsprechende Vereinbarung mit dem Rechtsträger der öffentlichenKrankenanstalt abgeschlossen hat. Die Verpflichtung zur Leistung desBehandlungsbeitrages trifft also nicht den Patienten, sondern jenesBundesland, in dem er seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Liegen dieseVoraussetzungen nicht vor, können Patienten dann aufgenommen werden, wenndaduuch die Versorgung von Patienten, die Wiener Landesbürger sind oder alsFremde ihren ordentlichen Wohnsitz in Wien haben, nicht gefährdet wird. Dain Wien eine entsprechende Kapazität vorhanden ist, wird sich an denbisherigen Aufnahmemodalitäten praktisch nichts ändern. DerGesetzesentwurf sieht die Möglichkeit vor, daß fremden Staatsangehörigen,die nur zur Behandlung nach Wien kommen, die durch Untersuchungen undBehandlungen tatsächlich erwachsenden Kosten in Rechnung gestellt werdenkönnen. Ausgenommen davon sind unter anderem unabweisbare Patienten(Lebensgefahr, Gefahr schwerer Gesundheits- schädigung usw.) undFlüchtlinge.

Zwtl.: Weitere wichtige Änderungen im Wiener Krankenanstaltengesetz

o Die Sonderklasse öffentlicher Krankenanstalten soll an die höherenAnsprüche der Sanatorien bei der Verpflegung und der Unterbringungangeglichen werden. Damit soll die Wettbewerbs- fähigkeit öffentlicherKrankenanstalten auf diesem Gebiet erhöht werden. o Die Höchstgrenze derin öffentlichen allgemeinen Krankenanstalten, in öffentlichenSonderanstalten und in privaten gemeinnützigen, allgemeinenKrankenanstalten systemisierten Betten darf (ohne Neurologie undPsychiatrie) die Zahl von 13.811 nicht übersteigen. Zur Deckung einesdringenden Bedarfs darf diese Zahl um höchstens zwei Prozentüberschritten werden. o In einer Krankenanstalt, an der klinische Prüfungenvon Arzneimitteln durchgeführt werden, ist mindestens eine Kommission einzurichten, die die Durchführung der Prüfungen aus ethischer Sichtbeurteilt (Ethikkommissionen). Auch die Zusammensetzung der Kommissionenwird durch das Gesetz geregelt. o Bei der Entlassung eines Patienten istneben dem Entlassungs- schein unverzüglich ein Arztbrief anzufertigen,der die für eine allfällige weitere medizinische Betreuung maßgebendenAngaben und Empfehlungen zu enthalten hat. Dieser Arztbrief ist - je nach der Entscheidung des Patienten - diesem, dem einweisenden oder demweiterbehandelnden Arzt zu übermitteln. o Nach Stellenausschreibungen fürärztliche Führungspositionen in öffentlichen Krankenanstalten wird derLandessanitätsrat in Hinkunft nicht nur die fachliche Befähigung, sondernauch die Befähigung zur Leitung begutachten. (Schluß) sc/rr nnnn

OTS053 1989-06-21/11:21 0076/0547/4378