Förderrichtlinien für die Kinder- und Jugendbuchpreise der Stadt Wien

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  1. Vorbemerkung
  2. Fördergegenstand
  3. Antragsberechtigte Förderwerbende
  4. Allgemeine Fördervoraussetzungen
  5. Förderbedingungen
  6. Abwicklung und Ablauf von Förderungen
  7. Rechtsgrundlagen
  8. Datenschutzrechtliche Hinweise

1. Vorbemerkung

Ziel der Kulturabteilung ist es, die Kultur- und Wissenschaftsförderung der Stadt effektiv, effizient und nachhaltig umzusetzen. Im Vordergrund stehen dabei:

  • Die Vielfalt und Infrastruktur der Wiener Kulturlandschaft sicherzustellen
  • Die zur Verfügung stehenden Fördermittel fair und transparent zu verteilen
  • Förderungen zuverlässig und verantwortungsvoll abzuwickeln

Es besteht kein individueller Anspruch auf die Gewährung einer Förderung.

Grobe Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen sind ein Ausschlussgrund für zukünftige Förderungen.

2. Fördergegenstand

Die Stadt Wien stiftet zur Förderung von Kinder- und Jugendliteratur jährlich 3 Kinder- und Jugendbuchpreise sowie einen Illustrationspreis.

Die Preise zeichnen literarisch, ästhetisch und sprachlich besonders gelungene neu erschienene Kinder- und Jugendbücher von in Österreich lebenden Autor*innen und Illustrator*innen aus.

Zusätzlich erwirbt die Stadt Wien Exemplare der preisgekrönten Bücher je nach Budgetlage.

3. Antragsberechtigte Förderwerbende

Antragsberechtigt sind:

  • Natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit Hauptwohnsitz in Österreich
  • Verlage mit Sitz in Wien

Sollten an einem Werk 2 oder mehr Urheber*innen beteiligt sein, so gilt als Voraussetzung für die Vergabe eines Preises, dass ein*e Urheber*in den Wohnsitz in Wien hat.

4. Allgemeine Fördervoraussetzungen

  1. Die Kinder- und Jugendbücher müssen im Jahr der Preisverleihung oder im vorhergegangenen Jahr in einem Wiener Verlag erschienen sein.
  2. Ein Vorhaben ist förderwürdig, wenn öffentliches Interesse daran besteht. Öffentliches Interesse besteht, wenn das Vorhaben das Gemeinwohl oder das Ansehen der Stadt Wien sichert oder steigert bzw. zum wissenschaftlichen und kulturellen Fortschritt beiträgt.
  3. Förderwerbende müssen den vorliegenden Leitfaden rechtsverbindlich zur Kenntnis nehmen und akzeptieren. Dies geschieht direkt im Online-Formular bei der Antragstellung entweder mittels Handysignatur oder durch Hochladen der unterschriebenen Einverständniserklärung.

Inhaltliche Fördervoraussetzungen

Grundsätzlich werden nur Vorhaben gefördert, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Qualitätsanspruch, professionelle künstlerische und ästhetische Auseinandersetzung. Die Basis zur Begutachtung des Qualitätsanspruchs kann je nach Genre variieren.
  • Die künstlerische Arbeit sollte Kontinuität vorweisen.
  • Das Vorhaben sollte sich durch Eigenständigkeit und Innovation auszeichnen.
  • Die Öffentlichkeitsarbeit des Vorhabens sollte eine angemessene Qualität und innovative Ansätze vorweisen, um ausreichendes Publikumsinteresse zu garantieren.

5. Förderbedingungen

  1. Die Verlage der ausgezeichneten Bücher sind verpflichtet, die Exemplare mit Aufkleber zu versehen, die den Aufdruck "Kinder- und Jugendbuchpreis der Stadt Wien, Jahreszahl" tragen.
  2. Die Fördernehmenden sind verpflichtet, die Besichtigung der künstlerischen Leistung gegenüber Beauftragten der Stadt Wien Kultur unentgeltlich zu gestatten.
  3. Für Rechtsstreitigkeiten aus der Förderangelegenheit sind die sachlich zuständigen Gerichte am Sitz der Stadt Wien, Wien 1, Rathaus, ausschließlich zuständig.
  4. In allen Mitteilungen über das geförderte Vorhaben ist das Logo "Stadt Wien Kultur" zu verwenden und/oder auf die Förderung durch die Kulturabteilung hinzuweisen. Wenn das Vorhaben zusätzlich auch von anderen Abteilungen der Stadt Wien gefördert wird, so ist anstelle des Logos "Stadt Wien Kultur" das Logo "Stadt Wien" zu verwenden.
    Bei Vorhaben, die nicht von der Kulturabteilung direkt gefördert werden, ist die Verwendung des Logos "Stadt Wien Kultur" und der Verweis auf die Kulturabteilung verboten.
  5. Fördernehmende müssen die Bestimmungen nach § 9 Absatz 1 Wiener Antidiskriminierungsgesetz einhalten und insbesondere das Verbot der Diskriminierung und Benachteiligung uneingeschränkt beachten. Die Fördernehmenden haften für alle Nachteile, die aus einer Nichteinhaltung dieser Bestimmungen entstehen.
  6. Fördernehmende erlauben ausdrücklich, dass ihr Name und bei juristischen Personen die Namen der Organe, die Postleitzahl, der Förderzweck und die Höhe der Förderung im Kunst-, Kultur- und Wissenschaftsbericht und in den Publikationsorganen der Stadt Wien in jeder technisch möglichen Form veröffentlicht werden. Die Daten werden für statistische Zwecke und für Zwecke der Transparenzdatenbank bekannt gegeben.
  7. Die Fördernehmenden verpflichten sich, alle anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen einzuhalten.

6. Abwicklung und Ablauf von Förderungen

6.1. Förderantrag

  1. Der Förderantrag muss mittels des entsprechenden Online-Formulars schriftlich und vollständig ausgefüllt gestellt werden. Der Antrag mit den Beilagen muss in deutscher Sprache verfasst sein.
  2. Die jeweiligen Einreichfristen sind zu beachten.
  3. Im Förderantrag müssen insbesondere folgende Angaben gemacht werden:
    • Bezeichnung der Förderwerbenden mit Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, ZVR-Zahl oder gegebenenfalls der im Ergänzungsregister vergebenen Ordnungsnummer
    • Kontaktdaten (Adresse, E-Mail, Telefonnummer)
    • Bankverbindung;
  4. Dem Förderantrag müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:
    • 5 Exemplare jenes Buches, mit welchem sich der*die Autor*in oder der Verlag um den Preis bewirbt
    • Wenn der Förderantrag nicht mittels Handysignatur unterzeichnet werden kann: Unterschriebene Einverständniserklärung. Bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften ist die Einverständniserklärung von den vertretungsbefugten Organen der jeweiligen Institution zu unterschreiben.
    • Zusätzlich bei Einzelpersonen:
      • Aktuelle Meldebestätigung (Hauptwohnsitz Österreich)

6.2. Begutachtung und Entscheidung

  1. Die Vorbereitung und Vorberatung erfolgt durch sachkundige Mitarbeiter*innen der Kulturabteilung, die externe Begutachtungsgremien wie Fachbeiräte oder -jurys beiziehen können.
  2. Erst wenn die Genehmigung des zuständigen beschlussfassenden Gremiums (Gemeinderatsausschuss, Stadtsenat oder Gemeinderat) vorliegt, kann die Kulturabteilung die Fördernehmenden schriftlich über die Förderzusage verständigen.

6.3. Fördervertrag

Mit der Zustellung der Förderzusage kommt der Fördervertrag zustande. Er besteht aus:

  • Dem vollständig ausgefüllten und ordnungsgemäß unterschriebenen Antrag inklusive aller erforderlichen Beilagen
  • Der schriftlichen Förderzusage der Stadt Wien Kultur

6.4. Auszahlung

  1. Die Fördersumme wird erst nach der Genehmigung durch die beschlussfassenden Gremien ausbezahlt.
  2. Die Auszahlung des Kinder- und Jugendbuchpreises bzw. Illustrationspreises erfolgt einmalig.
  3. Die Förderung wird nur an die im Fördervertrag ausdrücklich genannten natürlichen Personen ausbezahlt.

7. Rechtsgrundlagen

Europarechtliche Grundlagen

Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - AGVO)

Der Geltungsbereich bezieht sich insbesondere auf folgende Sachverhalte:

Sollten geförderte Vorhaben in Einzelfällen (insbesondere Programmkinoförderung, Galerienförderung) eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen, die von wettbewerbsrechtlicher Relevanz ist und die potenziell geeignet ist, den Handel zwischen den EU-Mitgliedsstaaten zu verzerren, handelt es sich um eine Beihilfe gemäß Art. 107 Absatz 1 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union 2012/C 326/01). In diesen Fällen sind die Art. 53 und 54 der AGVO verbindlich anzuwenden.
Alle relevanten Kriterien, insbesondere die maximalen zulässigen Beihilfeintensitäten der Art. 53 und 54 der AGVO sind verbindlich anzuwenden.

Weiters sind die Bestimmungen der Kapitel 1 und 2 der AGVO verbindlich anzuwenden, insbesondere:

  • Art. 1 Abs. 4 lit. a AGVO, wonach festgelegt wird, dass einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, keine Einzelbeihilfen gewährt werden dürfen.
  • Art. 1 Abs. 4 lit. c AGVO, wonach festgelegt wird, dass keine Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten vergeben werden dürfen.
  • Art.1 Abs. 5 lit. a AGVO, wonach verlangt werden kann, dass die Gewährung einer Beihilfe davon abhängig ist, dass der*die Beihilfeempfänger*in zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in dem die Beihilfe gewährenden Mitgliedsstaat hat.
  • Art. 6 AGVO, wonach der Anreizeffekt erfüllt sein muss, wonach ein entsprechender schriftlicher Beihilfeantrag vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit gestellt werden muss.
  • Art. 8 AGVO, wonach die Kumulierungsvorschriften verbindlich einzuhalten sind. Die Summe aller Beihilfen für dieselben förderbaren Kosten dürfen die in Artikel 53 und 54 AGVO festgelegten maximalen Beihilfeobergrenzen nicht überschreiten.

8. Datenschutzrechtliche Hinweise

  1. Die Förderwerbenden bzw. Fördernehmenden nehmen mit ihrer Unterschrift (Einverständniserklärung) rechtsverbindlich zur Kenntnis, dass die Stadt Wien Kultur als datenschutzrechtliche Verantwortliche berechtigt ist,
    1. die im Zusammenhang mit der Anbahnung und Abwicklung des Vertrages anfallenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, zu verarbeiten, soweit dies für den Abschluss und die Abwicklung des Fördervertrages und für Kontrollzwecke erforderlich ist;
    2. die für die Beurteilung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen und zur Prüfung des Verwendungsnachweises erforderlichen personenbezogenen Daten über die von ihr oder ihm selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Förderdienststellen oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt, zu erheben und an diese zu übermitteln, wobei diese wiederum berechtigt sind, die für die Anfrage erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Auskunft zu erteilen;
    3. Transparenzportalabfragen gemäß § 32 Abs. 6 TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012 idF BGBl. I Nr. 104/2019 durchzuführen sowie die Förderung und damit im Zusammenhang stehende personenbezogene Daten (vgl. § 25 TDBG 2012) gemäß Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO an den Bundesminister für Finanzen zum Zwecke der Verarbeitung in der Transparenzdatenbank zu übermitteln.
    4. ihren Namen und bei juristischen Personen die Namen der Organe, den Förderzweck und die Höhe der Förderung im Kunst-, Kultur- und Wissenschaftsbericht und in den Publikationsorganen der Stadt Wien in jeder technisch möglichen Form zu veröffentlichen;
  2. Die Förderwerbenden bzw. Fördernehmenden nehmen mit ihrer Unterschrift (Einverständniserklärung) rechtsverbindlich zur Kenntnis, dass personenbezogene Daten an die nach der Wiener Stadtverfassung zuständigen beratenden und/oder beschlussfassenden Organe (Gemeinderatsausschuss, Stadtsenat, Gemeinderat) sowie im Anlassfall an Organe und Beauftragte des Rechnungshofes, des Stadtrechnungshofes und der Europäischen Union übermittelt werden.
  3. Die Förderwerbenden bzw. Fördernehmenden bestätigen mit ihrer Unterschrift (Einverständniserklärung) rechtsverbindlich, dass die Offenlegung von Daten anderer beteiligter natürlicher Personen gegenüber der Stadt Wien Kultur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der DSGVO erfolgt und die betroffenen Personen von diesen über die Datenverarbeitung der Förderdienststelle informiert werden oder wurden.
  4. Die Informationen gemäß Art. 13/Art. 14 DSGVO werden auf der Website der Kulturabteilung bereitgehalten: Datenschutzrechtliche Informationen gemäß Art. 13 DSGVO- Öffentliche Förderungen
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