Richtlinien für den Förderungspreis der Stadt Wien für Literatur
Richtlinien herunterladen (350 KB PDF)
- Vorbemerkung
- Fördergegenstand
- Antragsberechtigte Förderwerbende
- Allgemeine Fördervoraussetzungen
- Förderbedingungen
- Abwicklung und Ablauf von Förderungen
- Rechtsgrundlagen
- Datenschutzrechtliche Hinweise
1. Vorbemerkung
Die Förderungspreise der Stadt Wien werden seit 1951 jährlich als Würdigung an Kunst- und Kulturschaffende in den Bereichen Architektur, bildende Kunst, Literatur, Musik, Volksbildung und Wissenschaft vergeben. Mit dieser Ehrung können Einzelpersonen und Teams ausgezeichnet werden.
2. Fördergegenstand
Die Kulturabteilung vergibt jährlich 2 Förderungspreise für Literatur. Das Preisgeld beträgt je 4.000 Euro.
Die Förderungspreise werden als Würdigung der bisherigen hervorragenden Gesamttätigkeit im Bereich Literatur vergeben.
3. Antragsberechtigte Förderwerbende
Antragsberechtigt sind:
- Autor*innen, die seit mindestens 2 Jahren in Wien wohnen oder arbeiten und das 40. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Einreichung noch nicht vollendet haben. Es können Einzelpersonen und Teams einen Antrag stellen.
4. Allgemeine Fördervoraussetzungen
- Personen und Teams, die bereits einmal mit einem Förderungspreis ausgezeichnet wurden, sind von einer nochmaligen Antragstellung im selben Bereich ausgeschlossen.
- Förderwerbende müssen die vorliegenden Richtlinien rechtsverbindlich zur Kenntnis nehmen und akzeptieren. Dies geschieht direkt im Online-Formular bei der Antragstellung entweder mittels Handysignatur oder durch Hochladen der unterschriebenen Einverständniserklärung.
5. Förderbedingungen
- Für Rechtsstreitigkeiten aus der Förderangelegenheit sind die sachlich zuständigen Gerichte am Sitz der Stadt Wien, Wien 1, Rathaus, ausschließlich zuständig.
- Die Preisträger*innen erlauben ausdrücklich, dass ihr Name, die Postleitzahl und die Höhe des Förderungspreises im Kunst-, Kultur- und Wissenschaftsbericht und in den Publikationsorganen der Stadt Wien in jeder technisch möglichen Form veröffentlicht werden. Die Daten werden für statistische Zwecke und für Zwecke der Transparenzdatenbank bekannt gegeben.
6. Abwicklung und Ablauf von Förderungen
6.1. Förderantrag
- Der Förderantrag muss mittels des entsprechenden Online-Formulars schriftlich und vollständig ausgefüllt gestellt werden. Der Antrag mit den Beilagen muss in deutscher Sprache verfasst sein.
- Die jeweiligen Einreichfristen sind zu beachten.
- Im Förderantrag müssen insbesondere folgende Angaben gemacht werden:
- Bezeichnung der Förderwerbenden mit Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, ZVR-Zahl oder gegebenenfalls der im Ergänzungsregister vergebenen Ordnungsnummer;
- Kontaktdaten (Adresse, E-Mail, Telefonnummer)
- Bankverbindung (lautend auf die antragstellende natürliche oder juristische Person)
- Dem Förderantrag müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:
- Ausführlicher Lebenslauf
- Repräsentative Textprobe(n) oder Publikation(en)
- Publikationsliste, die die bisherige Tätigkeit in geeigneter Form darstellt
- Aktuelle Meldebestätigung oder
- Nachweis des Arbeitsmittelpunktes:
- Aktueller Vereinsregisterauszug,
- Aktueller Firmenbuchauszug bzw.
- Mietvertrag
- Wenn der Förderantrag nicht mittels Handysignatur unterzeichnet werden kann: Unterschriebene Einverständniserklärung. Bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften ist die Einverständniserklärung von den vertretungsbefugten Organen der jeweiligen Institution zu unterschreiben.
6.2. Begutachtung und Entscheidung
- Die Kulturabteilung prüft die im Förderantrag enthaltenen Angaben, Unterlagen und Nachweise auf Plausibilität.
- Die Preise werden vom Bürgermeister der Stadt Wien aufgrund der Vorschläge einer externen Fachjury, deren Sitzung vertraulich stattfindet, verliehen. Die Fachjury kann sowohl aus den eingelangten Bewerbungen auswählen als auch selbst Vorschläge einbringen.
- Die Zusammensetzung der Fachjury erfolgt über Vorschlag der amtsführenden Stadträtin für Kultur und Wissenschaft.
- Die Entscheidung über die Vergabe erfolgt nach freiem Ermessen und ist unter Ausschluss jedes Rechtsmittels gültig.
6.3. Fördervertrag und Auszahlung
- Mit der Zustellung der Förderzusage kommt der Fördervertrag zustande. Er besteht aus:
- Dem vollständig ausgefüllten und ordnungsgemäß unterschriebenen Antrag inklusive aller erforderlichen Beilagen
- Der schriftlichen Förderzusage der Kulturabteilung
- Die Auszahlung darf nur an die im Fördervertrag ausdrücklich genannten Personen erfolgen.
7. Rechtsgrundlagen
Europarechtliche Grundlagen
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - AGVO)
Der Geltungsbereich bezieht sich insbesondere auf folgende Sachverhalte:
Sollten geförderte Vorhaben in Einzelfällen (insbesondere Programmkinoförderung, Galerienförderung) eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen, die von wettbewerbsrechtlicher Relevanz ist und die potenziell geeignet ist, den Handel zwischen den EU-Mitgliedsstaaten zu verzerren, handelt es sich um eine Beihilfe gemäß Art. 107 Absatz 1 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union 2012/C 326/01). In diesen Fällen sind die Art. 53 und 54 der AGVO verbindlich anzuwenden.
Alle relevanten Kriterien, insbesondere die maximalen zulässigen Beihilfeintensitäten der Art. 53 und 54 der AGVO sind verbindlich anzuwenden.
Weiters sind die Bestimmungen der Kapitel 1 und 2 der AGVO verbindlich anzuwenden, insbesondere:
- Art. 1 Abs. 4 lit. a AGVO, wonach festgelegt wird, dass einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, keine Einzelbeihilfen gewährt werden dürfen.
- Art. 1 Abs. 4 lit. c AGVO, wonach festgelegt wird, dass keine Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten vergeben werden dürfen.
- Art.1 Abs. 5 lit. a AGVO, wonach verlangt werden kann, dass die Gewährung einer Beihilfe davon abhängig ist, dass der*die Beihilfeempfänger*in zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in dem die Beihilfe gewährenden Mitgliedsstaat hat.
- Art. 6 AGVO, wonach der Anreizeffekt erfüllt sein muss, wonach ein entsprechender schriftlicher Beihilfeantrag vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit gestellt werden muss.
- Art. 8 AGVO, wonach die Kumulierungsvorschriften verbindlich einzuhalten sind. Die Summe aller Beihilfen für dieselben förderbaren Kosten dürfen die in Artikel 53 und 54 AGVO festgelegten maximalen Beihilfeobergrenzen nicht überschreiten.
8. Datenschutzrechtliche Hinweise
- Die Förderwerbenden bzw. Fördernehmenden nehmen mit ihrer Unterschrift (Einverständniserklärung) rechtsverbindlich zur Kenntnis, dass die Stadt Wien Kultur als datenschutzrechtliche Verantwortliche berechtigt ist,
- die im Zusammenhang mit der Anbahnung und Abwicklung des Vertrages anfallenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, zu verarbeiten, soweit dies für den Abschluss und die Abwicklung des Fördervertrages und für Kontrollzwecke erforderlich ist;
- die für die Beurteilung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen und zur Prüfung des Verwendungsnachweises erforderlichen personenbezogenen Daten über die von ihr oder ihm selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Förderdienststellen oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt, zu erheben und an diese zu übermitteln, wobei diese wiederum berechtigt sind, die für die Anfrage erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Auskunft zu erteilen;
- Transparenzportalabfragen gemäß § 32 Abs. 6 TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012 idF BGBl. I Nr. 104/2019 durchzuführen sowie die Förderung und damit im Zusammenhang stehende personenbezogene Daten (vgl. § 25 TDBG 2012) gemäß Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO an den Bundesminister für Finanzen zum Zwecke der Verarbeitung in der Transparenzdatenbank zu übermitteln.
- ihren Namen und bei juristischen Personen die Namen der Organe, den Förderzweck und die Höhe der Förderung im Kunst-, Kultur- und Wissenschaftsbericht und in den Publikationsorganen der Stadt Wien in jeder technisch möglichen Form zu veröffentlichen;
- Die Förderwerbenden bzw. Fördernehmenden nehmen mit ihrer Unterschrift (Einverständniserklärung) rechtsverbindlich zur Kenntnis, dass personenbezogene Daten an die nach der Wiener Stadtverfassung zuständigen beratenden und/oder beschlussfassenden Organe (Gemeinderatsausschuss, Stadtsenat, Gemeinderat) sowie im Anlassfall an Organe und Beauftragte des Rechnungshofes, des Stadtrechnungshofes und der Europäischen Union übermittelt werden.
- Die Förderwerbenden bzw. Fördernehmenden bestätigen mit ihrer Unterschrift (Einverständniserklärung) rechtsverbindlich, dass die Offenlegung von Daten anderer beteiligter natürlicher Personen gegenüber der Stadt Wien Kultur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der DSGVO erfolgt und die betroffenen Personen von diesen über die Datenverarbeitung der Förderdienststelle informiert werden oder wurden.
- Die Informationen gemäß Art. 13/Art. 14 DSGVO werden auf der Website der Kulturabteilung bereitgehalten: Datenschutzrechtliche Informationen gemäß Art. 13 DSGVO- Öffentliche Förderungen
Stadt Wien | Kultur
Kontaktformular