Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend stationslose Mietfahrräder

Der öffentliche Raum stellt ein knappes Gut dar. Im Sinne eines funktionierenden Gemeinschaftslebens ist darauf hinzuwirken, dass den oft sehr unterschiedlichen Interessen der verschiedenen Nutzerinnen und Nutzer des öffentlichen Raumes bestmöglich nachgekommen wird und ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen divergierenden Interessen hergestellt wird.

Das schrankenlose gewerbliche Anbieten von Mietfahrrädern im öffentlichen Raum führt zu einer Störung des örtlichen Gemeinschaftslebens und soll daher durch die vorliegende ortspolizeiliche Verordnung geregelt werden. Gestützt wird diese Verordnung auf §§ 108 Abs. 2 iVm 76 Z 4 Wiener Stadtverfassung, wonach der Gemeinde zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben in Angelegenheiten der Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde und der örtlichen Straßenpolizei zukommen. Gemäß § 108 Abs. 2 Wiener Stadtverfassung hat in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde der Magistrat das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände zu erlassen sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären.

Die Erfahrung zeigt, dass mit stationslosen Mietfahrrädern deutlich weniger sorgsam und verantwortungsvoll umgegangen wird als mit einem eigenen Fahrrad. Insbesondere werden Abstellorte weniger mit Bedacht gewählt und Fahrräder auch freistehend abgestellt. Ein weiterer Unterschied liegt darin, dass die gegenständlichen Mietfahrräder längere Standzeiten im öffentlichen Raum aufweisen als private Fahrräder, weil diese nicht zwangsläufig von derselben Person nach dem Abstellen weiterverwendet werden und weil diese im Gegensatz zu vielen privaten Fahrrädern für gewöhnlich nicht in Fahrradschuppen, Garagen, Kellerabteilen et cetera "geparkt" werden.

Der wesentliche Unterschied zu stationsgebundenen Mietfahrrädern ist darin zu sehen, dass die nicht stationsgebundenen Mietfahrräder nach Ende der Nutzung oftmals an Orten abgestellt werden, an denen es - häufig aufgrund der großen Anzahl - zu einer Störung des örtlichen Gemeinschaftslebens (Störung von Gehrelationen, Gehsteigverengungen, achtlos weggeworfene Räder et cetera) kommt. Im Gegensatz dazu werden stationsgebundene Mietfahrräder stets an den ortsfesten Entnahme- und Rückgabestationen retourniert, deren Standorte so gewählt sind, dass sie weder den örtlichen Verkehr noch das Stadtbild stören.

Die genannten Spezifika von stationslosen Mietfahrrädern führen dazu, dass sich achtlos zurückgelassene Mietfahrräder in Wiesen von öffentlichen Grünflächen wiederfinden, sich bei Verkehrsknotenpunkten oftmals eine sehr große Anzahl von Mietfahrrädern ansammelt, weiters Mietfahrräder - da sie nicht wie andere Fahrräder angekettet sind und daher leicht umfallen - liegend auf Verkehrsflächen etc. vorgefunden werden.

Daraus ergeben sich erhebliche Behinderungen des örtlichen Verkehrs (insbesondere Behinderungen von Fußgängerinnen und Fußgängern sowie anderen Radfahrerinnen und Radfahrern) als auch Gefährdungen von Verkehrsteilnehmerinnen bzw. Verkehrsteilnehmern (etwa aufgrund des Verstellens von Blindenleitsystemen durch abgestellte bzw. umgefallene Mietfahrräder) sowie Störungen des Stadtbildes.

Mit einer steigenden Anzahl von stationslosen Mietfahrrädern nehmen die oben dargestellten Probleme drastisch zu. Darin ist ein nicht bloß unmittelbar zu erwartender, sondern sogar bereits bestehender Missstand zu erblicken, welcher das örtliche Gemeinschaftsleben stört. Zur Abstellung dieses Missstandes ist es erforderlich, eine Höchstzahl an stationslosen Mietfahrrädern festzusetzen.

Die Regelung wurde für das gesamte Stadtgebiet getroffen, da eine bezirks- bzw. zonenweise Regelung aufgrund der Mobilität der Mietfahrräder weder zweckmäßig noch vollziehbar wäre.

Darstellung der finanziellen Auswirkungen

Im Zuge der vorgesehenen Übernahme und Verschrottung kaputt gegangener Fahrräder wird ein zusätzlicher Manipulationsaufwand angenommen, wobei der tatsächliche Aufwand mangels Vergleichswerten und fehlenden Erfahrungen nicht exakt angegeben werden kann; je nach Anzahl der zu verschrottenden Fahrräder kann entweder bei einer nur geringen Anzahl an Verschrottungen der zusätzliche Personalaufwand mit den bestehenden Personalressourcen abgedeckt oder aber bei einer wesentlich größeren Anzahl an zu verschrottenden Fahrrädern zusätzliches Personal erforderlich sein; zusätzlicher Personalaufwand könnte zudem für die Entfernung unsachgemäß abgestellter Mietfahrräder entstehen, wenn zusätzliches Personal für diese Aufgabe abgestellt werden muss; für beide genannten etwaigen zusätzlichen Personalaufgaben ist bei Erforderlichkeit (maximal) mit einem zusätzlichen Vollzeitäquivalent zu rechnen.

Sachaufwand könnte nur dann entstehen, wenn zusätzliche Kraftfahrzeuge für die Entfernung unsachgemäß abgestellter Mietfahrräder erforderlich werden sollten, doch kann dies zum gegenwärtigen Zeitpunkt mangels Erfahrungswerten nicht abgeschätzt werden.

Bedingt durch die in § 7 des Entwurfes vorgesehenen Strafgelder ist die Erzielung von Einnahmen möglich, wobei deren genaue Höhe mangels Erfahrungswerten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht genau bezifferbar ist.

Dem Bund und den übrigen Gebietskörperschaften entstehen durch den gegenwärtigen Verordnungsentwurf keine Mehrkosten.

Erläuterungen der einzelnen Paragraphen der im Amtsblatt kundgemachten Verordnung

§ 1

In § 1 Abs. 1 sind jene Flächen angeführt, die aufgrund ihrer Bedeutung für das Stadtbild und den örtlichen Verkehr grundsätzlich nicht durch stationslose Mietfahrräder in Anspruch genommen werden sollen. Stationslose Mietfahrräder wurden in der Vergangenheit oftmals im Nahbereich öffentlicher Verkehrsflächen abgestellt. Daher gilt das in § 1 Abs. 1 statuierte Verbot auch für Nahbereiche öffentlicher Verkehrsflächen, also jene Flächen, die von öffentlichen Verkehrsflächen aus eingesehen werden können. Als der Bereich, der von öffentlichen Verkehrsflächen eingesehen werden kann, ist in Anlehnung an § 84 Abs. StVO 1960 grundsätzlich jener Bereich des öffentlichen Raumes anzusehen, der sich innerhalb einer Entfernung von 100 Metern vom Rand der Verkehrsfläche befindet.

In § 1 Abs. 2 wird definiert, was unter dem Begriff "stationsloses Mietfahrrad" zu verstehen ist. Anzumerken ist dazu, dass die hier in Rede stehenden Fahrräder in der Alltagssprache meist als "Leihräder" bezeichnet werden, was allerdings insofern unzutreffend ist, als ein Entgelt für die Benützung der Fahrräder zu entrichten ist. Selbst wenn keine monetäre Leistung seitens der Benützerin bzw. des Benützers eingehoben werden sollte, so erfolgt doch eine Gegenleistung in Form der Freigabe von Daten, welche mit Hilfe einer elektronischen App übermittelt werden. Eine Vermietung liegt daher auch dann vor, wenn die Leistung nicht gegen Bezahlung erfolgt, sondern in einer geldwerten Leistung besteht z. B. in der Überlassung von persönlichen Daten als Entgelt.

§ 2

Von dem in § 1 Abs. 1 statuierten Verbot von stationslosen Mietfahrrädern sollen gemäß § 2 1.500 Stück Mietfahrräder pro Anbieterin bzw. Anbieter ausgenommen sein. Im Hinblick auf den Gleichheitssatz soll für alle Anbieterinnen bzw. Anbieter dieselbe Höchstzahl gelten. Diese wurde so gewählt, dass einerseits ein wirtschaftlicher Betrieb für die Vermieterinnen und Vermieter möglich ist, andererseits aber der oben genannte Missstand erfolgreich beseitigt werden kann. Seit Einführung dieses Geschäftsmodells, also seit Herbst 2017, bis etwa Ende November 2017 mussten - wie Aufzeichnungen der Magistratsabteilung 48 zeigen - bereits 30 unsachgemäß abgestellte Mietfahrräder durch die Magistratsabteilung 48 entfernt werden, da diese zum Teil verkehrsbehindernd auf dem Gehsteig abgestellt oder aber in öffentlichen Grünanlagen zurückgelassen wurden. Zudem geben Dokumentationen der Magistratsabteilung 28, der Magistratsabteilung 48 und der Magistratsdirektion - Geschäftsbereich Organisation und Sicherheit - Gruppe Sofortmaßnahmen, einen Überblick über den "Wildwuchs" der "abgestellten" Mietfahrräder in Wien, wonach diese teilweise sogar in Bäumen hängen oder am Wienfluss oder an der Donau zurückgelassen werden.

Um eine Umgehung der Regelung mittels Gründung eines Tochterunternehmens etc. zu unterbinden, wurde in § 2 festgelegt, dass bei wirtschaftlich bzw. zusammenhängenden Unternehmen nicht jedem einzelnen dieser Unternehmen die Höchstzahl zusteht, sondern die Summe der von diesen Unternehmen in Umlauf gebrachten stationslosen Mietfahrräder die Höchstzahl nicht überschreiten darf. Um eine effiziente Vollziehung der gegenständlichen ortspolizeilichen Verordnung überhaupt sicherzustellen, wurde zudem in § 2 festgehalten, dass die Vermieterin bzw. der Vermieter ihren bzw. seinen Sitz bzw. weitere Betriebsstätte in Wien haben muss.

§ 3

Um der Behörde die Kontrolle der Einhaltung der Höchstzahl zu ermöglichen, sieht § 3 die Anbringung einer amtlichen Markierung auf den stationslosen Mietfahrrädern vor. Diese amtlichen Markierungen sind von 1 bis zur Höchstzahl durchzunummerieren. Die Kontrolle soll rasch und unkompliziert erfolgen können. Die amtliche Markierung soll daher bei allen Fahrrädern einer Vermieterin bzw. eines Vermieters an derselben Stelle des Fahrrades platziert werden. Da es unterschiedliche Fahrradmodelle gibt, soll der Vermieterin bzw. dem Vermieter ein Anhörungsrecht zukommen, bevor die Behörde die Anbringungsstelle benennt. So kann die Vermieterin bzw. Vermieter eine oder mehrere Anbringungsstellen vorschlagen, die sich aufgrund des Fahrradmodells und des unternehmensinternen Designs eignen würden. Entspricht diese Anbringungsstelle den Anforderungen einer raschen und einfachen Kontrolle, so wird die Behörde diese Anbringungsstelle als für alle Mietfahrräder dieser Vermieterin bzw. dieses Vermieters verbindlich bestimmen.

§ 4

Hintergrund der vorliegenden Regelung betreffend Ersatzmarkierung sind Überlegungen, die Administration sowohl für die Behörde als auch für die Vermieterinnen und Vermieter möglichst einfach und alltagstauglich zu gestalten. Wenn ein Mietfahrrad ausgetauscht werden soll, weil es ein technisches Gebrechen aufweist bzw. Vandalismus zum Opfer gefallen ist, ist der Rahmen des nicht mehr einsatzfähigen Rades nachweislich bei der MA 48 zur Verschrottung abzugeben. Erst mit der Bestätigung der MA 48 kann ein weiteres Fahrrad angemeldet werden und mit der entsprechenden betreiberspezifischen Nummer markiert werden.

§ 5

In § 5 werden Regelungen getroffen, welche flankierend zu der in § 2 festgelegten zahlenmäßigen Begrenzung darauf abzielen, dass besonders sensible Bereiche im Stadtgebiet überhaupt von stationslosen Mietfahrrädern (d.h. auch von unter die Ausnahme des § 2 fallenden stationslosen Mietfahrrädern) freigehalten werden.

Vor Bauwerken und Einrichtungen, die von kultureller Bedeutung sind, kommt es erfahrungsgemäß durch Touristengruppen zu beengten Platzverhältnissen und somit zu Störungen des (insbesondere: Fußgänger-)Verkehrs. Um der durch die stationslosen Mietfahrräder weiter verschärften Problematik wirkungsvoll zu begegnen, wird in § 5 Abs. 1 Z 1 ein Verbot des Abstellens auf Gehsteigen und Plätzen vor diesen Bauwerken und Einrichtungen statuiert. Überdies wird in diesen Bereichen durch abgestellte (bzw. umgefallene) stationslose Mietfahrräder das besonders sensible Stadtbild gestört.

Als "Bauwerke und Einrichtungen, die von kultureller Bedeutung sind" sind solche Gebäude, Denkmäler, Skulpturen etc. anzusehen, welche für Touristinnen bzw. Touristen von Interesse sind und im Bereich derer daher erfahrungsgemäß in besonderem Maße mit Menschenansammlungen (insbesondere Touristinnen bzw. Touristen) zu rechnen ist. Als Hinweis, welche Bauwerke und Einrichtungen dies im Einzelnen sind, ist das Vorhandensein einer Informationstafel "WIEN - EINE STADT STELLT SICH VOR" zu werten. Es handelt sich dabei um die aus dem Wiener Stadtbild bekannten weißen Tafeln versehen mit vier rot-weißen Fähnchen, die in wenigen Zeilen Text Informationen über den Namen der Sehenswürdigkeit und weitere Eckdaten vermitteln.

Das in Ziffer 2 statuierte Verbot des Abstellens in Grünanlagen ist erforderlich, um zu verhindern, dass - wie in der Vergangenheit oftmals vorgefunden - stationslose Mietfahrräder in Wiesen von Grünanlagen abgestellt oder weggeworfen werden bzw. nach dem Abstellen durch Dritte oder durch den Wind umgestoßen werden. Vom Verbot ausgenommen sein soll das Abstellen auf ausreichend breiten Wegen, welche legal mit dem Fahrrad befahren werden dürfen. Die in Z 2 genannte Wegbreite von mehr als 2,5 Metern wurde in Anlehnung an § 68 Abs. 4 StVO 1960 festgelegt.

Weitere Verbote als in Ziffer 1 und 2 erscheinen nicht erforderlich, da § 68 Abs. 4 StVO 1960 ohnehin Folgendes bestimmt:

"Fahrräder sind so aufzustellen, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können. Ist ein Gehsteig mehr als 2,5 Meter breit, so dürfen Fahrräder auch auf dem Gehsteig abgestellt werden; dies gilt nicht im Haltestellenbereich öffentlicher Verkehrsmittel, außer wenn dort Fahrradständer aufgestellt sind. Auf einem Gehsteig sind Fahrräder platzsparend so aufzustellen, dass Fußgänger nicht behindert und Sachen nicht beschädigt werden."

Ein Verstoß gegen § 68 Abs. 4 StVO 1960 zieht ebenso wie ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 die Rechtsfolgen des § 5 Abs. 3, § 6 und § 7 nach sich.

§ 5 Abs. 3 beinhaltet die Verpflichtung der Vermieterin bzw. des Vermieters, nicht ordnungsgemäß abgestellte bzw. durch Vandalismus unbrauchbar gewordene stationslose Mietfahrräder binnen vier Stunden bzw. zwölf Stunden ab behördlicher Verständigung zu entfernen bzw. ordnungsgemäß abzustellen. Die Frist von vier Stunden bzw. Stunden soll es den Vermieterinnen und Vermietern innerhalb einer angemessenen Zeit ermöglichen, den rechtskonformen Zustand herzustellen, bevor die Rechtsfolgen der §§ 6 und 7 eintreten (kostenpflichtige Entfernung durch den Magistrat, Verhängung einer Strafe).

§ 6

Diese Bestimmung legt fest, dass stationslose Mietfahrräder, die entgegen dem Verbot des § 1 Abs. 1 oder ohne eine entsprechende amtliche Markierung gemäß §§ 3 und 4 oder entgegen § 5 Abs. 3 vorgefunden werden, vom Magistrat ohne vorausgegangenes Verfahren zu entfernen sind. Dies ist zur Sicherstellung eines ästhetischen Stadtbildes, einer geordneten Nutzung der Verkehrsflächen, der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des örtlichen Verkehrs sowie einer ungehinderten und sicheren Verkehrsabwicklung erforderlich. Überdies wird so die ungehinderte und die sichere Nutzung der Flächen und taktilen Einrichtungen (Blindenleitsysteme) für den angestrebten Zweck sowie die erforderliche Reinigung und Betreuung von öffentlichen Flächen, Grünflächen und Verkehrsflächen gewährleistet.

Da die Vermieterinnen und Vermieter nur indirekt Einfluss auf die von den Mieterinnen und Mietern gewählten Abstellorte haben, wird ersteren eine vierstündige bzw. zwölfstündige Reaktionsfrist (siehe § 5 Abs.) eingeräumt, ehe hinsichtlich nicht ordnungsgemäß abgestellter Mietfahrräder die Rechtsfolge des § 6 eintritt.

§ 7

Gemäß § 108 Abs. 2 Wiener Stadtverfassung sind Übertretungen ortspolizeilicher Verordnungen mit bis zu 700 Euro Geldstrafe zu bestrafen.

Hinsichtlich nicht ordnungsgemäß abgestellter stationsloser Mietfahrräder besteht eine Strafbarkeit der Vermieterin bzw. Vermieters erst dann, wenn die vierstündige bzw. zwölfstündige Frist (§ 5 Abs.) ungenützt verstrichen ist.

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