Neue Schanigarten-Regelungen ab 1. September 2023
In den letzten 3 Jahren wurden Maßnahmen zur Erleichterung der Wiener Wirtschaft gesetzt. Aufgrund von Covid-19 und der daraus resultierenden wirtschaftlichen herausfordernden Lage der Gastronom*innen wurde die Möglichkeit geschaffen, dass Sommerschanigärten in voller Größe über den Winter stehen bleiben können.
Die neuen Regelungen wurden am 21. September 2023 im Wiener Landtag beschlossen und werden nach Kundmachung rückwirkend mit 1. September 2023 in Kraft treten.
Erleichterungen durch Systemumstellung
Es soll eine Systemumstellung hinsichtlich der Schanigarten-Regelung erfolgen. Diese Systemumstellung wird ein noch besseres Gleichgewicht und mehr Fairness hinsichtlich der Interessen am öffentlichen Raum schaffen. Die Umstellung beinhaltet:
- Erleichterungen für Wirtschaft/Gastronomie
- Schaffung der Möglichkeit eines Ganzjahres-Schanigartens unter erleichterten Voraussetzungen im Vergleich zur bisherigen Winterschanigarten-Regelung
- Erleichterungen für Verwaltung, strengere Bestimmungen und bessere Vollzugsmöglichkeiten
- Verstärkte Betriebspflichten und strengere Widerrufsbestimmungen
Ganzjährige Schanigärten tragen bei einem entsprechenden Interessensausgleich zu einer Attraktivierung einer lebendigen und zeitgemäßen Lebensqualität in einer Großstadt wie Wien bei. Davon profitieren Tourist*innen, andere Wirtschaftsteilnehmer*innen, aber auch die Bewohner*innen der Stadt Wien. Zudem erhöhen betriebene Schanigärten das Sicherheitsgefühl im öffentlichen Raum.
Wie viele andere Sondernutzungen im öffentlichen Raum weisen auch Vorgärten - vor allem wenn Regeln nicht eingehalten werden - ein gewisses Konfliktpotenzial auf beziehungsweise verstärken diese Nutzungskonflikte. Beispiele dafür sind lärmende Gäste oder Verschmutzungen. Um dem Konfliktpotenzial entgegenzuwirken, sollen auch zur Wahrung der öffentlichen Interessen strengere Bestimmungen umgesetzt werden, die sowohl die Betriebspflicht, die Widerrufsmöglichkeiten sowie die Pflichten der Erlaubnisträger*innen während des Betriebes verstärken beziehungsweise ausdrücklich gesetzlich verankern. Dies soll für einen wirkungsvollen Vollzug sorgen.
Im Gesetz soll ausdrücklich normiert werden, dass
- Schanigärten für das gesamte Jahr beantragt werden können. Die bisherige Winterschanigarten-Möglichkeit läuft aus. Somit werden auch die Regelungen für Winterschanigärten (wie Wegräumpflicht, Verbot der Nutzung von Parkstreifen, Verbot von bloßen Winterschanigärten) aus dem Gesetz gestrichen.
- die Vorgartenfläche nicht als Lagerfläche benutzt werden darf. Der Vorgarten muss im bewilligten Zeitraum zur Gänze betriebsbereit gehalten werden.
- der*die Erlaubnisträger*in eine Instandhaltungspflicht der Gegenstände auf der Vorgartenfläche sowie des Podests hat, um die Sicherung der Qualität der Gegenstände im öffentlichen Raum zu gewährleisten.
- der*die Erlaubnisträger*in dafür Sorge zu tragen hat, dass sich die Gäste im Schanigarten angemessen verhalten. Wenn dies nicht der Fall ist, hat der*die Gastronom*in die Pflicht, die Nutzung des Schanigartens am betreffenden Tag einzuschränken beziehungsweise ganz oder teilweise einzustellen.
- bei mehrmaligen Übertreten der Betriebspflicht der Schanigarten für mindestens 6 Monate widerrufen werden kann, wenn das Lokal geöffnet hat, der Schanigarten aber nicht betriebsbereit gehalten wird beziehungsweise nicht betrieben wird (Nichteinhalten der Betriebspflicht - erstreckt auf einen dritten Fall).
- bereits bei amtlich festgestellter Übertretung (und nicht wie bisher erst bei rechtskräftiger Strafe) ein Widerruf/Untersagung möglich ist.
- bevorzugte Nutzungen des öffentlichen Raums, wie beispielsweise Zonen für Anwohner*innen-Parken im Rahmen der Parkraumbewirtschaftung, Feuerwehr-Rettungszufahrten, Behindertenparkplätze, Ladeplätze für E-Autos et cetera, der Bewilligung eines Vorgartens, entgegenstehen. Diese Bestimmung dient zum Schutz dieser bevorzugten Nutzungen im öffentlichen Interesse. Damit sind diese besonderen Nutzungen besser geschützt und können auch keine Ausnahmen von den Behörden und Verwaltungsgerichten gewährt werden.
- die wesentlichen bisherigen Bescheidauflagen zu den strombetriebenen Heizgeräten nun direkt im Gesetz verankert werden. Damit können diese Verpflichtungen von den Behörden und Verwaltungsgerichten nicht abgeändert werden.
Kontrolle & Evaluierung
Darüber hinaus finden für die nächsten 3 Jahre verstärkte Kontrollen der neuen Schanigarten-Regelung (v.a. im Winter) statt. Die Situation wird laufend intensiv beobachtet, um danach die neue Systematik gegebenenfalls nachzuschärfen beziehungsweise zu evaluieren.
Was bedeutet diese Regelung?
Bereits bestehende Bewilligungen
- Bei einem bereits bewilligten Gebrauch (Bescheid) reicht es aufgrund einer Übergangsregelung, wenn der Betrieb den Gebrauch für das restliche Jahr (beziehungsweise die gewünschten Monate) anzeigt.
- Ab vollständiger Anzeige kann der*die Gastronom*in den Schanigarten im den für die Sommerzeit bewilligten Ausmaß stehen lassen. Die Bewilligung wird von Gesetzes wegen verlängert.
- Untersagungsmöglichkeit beziehungsweise Widerruf der Behörde (zum Beispiel bei entgegenstehenden Sondernutzungen wie Maronistände, Silvesterpfad).
- Im Rahmen der Anzeige erklärt der*die Gastronom*in, dass der bewilligte Gebrauch (Abgabepflicht et cetera) um bestimmt bezeichnete Zeiträume verlängert werden soll, solange keine Untersagung der Behörde kommt. Gleichzeitig gilt die Anzeige als Verzicht des*der Gastronom*in - wenn eine aufrechte Winterschanigarten-Bewilligung nach den bisherigen Vorschriften besteht - auf den bisherigen Winterschanigarten, der nur eingeschränkt möglich war. Somit ist der bewilligte Gebrauch in dem in der Sommerzeit bewilligten Ausmaß um die dann gewünschten verlängerten Monate von Gesetzes wegen verlängert.
Bereits bestehende Bewilligungen, die zukünftig den Sommerschanigarten für bestimmte Monate stehen lassen wollen, aber nicht die gesamte Fläche des Sommerschanigartens über den Winter verlängert haben wollen
- Es ist ein neuer Antrag im gewünschten Flächenausmaß zu stellen.
Besitzer*innen von Schanigärten, die noch keine Bewilligung haben
- Es ist ein Antrag im gewünschten Ausmaß zu stellen.
Besitzer*innen von Schanigärten, die eine bestehende Bewilligungen so beibehalten möchten wie bisher
- Es besteht kein Handlungsbedarf. Die Bewilligung nach den bisherigen Vorschriften gilt weiter, bis diese ausläuft beziehungsweise anderweitig endet.
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