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Datenschutzrechtliche Informationen gemäß DSGVO - Rechtsmittel gegen Mandatsbescheide bei Abschleppung

Verantwortlicher

Die nachfolgenden Informationen gemäß Artikel 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) werden von folgendem Verantwortlichen bereitgestellt:

Für Fragen zum Datenschutz steht Ihnen der Datenschutzbeauftragte der Stadt Wien unter der E-Mail-Adresse datenschutzbeauftragter@wien.gv.at zur Verfügung.

Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung

Bitte beachten Sie, dass folgende von Ihnen bekannt gegebenen beziehungsweise direkt bei Ihnen erhobenen und aus anderen Datenquellen erhobenen personenbezogenen Daten vom oben angeführten Verantwortlichen für folgende Zwecke aufgrund folgender Rechtsgrundlagen verarbeitet werden:

Zwecke

Führung von Kostenvorschreibungsverfahren bezüglich Abschleppungen nach den straßenpolizeilichen Vorschriften bei verkehrsbeeinträchtigend abgestellten Fahrzeugen, wenn gegen einen nach § 57 AVG erlassenen Bescheid der Abteilung Abfallwirtschaft, Straßenreinigung und Fuhrpark (MA 48) das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben wurde.

Wird gegen den Mandatsbescheid der Abteilung Abfallwirtschaft, Straßenreinigung und Fuhrpark Vorstellung erhoben, wird der Akt der Abteilung Parkraumüberwachung (MA 67) zur Entscheidung vorgelegt. Diese beurteilt anhand des Sachverhalts und des eingelangten Rechtsmittels, ob eine Kostenvorschreibung für die Abschleppung und Verwahrung bescheidmäßig ergeht.

Rechtsgrundlagen

  • Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 52/1991, idgF: insbesondere § 57
  • Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, idgF: insbesondere § 89a, § 94d
  • Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder – E-Scooter-Verordnung, ABl. für Wien Nr. 25/2023, idgF: § 5
  • Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen, ABl. für Wien Nr. 50/2016 idgF: insbesondere §§ 1, 2 und 3
  • Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen, LGBl. für Wien Nr. 56/2016 idgF: insbesondere §§ 1, 2 und 3
  • Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968 idgF: insbesondere §§ 67 ff
  • Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien, ABl. für Wien Nr. 2021/2A idgF

Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten

Im Zuge des Verfahrens werden die bei der Abteilung Abfallwirtschaft, Straßenreinigung und Fuhrpark erhobenen Daten (siehe Datenschutzrechtliche Information bei Entfernung von Kraftfahrzeugen) von dieser zur Bearbeitung Ihres Rechtsmittels an die Abteilung Parkraumüberwachung übermittelt.

Im Zuge des Verfahrens können bei Bedarf Abfragen bei den nachstehenden Registern durchgeführt werden:

  • Zentrales Kraftfahrzeugregister
  • Firmenbuch
  • zentrales Vereinsregister
  • zentrales Melderegister
  • Stammzahlenregister
  • sonstige IT-Systeme des Magistrates der Stadt Wien (ELAK, VStV und weitere)

Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Im Zuge des Verfahrens werden unter anderem folgende personenbezogene Daten verarbeitet:

  • Daten aus der Abfrage des Zentralen Melderegisters (Vor- und Familienname, gegebenenfalls akademischer Grad, Geburtsdatum, behördliche Adresse et cetera)
  • Bekanntgegebene Kontaktdaten im behördlichen Verfahren (E-Mail-Adresse, Telefonnummer et cetera)
  • Daten der Zulassungsbesitzer*innen (Vor- und Familienname, Adresse et cetera)
  • Daten eines vorgelegten Ausweisdokuments (Nummer, Gültigkeit et cetera)
  • Vollmachtsdaten/Vertretungsbefugnis
  • Mandatsbescheid der Abteilung Abfallwirtschaft, Straßenreinigung und Fuhrpark (Kosten der Abschleppung und Verwahrungskosten, Abschlepport und -zeit, Tag der Ausfolgung des KFZ, Anzeigedaten, Protokollzahl et cetera)
  • Daten aus dem Zentralen Kraftfahrzeugregister (Marke, Type, Fahrgestellnummer, behördliches Kennzeichen, Begutachtungsplakette, Zulassungsstaat et cetera)
  • Daten zur Zustellung von behördlichen Schriftstücken (Zustellmängel, Zustellnachweis et cetera)
  • Daten zu einem zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren (Geschäftszahl, Anzeige, Delikt et cetera)

Zu nachfolgendem Zweck können Ihre personenbezogenen Daten unter anderem an folgende Empfänger*innen übermittelt beziehungsweise offengelegt werden:

  • Bei Erhebung eines Rechtsmittels (Berufung beziehungsweise Beschwerde) Übermittlung an die zuständige Rechtsmittelbehörde (Wiener Berufungssenat beziehungsweise Verwaltungsgericht Wien)
  • Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen (MA 6) zur Einbringung, Zustellung, Vollstreckung
  • Zeug*innen, Meldungsleger*innen, Aufforder*innen sowie andere Behörden (Landespolizeidirektion, Bezirkshauptmannschaften et cetera) zum Zweck der Einvernahme beziehungsweise Stellungnahme
  • Involvierte Dienststellen der Stadt Wien gemäß der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien

Sollte Ihr Anliegen nicht in die Zuständigkeit der Abteilung Parkraumüberwachung fallen, wird dieses gegebenenfalls an die zuständige Stelle innerhalb der Stadt Wien gemäß der Geschäftsordnung und der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien übermittelt.

Eine Übermittlung an Drittländer im Sinne des Artikel 44 DSGVO (Staaten, die nicht Mitglied in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum sind) findet nicht statt.

Hinweise

Ihre personenbezogenen Daten werden aufgrund der Allgemeinen Vorschrift für das Ausscheiden von Akten (Skartierungsordnung) der Abteilung Parkraumüberwachung für die Dauer von 7 Jahren nach Rechtskraft beziehungsweise Übermittlung der Verständigung über das Außerkrafttreten des Kostenbescheides gespeichert.

Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten ist gesetzlich vorgeschrieben und für die Durchführung von Kostenvorschreibungsverfahren nach Entfernung eines Hindernisses gemäß § 89a StVO 1960 erforderlich.

Es findet keine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling statt.

Betroffenenrechte

Als betroffene Person haben Sie das Recht auf Auskunft über Ihre personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung oder auf Widerspruch gegen die Verarbeitung.

Wenn die Verarbeitung auf einer Einwilligung im Sinne des Artikel 6 Abs. 1 lit. a oder Artiktel 9 Abs. 2 lit. a DSGVO beruht, haben Sie das Recht, Ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verarbeitung aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf rechtmäßig war.

Wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihren Rechten nicht oder nicht ausreichend nachgekommen wird, haben Sie die Möglichkeit einer Beschwerde bei der Österreichischen Datenschutzbehörde:

Datenschutzbeauftragter und weiterführende Informationen

Für Fragen zum Datenschutz steht Ihnen der Datenschutzbeauftragte der Stadt Wien unter der E-Mail-Adresse datenschutzbeauftragter@wien.gv.at zur Verfügung.

Weitere Informationen zum Datenschutz auf wien.gv.at

Kontakt

Stadt Wien - Parkraumüberwachung

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