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Sitzung 4. Sitzung des Landtages vom 25.03.2021       zum Video
 
Aktenzahl  LG-203706-2021-LAT  (Gesetzesentwurf (Erläuterungen und LGBl))       zum Video
Betreff  Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 - Wr. KAG geändert wird (LGBl 17/2021 kundgemacht am 30.3.2021), Beilage 6/2021 (Gesetzesentwurf) (zu diesem Gesetzesentwurf gibt es keine Erläuterungen) (Postnummer 4) (wurde als Initiativantrag eingebracht)
Beschreibung  Artikel I: Das Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 - Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 19/2020, wird wie folgt geändert: Nach § 23 wird folgender § 23a samt Überschrift eingefügt: "Sonderbestimmungen für Krisensituationen § 23a. (1) Die Wiener Landesregierung wird ermächtigt, für den Fall einer Pandemie oder sonstigen Krisensituation durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Gesetzes nähere Regelungen über Ausnahmen von folgenden Anforderungen zu erlassen, wenn und solange dies auf Grund der besonderen Situation erforderlich ist und der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewahrt bleibt: 1. die Anzahl der zumindest zu führenden Betten zur Vorhaltung fachrichtungsbezogener Organisationsformen gemäß § 3a; 2. die Prüfung des Bedarfs für die Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt gemäß § 4 Abs. 2 lit. a; 3. die Prüfung der Übereinstimmung des Leistungsumfanges mit den Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes und der darin vorgesehenen Strukturqualitätskriterien bei der Errichtung von bettenführenden Krankenanstalten gemäß § 4 Abs. 2b; 4. die Bewilligungspflicht wesentlicher Veränderungen einer Krankenanstalt gemäß § 7 Abs. 2; 5. die Erfüllung von Vorgaben des Landeskrankenanstaltenplanes bzw. einer Verordnung gemäß § 23 oder § 24 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes und der darin vorgesehenen Strukturqualitätskriterien bei Änderungen von Krankenanstalten gemäß § 7 Abs. 5; 6. die Fachvorbehalte bei der Führung von Abteilungen und Departments gemäß § 12; 7. die zu gewährleistende Anwesenheit von zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärzten bzw. Fachärzten in Krankenanstalten gemäß § 13, soweit anderweitig eine ausreichende und fachlich zweckmäßige Betreuung gewährleistet wird. (2) Bei Erlassung der Verordnung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass trotz krisenhafter Umstände eine bestmögliche Versorgung gewährleistet ist. (3) In einer Verordnung aufgrund von Abs. 1 ist vorzusehen, dass diese spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt." Artikel II: Dieses Gesetz tritt mit 1. April 2021 in Kraft und mit Ablauf des 18. Dezember 2021 außer Kraft
Beteiligte  Peter Hacker (SPÖ) als amtsf StR u. Berichterstatter    WP S. 51       zum Video
Ernst Woller (SPÖ) als 1. LPräs u. Redner    WP S. 51       zum Video
Schlagworte  Krankenanstalt; Coronavirus - Covid 19; Spitalsarzt/Spitalsärztin (Hauptaspekte)
Erledigung  einstimmig angenommen
Kommentar  Zustimmung SPÖ, NEOS, ÖVP, GRÜNE und FPÖ
Sitzungsprotokoll  Seite 3
Wörtliches Protokoll  Seite 51
 
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