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Sitzung 23. Sitzung des Landtages vom 26.01.2018
 
Aktenzahl  LG-1061656-2017-LAT  (Gesetzesentwurf (Erläuterungen und LGBl))
Betreff  Entwurf des Gesetzes, mit dem das Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz geändert wird (LGBl 26/2018 kundgemacht am 13.4.2018), Beilage 1/2018 (Gesetzesentwurf) (zu diesem Gesetzesentwurf gibt es keine Erläuterungen) (wurde als Initiativantrag eingebracht)
Beschreibung  1. Nach § 34 wird der folgende § 34a samt Überschrift eingefügt: "Wirtschaftliche Eigentümerinnen bzw. Eigentümer § 34a. (1) Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz - WiEReG, BGBl. l Nr. 136/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 150/2017, wird gemäß dessen § 1 Abs. 2 Z 16 für dem Wiener Landes-Stiftungs-und Fondsgesetz unterliegende Stiftungen und Fonds nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze für anwendbar erklärt. Die nachstehenden Verweise auf das WiEReG beziehen sich auf die im ersten Satz genannte Fassung. (2) Wirtschaftliche Eigentümerinnen bzw. Eigentümer der dem Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds sind die im § 2 Z 3 lit. b WiEReG genannten Personen. (3) Die dem Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds haben die Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümerinnen bzw. Eigentümer nach Maßgabe des § 5 WiEReG an die Bundesanstalt Statistik Austria zu melden. (4) lm Übrigen sind die §§ 3, 4, 5 Abs. 4, 7, 9, 10, 11 Abs. 1 bis 7, 12 bis 16 und 18 WiEReG anzuwenden. Dabei gilt § 7 Abs. 5 WiEReG mit der Maßgabe, dass datenschutzrechtlicher Verantwortlicher auch der Magistrat ist. (5) Über Beschwerden gegen Bescheide der Registerbehörde und der Finanzämter, die nach diesem Gesetz in Verbindung mit dem WiEReG erlassen werden, entscheidet das Bundesfinanzgericht." 2. Der bisherige § 38 erhält die Paragraphenbezeichnung "§ 39". Nach dem § 37 wird der folgende § 38 samt Überschrift eingefügt: "Umsetzung von Unionsrecht § 38. Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABI. Nr. L 141 vom 5. Juni 2015, S. 73, umgesetzt." 3. lm § 8 Abs. 1 erster Satz und im § 24 Abs. 1 erster Satz wird jeweils die Wortfolge "von Vor- und Familien- oder Nachnamen" durch die Wortfolge "von Vor- und Familiennamen" und die Wortfolge "des Vor- und Familien- oder Nachnamens" durch die Wortfolge "des Vor- und Familiennamens" ersetzt.
Beteiligte  Mag. Dr. Andreas Mailath-Pokorny (SPÖ) als amtsf StR u. Berichterstatter    WP S. 26
Schlagworte  Stiftungen und Fonds; Datenschutz; Europäische Union (Hauptaspekte)
Erledigung  einstimmig angenommen
Kommentar  Zustimmung SPÖ, GRÜNE, FPÖ, ÖVP und NEOS
Sitzungsprotokoll  Seite 2
Wörtliches Protokoll  Seite 26-27
 
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