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    "title": "Ruhen der Gewerbeausübung für spezielle Gewerbe - Anzeige",
    "uid": "d5ec414b-cdcd-4c7c-b5b4-335f53662cd1",
    "description": "Gewerbetreibende müssen grundsätzlich das Ruhen der Gewerbeausübung (ein längeres Nichtausüben) binnen drei Wochen der Landeskammer der Gewerblichen Wirtschaft anzeigen.",
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