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Erweiterung einer bestehenden Gewerbeberechtigung - Antrag

Allgemeine Informationen

Die Erweiterung des Berechtigungsumfangs einer Gewerbeberechtigung stellt inhaltlich nichts Anderes dar als eine neue Gewerbeanmeldung. Es gelten daher dieselben Vorschriften wie bei der Gewerbeanmeldung.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Voraussetzungen bei der Gewerbeanmeldung

Fristen und Termine

Die Gewerbeausübung im erweiterten Gewerbeumfang ist bei einigen reglementierten Gewerben (Gewerbe mit Zuverlässigkeitsprüfung) und den Gewerben nach dem Güterbeförderungsgesetz und dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz erst ab Rechtskraft des jeweiligen Bescheides möglich.

Zuständige Stelle

Zuständige Behörde

Authentifizierung/Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

Unterlagen bei der Gewerbeanmeldung

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Kosten und Zahlung

Kosten und Zahlung bei der Gewerbeanmeldung

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Mit dem "IBAN-Checker" können Sie überprüfen, ob es sich um eine Bankverbindung der Stadt Wien handelt.

Formular

Online-Formular: Erweiterung einer bestehenden Gewerbeberechtigung - Antrag

Zusätzliche Informationen

Rechtliche Grundlagen:

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienst

Einheitlicher Ansprechpartner Wien

Für den Inhalt verantwortlich

Zuständige Stelle

Letzte Aktualisierung

20. Oktober 2025

Feedback an die Europäische Kommission:

Kontakt

Stadt Wien - Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand

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