Erweiterung einer bestehenden Gewerbeberechtigung - Antrag
Allgemeine Informationen
Die Erweiterung des Berechtigungsumfangs einer Gewerbeberechtigung stellt inhaltlich nichts Anderes dar als eine neue Gewerbeanmeldung. Es gelten daher dieselben Vorschriften wie bei der Gewerbeanmeldung.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Voraussetzungen bei der Gewerbeanmeldung
Fristen und Termine
Die Gewerbeausübung im erweiterten Gewerbeumfang ist bei einigen reglementierten Gewerben (Gewerbe mit Zuverlässigkeitsprüfung) und den Gewerben nach dem Güterbeförderungsgesetz und dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz erst ab Rechtskraft des jeweiligen Bescheides möglich.
Zuständige Stelle
Authentifizierung/Signatur
Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.
Erforderliche Unterlagen
Unterlagen bei der Gewerbeanmeldung
Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren
Kosten und Zahlung
Kosten und Zahlung bei der Gewerbeanmeldung
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.
Mit dem "IBAN-Checker" können Sie überprüfen, ob es sich um eine Bankverbindung der Stadt Wien handelt.
Formular
Online-Formular: Erweiterung einer bestehenden Gewerbeberechtigung - Antrag
Zusätzliche Informationen
Rechtliche Grundlagen:
- Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994): § 339, §340
- Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG 1995): § 1 Abs. 5, § 3, § 5 Abs. 2
- Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (GelverkG 1996): § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 5
Rechtsbehelfe
Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.
Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.
Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.
Hilfs- und Problemlösungsdienst
Einheitlicher Ansprechpartner Wien
Für den Inhalt verantwortlich
Letzte Aktualisierung
20. Oktober 2025
Feedback an die Europäische Kommission:
- SDG Feedback: Information services survey
- SDG Obstacles: Feedback on Single Market Obstacles
Kontakt
Ihre Meinung ist gefragt
Helfen Sie uns, unsere Inhalte zu verbessern. Sagen Sie uns, wie zufrieden Sie mit dieser Seite sind.
Diesen Inhalt teilen
Diesen Inhalt einbetten
Der eingebettete Inhalt aktualisiert sich automatisch, sobald wir ihn auf wien.gv.at ändern.
Informationen zum Inhalt
- Letzte Aktualisierung: 20.10.2025, 07.34 Uhr
- Eindeutige ID dieses Inhalts: be444f94-ca16-4eac-9766-ddb70c4ef092
- Maschinenlesbare Version: JSON
Dieser Inhalt wird von der Stadt Wien kostenfrei gemäß Creative Commons CC-BY 4.0 zur Verfügung gestellt.