Ruhen der Gewerbeausübung für spezielle Gewerbe - Anzeige
Allgemeine Informationen
Gewerbetreibende müssen grundsätzlich das Ruhen der Gewerbeausübung (ein längeres Nichtausüben) binnen drei Wochen der Landeskammer der Gewerblichen Wirtschaft anzeigen.
Bei den Gewerben
- Baumeister bzw. Baugewerbetreibender,
- Gewerbliche Vermögensberatung inklusive der Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen,
- ImmobilientreuhänderIn (ImmobilienmaklerIn, ImmobilienverwalterIn, Bauträger),
- Versicherungsvermittlung (VersicherungsagentIn, VersicherungsmaklerIn und Beratung in Versicherungsangelegenheiten)
muss das Ruhen der Gewerbeausübung der Gewerbebehörde angezeigt werden.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Keine
Fristen und Termine
Das Ruhen der Gewerbeausübung muss der Gewerbebehörde im Vorhinein angezeigt werden. Eine Anzeige im Nachhinein ist unzulässig und unwirksam.
Zuständige Stelle
Verfahrensablauf
- Meldung des Ruhens der Gewerbeausübung
- Eintragung des Ruhens im GISA (Gewerbeinformationssystem Austria) bzw. Versicherungsvermittlerregister
- Zusendung einer Verständigung über das Ruhen der Gewerbeausübung
Erforderliche Unterlagen
Keine
Kosten und Zahlung
Keine
Erledigungsdauer
Cirka ein bis drei Tage
Formular
Online-Formular: Ruhen der Gewerbeausübung für spezielle Gewerbe - Anzeige
Zusätzliche Informationen
Eine Gewerbeausübung während des im GISA (Gewerbeinformationssystem Austria) bzw. Versicherungsvermittlerregister berücksichtigten Ruhens ist unzulässig.
Während der Zeit des im GISA bzw. Versicherungsvermittlerregister berücksichtigten Ruhens entfällt das Erfordernis einer Haftpflichtversicherung bzw. Haftpflichtabsicherung sowie die Verpflichtung der Erfüllung sonstiger mit der Gewerbeausübung verbundener gewerberechtlicher Voraussetzungen.
Homepage: Gewerberecht

Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand (Magistratsabteilung 63)
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