Logo: EU-Flagge und Schriftzug "Your Europe"

Erteilung einer Konzession zur Beförderung von Gütern in Rohrleitungen - Antrag

Allgemeine Informationen

Für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern in Rohrleitungen, ausgenommen brennbare Gase mit einem Betriebsdruck von unter 0,5 bar Überdruck und Wasser sowie für die Errichtung, Erweiterung, Änderung, den Betrieb, die Instandhaltung und die Beseitigung der dafür erforderlichen Leitungen und Anlagen ist in der Regel eine Konzession erforderlich. Die Konzession muss bei der Behörde gemäß § 8 Rohrleitungsgesetz beantragt werden.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Die Behörde muss gemäß § 5 Rohrleitungsgesetz eine Konzession zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern in Rohrleitungen erteilen, wenn

  • die Konzessionswerber*innen - sofern sie natürliche Personen sind -
    • vollgeschäftsfähig sind und das 24. Lebensjahr zurückgelegt haben,
    • zuverlässig sind (Auszug aus dem Strafregister)
    • die österreichische Staatsbürgerschaft oder die einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzen und als Unternehmer*innen einen Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung im Inland haben,
  • die Konzessionswerber*innen - sofern sie keine natürlichen Personen sind - ihren Sitz im Inland haben,
  • erwartet werden kann, dass die Konzessionswerber*innen wirtschaftlich in der Lage sind, die erforderlichen Anlagen zu errichten, zu betreiben und instand zu halten,
  • das Vorhaben vom technischen Standpunkt grundsätzlich geeignet ist und eine sichere Betriebsführung erwarten lässt,
  • ein gegenwärtiger oder ein künftiger volkswirtschaftlicher Bedarf an der Beförderung der in Betracht kommenden Güter oder ein volkswirtschaftliches Interesse an der Errichtung der Rohrleitung vorliegt,
  • bei Rohrleitungen, welche die Grenze des Bundesgebietes überschreiten oder an eine Rohrleitung außerhalb des Bundesgebietes angeschlossen werden sollen, die Konzessionserteilung nicht die Sicherheit oder die immerwährende Neutralität der Republik Österreich gefährdet oder nicht zu einer ihrem Gesamtinteresse widersprechenden wirtschaftlichen Abhängigkeit führen kann,
  • das öffentliche Interesse an der Errichtung der Rohrleitungsanlage in Abwägung entgegenstehender Interessen, insbesondere an der Wasserversorgung betroffener Gebiete oder an der Erhaltung des Waldes, vornehmlich der Schutz- und Bannwälder, überwiegt.

Fristen und Termine

Keine

Zuständige Stelle

Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand (MA 63)
1., Wipplingerstraße 6-8, 1. Stock, Zimmer 138 (Erreichbar mit den Linien U1, U3, 1A, 2A und 3A)
Telefon: +43 1 4000-97117 oder -97118
Fax: +43 1 4000-99-97115
E-Mail: post@ma63.wien.gv.at

Authentifizierung/Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

  • Allgemeine Darstellung des Vorhabens unter Angabe der beabsichtigten grundsätzlichen Trassenführung und allfälliger Anschlussstellen sowie der beabsichtigten Durchsatzkapazität
  • Bau- und Betriebsprogramm sowie Wirtschaftlichkeitsberechnung
  • Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die Konzessionswerber*innen wirtschaftlich in der Lage sind, die Rohrleitungsanlage zu errichten, zu betreiben und zu erhalten
  • Bei juristischen Personen: (Auszug aus dem Firmenbuch)
  • Bei natürlichen Personen: Staatsbürgerschaftsnachweis und (Auszug aus dem Strafregister)
  • Erklärung, dass über das Vermögen der Konzessionswerber*innen nicht bereits einmal der Konkurs oder zweimal das Sanierungsverfahren eröffnet wurde
  • Falls eine Vollmacht erteilt wurde: Vollmacht

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Kosten und Zahlung

Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:

  • 490 Euro Bundesverwaltungsabgabe
  • 14,30 Euro Gebühr nach dem Gebührengesetz (GebG) für den Antrag

Die weiteren Kosten hängen von der Anzahl der eingereichten Dokumente ab.

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Formular

Online-Formular: Erteilung einer Konzession zur Beförderung von Gütern in Rohrleitungen - Antrag

Zusätzliche Informationen

Vor Erteilung der Konzession müssen unter anderem die Wirtschaftskammer Wien, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien und die Wiener Landwirtschaftskammer angehört werden (§ 8 Abs. 2 Rohrleitungsgesetz).

Rechtliche Grundlage: Rohrleitungsgesetz: § 3, § 5, § 8

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienst

Einheitlicher Ansprechpartner Wien

Für den Inhalt verantwortlich

Zuständige Stelle

Letzte Aktualisierung

12. Dezember 2020

Feedback an die Europäische Kommission:

Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand
Kontaktformular