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Genehmigung der Geschäftsordnung für Pfandleiher*innen - Antrag

Allgemeine Informationen

Für die Gewährung von Darlehen gegen Übergabe beweglicher Sachen (Faustpfänder) benötigt man eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Pfandleiher*innen.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Bewerber*innen um eine Gewerbeberechtigung müssen der Behörde eine Geschäftsordnung zur Genehmigung vorlegen. In der Geschäftsordnung müssen die für die Ausübung des Gewerbes aufgestellten Bedingungen und die Grundsätze für die Ermittlung der Höhe des vom Gewerbetreibenden für seine Tätigkeit zu beanspruchenden Entgelts enthalten sein.

Die Geschäftsordnung muss insbesondere über folgende Punkte nähere Bestimmungen enthalten:

  • Verbotene Pfanddarlehen
  • Verbot der Weiterverpfändung
  • Pfandleihbücher
  • Ausstellung von Pfandscheinen
  • Verlust des Pfandscheines
  • Umsetzen des Pfandes
  • Verkauf des Pfandes
  • Einstellung oder Ruhen der Gewerbeausübung

Die Geschäftsordnung muss genehmigt werden, wenn ihre Bestimmungen die ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes sicherstellen und die Interessen der Verpfänder*innen wahren.

Fristen und Termine

Keine

Zuständige Stelle

Amt der Wiener Landesregierung

Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand (MA 63)
1., Wipplingerstraße 6-8, 1. Stock, Zimmer 138 (Erreichbar mit den Linien U1, U3, 1A, 2A und 3A)
Telefon: +43 1 4000-97117 oder -97118
Fax: +43 1 4000-99-97115
E-Mail: post@ma63.wien.gv.at

Authentifizierung/Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

Geschäftsordnung

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Kosten und Zahlung

Keine

Formular

Online-Formular: Genehmigung der Geschäftsordnung für Pfandleiher*innen - Antrag

Elektronische Zustellung
Bei diesem Verfahren erfolgt die Zustellung der behördlichen Erledigung elektronisch. Sind Sie bei keinem elektronischen Zustelldienst registriert, erhalten Sie die Erledigung mit der Post.

Information zur Elektronischen Zustellung behördlicher Dokumente

Zusätzliche Informationen

  • Vor Genehmigung der Geschäftsordnung darf das Gewerbe nicht ausgeübt werden.
  • Die genehmigte Geschäftsordnung muss in den Geschäftsräumen so angebracht werden, dass sie für Kund*innen sichtbar ist.
  • Jede Änderung der Geschäftsordnung ist genehmigungspflichtig.

Rechtliche Grundlage: Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994): § 155

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienst

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Zuständige Stelle

Letzte Aktualisierung

23. Dezember 2022

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