Parkchip für Beschäftigte und Betriebe

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Für den Online-Antrag benötigen Sie

  • Zulassungsschein

Alle weiteren erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie bitte den jeweiligen Merkblättern. Die Unterlagen können Sie direkt im Formular hochladen und mitschicken. Sie können sie aber auch nachreichen.

Allgemeine Informationen

Die Abteilung Rechtliche Verkehrsangelegenheiten erteilt für Beschäftigte und Betriebe Ausnahmebewilligungen nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 von der höchstzulässigen Abstelldauer in flächendeckend kundgemachten Kurzparkzonen.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Fristen und Termine

Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wird eine Ausnahmebewilligung auf das behördliche Kennzeichen des betreffenden Fahrzeuges für maximal 2 Jahre erteilt.

Zuständige Stelle

Antragsberatung für Betriebe

Wirtschaftskammer Wien
2., Straße der Wiener Wirtschaft 1
Telefon: +43 1 51450-1040 (mit Antragsberatung)
E-Mail: parken@wkw.at

Antragsberatung für Beschäftigte, die am Anfang oder Ende der Dienstzeit kein öffentliches Verkehrsmittel benützen können

Rechtliche Verkehrsangelegenheiten (MA 65)
Dezernat Parkraumbewirtschaftung
3., Sechskrügelgasse 11
Telefon: +43 1 4000-3830
Hotline: +43 1 95559 (auch für Antragsberatung!)
Fax: +43 1 4000-99-38378
E-Mail: post.prb@ma65.wien.gv.at

Kundencenter

Parteienverkehrszeiten: Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 8 bis 12 Uhr (Terminvereinbarungen für den Nachmittag sind unter +43 1 4000-3830 möglich), sowie Donnerstag von 8 bis 17.30 Uhr
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 7.30 bis 12 Uhr geöffnet; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen

Telefonische Erreichbarkeit MA 65:
Montag bis Mittwoch und Freitag: 8 bis 15.30 Uhr
Donnerstag: 8 bis 17.30 Uhr

Telefonische Erreichbarkeit Infoline Straße und Verkehr:
Montag bis Mittwoch und Freitag: 8 bis 15.30 Uhr
Donnerstag: 8 bis 17.30 Uhr

Verfahrensablauf

Die Behörde ist von den Gesetzgeberinnen und Gesetzgebern zu strenger Prüfung der Angaben verpflichtet. In einem gleichzeitigen Ermittlungsverfahren wird über die Art der Entrichtung der Parkometerabgabe entschieden (Parkscheine oder Pauschalierung).

Erforderliche Unterlagen

Die Unterlagen können Sie den jeweiligen Merkblättern entnehmen (siehe Voraussetzungen).

Kosten und Zahlung

Bundesabgabe:

  • 14,30 Euro für den Antrag
  • 3,90 Euro für jede zusammengehörige Beilage (maximal 21,80 Euro)

Verwaltungsabgabe: 35,70 Euro bzw. 30,70 Euro bei einer Beantragung mittels Online-Antrag (Verwaltungs- und Kommissionsgebühren)

Parkometerabgabe: (Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe)

Hinweis:
Wenn Sie den Antrag mit allen Beilagen mit dem Online-Formular stellen, bezahlen Sie weniger Gebühren.

Höhe der Parkometerabgabe für Betriebe:

Bezirk

Erstes KFZ
1. bis 23. Bezirk

Jedes weitere KFZ
1. bis 23. Bezirk

1 Jahr

120 Euro

249 Euro

2 Jahre

240 Euro

498 Euro

Höhe der Parkometerabgabe für Beschäftigte:

Bezirk

1. bis 23. Bezirk

1 Jahr

60 Euro

2 Jahre

120 Euro

Beispiel: Bei einer Ausnahmebewilligung für den 2. Bezirk, die auf Grund des Online-Antrags erteilt wird, kostet der Parkchip für das erste betriebliche Fahrzeug für die maximale Laufzeit von 2 Jahren 285 Euro (240 Parkometerabgabe, 14,30 Euro Eingabegebühr und 30,70 Euro Verwaltungsabgabe). Es können zusätzlich Beilagengebühren dazu kommen.

Betriebe mit handwerklichen Servicetätigkeiten bzw. Beherbergungs- sowie KFZ-Betriebe (hinsichtlich der Kundenfahrzeuge) können in Verbindung mit der erteilten Ausnahmebewilligung Tages- bzw. Wochenpauschalkarten um 4,10 Euro bzw 20,50 Euro verwenden.

Sollte die Ausnahmebewilligung vor Ablauf der Gültigkeit nicht mehr benötigt werden, wird die nicht konsumierte Parkometerabgabe (abgerechnet in Monaten) refundiert. Die Parkkarte muss bei der Abteilung Rechtliche Verkehrsangelegenheiten abgegeben werden. Der elektronische Parkchip kann am Fahrzeug verbleiben.

Die Gebühren können mittels Überweisung ("Zahlungsinformation" im Bescheid) bezahlt werden.

Alternativ steht für die Einzahlung der Gebühren im Magistratischen Bezirksamt, 3., Karl-Borromäus-Platz 3, eine Kassa zur Barzahlung und eine Bankomatkassa zur Verfügung.

Der elektronische Parkchip wird erst nach Eingang der Zahlung aktiviert (Dauer 2-4 Werktage).

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Erledigungsdauer

Die Dauer der Erledigung richtet sich insbesondere danach, ob alle erforderlichen Unterlagen vollständig und fristgerecht eingereicht wurden.

Formular

Online-Formular: Parkchip für Beschäftigte und Betriebe

Elektronische Zustellung
Bei diesem Verfahren erfolgt die Zustellung der behördlichen Erledigung elektronisch. Ist man bei keinem elektronischen Zustelldienst registriert, erhält man die Erledigung auf dem Postweg.

Information zur Elektronischen Zustellung behördlicher Dokumente

Zusätzliche Informationen

Änderungen müssen der Behörde bekannt gegeben werden (z. B. Wechsel des Kennzeichens, Verlegung des Betriebsstandortes, nicht jedoch ein Wechsel des KFZ). Bei Nichtmeldung der geänderten Daten entfällt die Gültigkeit der Ausnahmebewilligung.

Die Ausnahmebewilligung darf nur für die beantragten Tätigkeiten verwendet werden. Bei Wegfall der Erteilungsvoraussetzungen, der Nichteinhaltung von Bescheidauflagen sowie einer widmungswidrigen Inanspruchnahme erlischt die Ausnahmebewilligung und der elektronische Parkchip wird deaktiviert.

In den Geschäftsstraßen im Gebiet der flächendeckenden Kurzparkzonen darf mit Parkkarte bzw. elektronischem Parkchip und eingelegter Parkscheibe 1,5 Stunden geparkt werden (ausgenommen: "Servicekarten").

Bestehende Ausnahmebewilligungen für Betriebe mit handwerklichen Servicetätigkeiten, welche für alle parkraumbewirtschafteten Bezirke erteilt wurden, erstrecken sich für die verbleibende Zeit bis zu ihrem Ablauf auch auf neu hinzugekommene parkraumbewirtschaftete Gebiete.

Weitere Informationen:

Bitte beachten: Sie erleichtern den Bearbeitungsaufwand der Behörde erheblich, wenn Sie Unterlagen per E-Mail oder Fax unter Angabe der Geschäftszahl senden und bei der Antragsstellung bekannt geben, ob sich bereits ein elektronischer Parkchip am Fahrzeug befindet.

Als freiwillige unverbindliche Serviceleistung der Wiener Stadtverwaltung wird den Inhaberinnen und Inhabern von Ausnahmebewilligungen rund 3 bis 4 Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ein Informationsschreiben inklusive Zahlungsanweisung zugesandt. Bei gleich bleibenden Vorrausetzungen kann durch die Einzahlung des angegebenen Betrages eine neue Bewilligung beantragt werden. Die Zahlungsanweisung kann jedoch nur bei unveränderter Sachlage verwendet werden.

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