Mietbeihilfe für Pensionist*innen - Antrag

Nutzen Sie wenn möglich unsere Online-Angebote, um Ihre Unterlagen, Anträge und sonstigen Anliegen zu übermitteln. Sie können uns auch per E-Mail oder Post kontaktieren: Kontaktinformation

Das Servicetelefon steht unter +43 1 4000-8040 an Werktagen von 8 bis 18 Uhr zur Verfügung.

Sie können Mietbeihilfe beantragen, wenn Sie eine Pension in der Höhe des Mindeststandards erhalten.

Beachten Sie bitte die weiteren Voraussetzungen und erforderlichen Unterlagen.

Sie können das Formular auch herunterladen, ausfüllen und mit der Post schicken oder persönlich abgeben: Formular Mietbeihilfe für Pensionist*innen ausdrucken: 220 KB PDF.

Wenn Sie bereits einen Antrag auf Mietbeihilfe für Pensionsbezieher*innen eingebracht haben und Unterlagen nachreichen möchten oder von der Behörde aufgefordert wurden, bestimmte Unterlagen vorzulegen, können Sie diese online übermitteln: Unterlagen nachreichen.

Wenn Sie bereits einen Antrag auf Mietbeihilfe für Pensionsbezieher*innen eingebracht und sich Änderungen ergeben haben, können Sie diese online bekannt geben: Änderung bekanntgeben. Werden Änderungen nicht oder verspätet bekanntgegeben, kann dies zu Rückforderungen führen.

Bei einer kleinen Pension können Sie finanzielle Unterstützung in Form von Mietbeihilfe beantragen.

Die Mietbeihilfe wird dann gewährt, wenn durch die Höhe der Gesamtmiete ein bestimmtes Mindesteinkommen (Mindeststandard) unterschritten wird.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

  • Bezug einer Mindestpension: Erwerbsunfähigkeits- bzw. Alterspension in Höhe des jeweiligen Mindeststandards (anrechenbares Einkommen in Höhe des ASVG Richtsatzes = Pension mit Ausgleichszulage)
  • Lebensmittelpunkt sowie Hauptwohnsitz in Wien und tatsächlicher Aufenthalt in Wien
  • Österreichische Staatsbürgerschaft oder Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürger*innen
    • Österreichischen Staatsbürger*innen gleichgestellt sind:
      • EU/EWR-Bürger*innen oder Schweizer Staatsangehörige
      • Asylberechtigte bzw. subsidiär Schutzberechtigte
      • Langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU bzw. Aufenthaltstitel, der als solcher gilt, wie z. B. "Daueraufenthalt-EG" oder unbefristeter Aufenthaltstitel
  • Kein Vermögen über dem gesetzlichen Vermögensfreibetrag

Die Mietbeihilfe für Pensionsbezieher*innen wird 12-mal im Jahr ausbezahlt.

Fristen und Termine

Der Anspruch beginnt erst ab dem Monat, der auf die Antragstellung folgt. Das heißt, wenn Sie den Antrag z. B. im August stellen, bekommen Sie die Mietbeihilfe erst im September ausbezahlt.

Zuständige Stelle

Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40)
Fachzentrum Soziale Leistungen
3., Thomas-Klestil-Platz 8
Fax: +43 1 4000-99-40639
E-Mail: mietbeihilfe@ma40.wien.gv.at

Persönliche Auskünfte: Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr
Telefonische Auskünfte: +43 1 4000-8040, Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr

Erforderliche Unterlagen

Sie müssen dem Antrag folgende Unterlagen von allen Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, in Kopie beilegen:

  • Identitätsnachweis (Lichtbildausweis)
  • Personaldokumente (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis bzw. aktueller Aufenthaltstitel oder Anerkennungsbescheid, Heiratsurkunde, rechtskräftiges Scheidungsdekret, Vergleich usw.)
  • Aktuelle Einkommensbelege, aus denen das monatliche Nettoeinkommen ersichtlich ist (z. B. Pensionsbescheid, Alimentations- oder Unterhaltszahlungen, Lohnbestätigung, Bescheide über Beihilfen, sonstige Einkünfte)
  • Mietbelege (Mietvertrag, Nachweis über die Höhe der aktuellen Miete, Mietaufschlüsselung, Wohnbeihilfebescheid)
  • Nachweis über Kontodaten (z. B. Bankkarte)
  • Nachweise über beantragte Leistungen (z. B. Anträge auf Pension, Wohnbeihilfe der Abteilung Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten, Unterhalt, sonstige Anträge, die einen Anspruch auf ein Einkommen begründen)
  • Nachweise über Vermögen (z. B. PKW, Sparguthaben, Guthaben am Konto, Bausparverträge, Lebensversicherung, Begräbniskostenversicherung, Pensionsvorsorge, Haus- und Grundbesitz usw.)

Sie müssen alle erforderlichen Unterlagen vorlegen, alle notwendigen Angaben machen und Ansprüche bekannt geben, die geltend gemacht wurden (z. B. Wohnbeihilfe, Unterhalt). Andernfalls wird die Leistung abgelehnt oder eingestellt. Für die Zeit der Ablehnung oder Einstellung gibt es keine Nachzahlung.

Kosten und Zahlung

Keine

Formular

Informationen zum Antrag:

Zusätzliche Informationen

Vor der Gewährung einer Mietbeihilfe für Pensionist*innen muss geprüft werden, ob Sie Anspruch auf eine Wohnbeihilfe der Abteilung Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten haben. Die Mietbeihilfe kann auch zusätzlich zu einer Wohnbeihilfe bezogen werden.

Über den Antrag wird mit Bescheid entschieden. Dieser wird an die Adresse der oder des Zustellbevollmächtigten zugestellt.

Besteht Anspruch auf Mietbeihilfe wird der zuerkannte Betrag auf das angegebene Konto überwiesen bzw. an der Meldeadresse ausgezahlt. Allen volljährigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft wird automatisch ein Mobilpass zugestellt.

Rechtliche Grundlagen:

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