"Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit"
Aktuelle Informationen zur Beantragung und Ausstellung einer Notvignette gemäß § 24 NAG finden Sie unter "Notvignette/Notfallvisum".
Sie müssen alle Anträge persönlich stellen. Das ist nur mit Termin möglich. Bitte beachten Sie die aktuellen COVID-Bestimmungen.
Die Möglichkeit zur Online-Terminreservierung und weitere Informationen finden Sie unten beim Punkt "Zuständige Stelle".
Nachreichungen von Unterlagen bitte ausnahmslos per Post oder E-Mail (siehe beim Punkt "Zuständige Stelle"). Informationen zur ordnungsgemäßen Übermittlung von Unterlagen, Schreiben und Dokumenten können Sie unter "Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren" nachlesen.
Für allgemeine Informationen wenden Sie sich bitte an die Telefonnummer +43 1-4000-3535 oder per E-Mail an servicecenter@ma35.wien.gv.at.
Allgemeine Informationen
"Privatiers" und in den Ruhestand versetzte "Träger von Privilegien und Immunitäten", die sich längerfristig in Österreich niederlassen wollen, müssen eine "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" beantragen.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
- Person, die Träger von Privilegien und Immunitäten war (Inhaberinnen und Inhaber einer Legitimationskarte) und die unmittelbar im Anschluss daran in den Ruhestand versetzt wurde oder
- Person, deren feste und regelmäßige Einkünfte der Höhe nach das 2-fache der Richtsätze des § 293 ASVG betragen (2021 für eine Einzelperson: 2.000,96 Euro) und für die ein Quotenplatz vorhanden ist
Bei der Erstantragstellung muss ein Nachweis über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 nach dem GER vorgelegt werden.
Ausnahmen:
- Kinder bis 14 Jahre
- Personen, denen wegen ihres dauerhaft schlechten physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung nicht zugemutet werden kann (amtsärztliches oder vertrauensärztliches Gutachten)
Fristen und Termine
Der Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" wird für eine Gültigkeitsdauer von 12 Monaten erteilt.
Ist die Gültigkeit des Reisepasses kürzer als die mögliche Bewilligungsdauer, erhalten Sie die Niederlassungsbewilligung nur auf Dauer der Reisepassgültigkeit.
Die Verlängerung der "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" muss beantragt werden, bevor die gültige "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" abläuft. Die Verlängerung kann frühestens 3 Monate vor Ablauf des aktuellen Aufenthaltstitels beantragt werden. Die Frist zur Beantragung der Verlängerung endet am letzten Tag der Gültigkeit des aktuellen Aufenthaltstitels.
Zuständige Stelle
Erstanträge
Den Erstantrag müssen Sie persönlich bei der österreichischen Berufsvertretungsbehörde bzw. im Land Ihres gewöhnlichen Aufenthalts stellen.
Nur wenn Sie zur visumfreien Einreise berechtigt sind, können Sie den Erstantrag auch während Ihres zulässigen visumfreien Aufenthalts in Österreich persönlich bei der Einwanderungsbehörde stellen:
Einwanderungsbehörde (MA 35) - Fachbereich Einwanderung Referat 1.1 - Erstantragszentrum
Vor der Antragstellung müssen Sie einen Termin vereinbaren:
Zur Online-Terminvereinbarung im Referat 1.1
Bitte beachten Sie: Wenn der Aufenthaltstitel nicht innerhalb des zulässigen visumfreien Aufenthalts ausgestellt werden kann, müssen Sie ausreisen und das Ende des Verfahrens im Ausland abwarten.
Personen, die Trägerinnen oder Träger von Privilegien und Immunitäten waren (Inhaberinnen und Inhaber einer Legitimationskarte), können den Antrag bis längstens 6 Monate nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung (Gültigkeitsende der Legitimationskarte) in Österreich stellen. Das Verfahren darf im Inland abgewartet werden.
Anträge für Minderjährige müssen durch deren gesetzliche Vertreterin oder deren gesetzlichen Vertreter persönlich gestellt werden. Ab dem 14. Lebensjahr darf das Dokument nur persönlich ausgefolgt bzw. zugestellt werden.
Bei Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels müssen von Personen, die das 6. Lebensjahr vollendet haben, Fingerabdrücke abgenommen werden.
Verlängerungsanträge
Verlängerungsanträge stellen Sie bitte rechtzeitig vor Ablauf Ihres Aufenthaltstitels persönlich bei der für Ihren Wohnbezirk zuständigen Außenstelle.
Vor der Antragstellung müssen Sie einen Termin vereinbaren:
- Einwanderungsbehörde - Fachbereich Einwanderung Referat 4.1 - Außenstelle zuständig für die Bezirke: 1., 4., 5., 6., 7., 8. und 9.
- Einwanderungsbehörde - Fachbereich Einwanderung Referat 4.2 - Außenstelle zuständig für die Bezirke: 2., 21. und 22.
- Einwanderungsbehörde - Fachbereich Einwanderung Referat 4.3 - Außenstelle zuständig für die Bezirke: 3., 11., 20.
- Einwanderungsbehörde - Fachbereich Einwanderung Referat 4.4 - Außenstelle zuständig für die Bezirke: 12., 13., 15. und 23.
- Einwanderungsbehörde - Fachbereich Einwanderung Referat 4.5 - Außenstelle zuständig für die Bezirke: 10. und 14.
- Einwanderungsbehörde - Fachbereich Einwanderung Referat 4.6 - Außenstelle zuständig für die Bezirke: 16., 17., 18. und 19.
Nachreichen von Unterlagen und Auskünfte
Nachzureichende Unterlagen schicken Sie bitte ausnahmslos per Post oder E-Mail an das für Sie zuständige Referat.Für Informationen zu Ihrem Verfahren wenden Sie sich bitte an die Telefonnummer +43 1-4000-3535 oder per E-Mail an servicecenter@ma35.wien.gv.at.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in deutscher Sprache
- Gültiges Reisedokument (z. B. Reisepass)
- Nur bei Erstanträgen: Kopie des gesamten Reisepasses
- Aktuelles biometrisches Passfoto: Das Foto darf bei Erteilung des Aufenthaltstitels nicht älter als 6 Monate sein.
- Nur bei Erstanträgen: Geburtsurkunde oder eine entsprechende andere Urkunde
- Wenn vorhanden:
- Heiratsurkunde
- Partnerschaftsurkunde
- Scheidungsurkunde
- Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
- Urkunde über eine Adoption
- Nachweis oder Urkunde über die Verwandtschaftsverhältnisse
- Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft (z. B. Mietvertrag, Eigentumsnachweis oder Wohnrechtsvereinbarung)
- Nachweis über die Höhe der Miete bzw. der Betriebskosten der Unterkunft
- Nachweis einer Krankenversicherung, die in Österreich leistungspflichtig ist und jedes Risiko deckt, z. B. Pflichtversicherung nach dem ASVG oder private Krankenversicherung - Überblick über mögliche Krankenversicherungen: 300 KB PDF
- Nachweis, wie der Lebensunterhalt in Österreich gesichert ist (z. B.: Bestätigungen über Pensionsleistungen, Sparguthaben)
- Aktuelle Selbstauskunft aus der Evidenz eines Gläubigerschutzverbandes (z. B. Kreditschutzverband - KSV 1870 Information GmbH)
- Nachweis über die zu leistenden Unterhaltszahlungen
- Nur bei Erstanträgen: Strafregisterbescheinigung aus dem Herkunftsland (nicht älter als 3 Monate)
In manchen Fällen kann es notwendig sein, dass weitere Dokumente vorgelegt werden müssen.
Legen Sie bitte die Originaldokumente und Kopien davon vor.
Folgende Dokumente benötigen eine diplomatische Beglaubigung oder eine Apostille:
- Geburtsurkunde
- Heiratsurkunde
- Partnerschaftsurkunde
- Scheidungsurkunde
- Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
- Sterbeurkunde
- Führungszeugnis
Fremdsprachige Dokumente müssen von einer oder einem gerichtlich beeideten Sachverständigen bzw. von einer Gerichtsdolmetscherin oder einem Gerichtsdolmetscher übersetzt werden. Die Übersetzungen benötigen auch eine Beglaubigung.
Nachzureichende Unterlagen schicken Sie bitte ausnahmslos per Post oder E-Mail an das für Sie zuständige Referat.
Kosten und Zahlung
- Pauschalgebühr: 160 Euro
- Zusätzlich für ausländische Personenstandsurkunden je nach Art des Dokuments: 3,90 Euro, 7,20 Euro oder 14,30 Euro
Sie bekommen den Aufenthaltstitel erst, wenn Sie alle Gebühren bezahlt haben.
Die Gebühren können in bar, mit Bankomatkarte oder mit Kreditkarte bezahlt werden.
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.
Formular
- Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels: 194 KB PDF
- Ausfüllhilfe: 187 KB PDF
- Wohnrechtsvereinbarung: 49 KB DOCX
Zusätzliche Informationen
- Familiennachzug ist möglich.
- Die erste Erteilung dieses Aufenthaltstitels für "Privatiers" ist quotenpflichtig.
- Die Integrationsvereinbarung muss erfüllt werden.
- Mit der "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" darf nicht gearbeitet werden.
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