"Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" für Angehörige von Österreicherinnen und Österreichern

Aktuelle Informationen zur Beantragung und Ausstellung einer Notvignette gemäß § 24 NAG finden Sie unter "Notvignette/Notfallvisum".

Sie müssen alle Anträge persönlich stellen. Das ist nur mit Termin möglich. Bitte beachten Sie die aktuellen COVID-Bestimmungen.

Die Möglichkeit zur Online-Terminreservierung und weitere Informationen finden Sie unten beim Punkt "Zuständige Stelle".

Nachreichungen von Unterlagen bitte ausnahmslos per Post oder E-Mail (siehe beim Punkt "Zuständige Stelle"). Informationen zur ordnungsgemäßen Übermittlung von Unterlagen, Schreiben und Dokumenten können Sie unter "Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren" nachlesen.

Für allgemeine Informationen wenden Sie sich bitte an die Telefonnummer +43 1-4000-3535 oder per E-Mail an servicecenter@ma35.wien.gv.at.

Allgemeine Informationen

Bestimmte Angehörige von Österreicherinnen und Österreichern können eine "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" erhalten.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Als Angehörige gelten:

  • Verwandte der zusammenführenden Person oder der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, wenn ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird. Dazu zählen z. B. Eltern, Großeltern oder Schwiegereltern.
  • Lebenspartnerinnen und Lebenspartner. Eine dauerhafte Beziehung im Herkunftsstaat und die Leistung von Unterhalt müssen nachgewiesen werden.
  • Sonstige Angehörige, die
    • von der zusammenführenden Person bereits im Herkunftsland Unterhalt bezogen haben oder
    • mit der zusammenführenden Person bereits im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder
    • von der zusammenführenden Person nachweislich gepflegt werden müssen.

Die zusammenführenden Personen müssen jedenfalls eine Haftungserklärung abgeben.

Fristen und Termine

Die "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" wird für eine Gültigkeitsdauer von 12 Monaten erteilt.

Ist die Gültigkeit des Reisepasses kürzer als die mögliche Bewilligungsdauer, erhalten Sie die Aufenthaltsbewilligung nur für die Dauer der Reisepassgültigkeit.

Die Verlängerung der "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" muss beantragt werden, bevor die gültige "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" abläuft. Das heißt, die Frist zur Beantragung der Verlängerung endet am letzten Tag der Gültigkeit des aktuellen Aufenthaltstitels.

Den 3-jährigen Aufenthaltstitel kann man frühestens nach 2 Jahren Niederlassung und Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung (A2 GER und Wertekurs) erhalten.

Zuständige Stelle

Erstanträge

Den Erstantrag müssen Sie persönlich bei der österreichischen Berufsvertretungsbehörde in Ihrem Herkunftsland bzw. im Land Ihres gewöhnlichen Aufenthalts stellen.

Nur wenn Sie zur visumfreien Einreise berechtigt sind, können Sie den Erstantrag auch während Ihres zulässigen visumfreien Aufenthalts in Österreich persönlich bei der Einwanderungsbehörde stellen:
Einwanderungsbehörde (MA 35) - Fachbereich Einwanderung Referat 1.1 - Erstantragszentrum

Vor der Antragstellung müssen Sie einen Termin vereinbaren:
Zur Online-Terminvereinbarung im Referat 1.1

Bitte beachten Sie: Wenn der Aufenthaltstitel nicht innerhalb des zulässigen visumfreien Aufenthalts ausgestellt werden kann, müssen Sie ausreisen und das Ende des Verfahrens im Ausland abwarten.

Anträge für Minderjährige müssen durch deren gesetzlichen Vertreter persönlich gestellt werden. Ab dem 14. Lebensjahr darf das Dokument nur persönlich ausgefolgt bzw. zugestellt werden.

Bei Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels müssen von Personen, die das 6. Lebensjahr vollendet haben, Fingerabdrücke abgenommen werden.

Verlängerungsanträge

Verlängerungsanträge stellen Sie bitte rechtzeitig vor Ablauf Ihres Aufenthaltstitels persönlich bei der für Ihren Wohnbezirk zuständigen Außenstelle.

Vor der Antragstellung müssen Sie einen Termin vereinbaren:

Nachreichen von Unterlagen und Auskünfte

Nachzureichende Unterlagen schicken Sie bitte ausnahmslos per Post oder E-Mail an das für Sie zuständige Referat.

Für Informationen zu Ihrem Verfahren wenden Sie sich bitte an die Telefonnummer +43 1-4000-3535 oder per E-Mail an servicecenter@ma35.wien.gv.at.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in deutscher Sprache
  • Gültiges Reisedokument (z. B. Reisepass)
  • Nur bei Erstanträgen: Kopie des gesamten Reisepasses
  • Aktuelles biometrisches Passfoto: Das Foto darf bei Erteilung des Aufenthaltstitels nicht älter als 6 Monate sein.
  • Nur bei Erstanträgen: Geburtsurkunde oder eine entsprechende andere Urkunde
  • Nachweis oder Urkunde über die Verwandtschaftsverhältnisse
  • Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft (z. B. Mietvertrag, Eigentumsnachweis oder Wohnrechtsvereinbarung)
  • Nachweis über die Höhe der Miete bzw. der Betriebskosten der Unterkunft
  • Nachweis einer Krankenversicherung, die in Österreich leistungspflichtig ist und jedes Risiko deckt, z. B. Pflichtversicherung nach dem ASVG oder private Krankenversicherung - Überblick über mögliche Krankenversicherungen: 300 KB PDF
  • Notariell oder gerichtlich beglaubigte Haftungserklärung der zusammenführenden Personen
  • Nachweis des Haftenden, wie der Lebensunterhalt in Österreich gesichert ist (z. B.: Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensionsleistungen)
  • Aktuelle Selbstauskunft aus der Evidenz eines Gläubigerschutzverbandes (z. B. Kreditschutzverband - KSV 1870 Information GmbH)
  • Nachweis über Deutschkenntnisse auf Niveau A1 nach dem GER
  • Für Verwandte in gerader aufsteigender Linie (Eltern, Großeltern) und LebenspartnerInnen: Nachweis über die Art und den Umfang der Unterhaltsleistung
  • Für sonstige Angehörige, wenn bereits im Herkunftsland Unterhalt geleistet wurde: Nachweis über die Art, den Umfang und den Zeitraum der Unterhaltsleistung
  • Für sonstige Angehörige, wenn sie bereits im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft mit der zusammenführenden Person gelebt haben: Nachweis über die häusliche Gemeinschaft im Herkunftsland
  • Für sonstige Angehörige, die gepflegt werden müssen: Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe und Nachweis über die zwingende Erforderlichkeit der persönlichen Pflege durch die zusammenführende Person.
  • Nur bei Erstanträgen: Strafregisterbescheinigung aus dem Herkunftsland (nicht älter als 3 Monate)

In manchen Fällen kann es notwendig sein, dass weitere Dokumente vorgelegt werden müssen.

Legen Sie bitte die Originaldokumente und Kopien davon vor.

Folgende Dokumente benötigen eine diplomatische Beglaubigung oder eine Apostille:

  • Geburtsurkunde
  • Heiratsurkunde
  • Partnerschaftsurkunde
  • Scheidungsurkunde
  • Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
  • Sterbeurkunde
  • Führungszeugnis

Fremdsprachige Dokumente müssen von einer oder einem gerichtlich beeideten Sachverständigen bzw. von einer Gerichtsdolmetscherin oder einem Gerichtsdolmetscher übersetzt werden. Die Übersetzungen benötigen auch eine Beglaubigung.

Nachzureichende Unterlagen schicken Sie bitte ausnahmslos per Post oder E-Mail an das für Sie zuständige Referat.

Kosten und Zahlung

  • Pauschalgebühr: 160 Euro
  • Zusätzlich für ausländische Personenstandsurkunden je nach Art des Dokuments: 3,90 Euro, 7,20 Euro oder 14,30 Euro

Sie bekommen den Aufenthaltstitel erst, wenn Sie alle Gebühren bezahlt haben.

Die Gebühren können in bar, mit Bankomatkarte oder mit Kreditkarte bezahlt werden.

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Formular

Zusätzliche Informationen

  • Die "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" ist quotenfrei.
  • Personen mit einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" dürfen nicht arbeiten.
  • Eine Zweckänderung auf den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" mit freiem Arbeitsmarktzugang ist nach 2 Jahren rechtmäßiger Niederlassung und bei fortgeschrittener Integration möglich, wenn ein entsprechender Quotenplatz vorhanden ist.
  • Die Integrationsvereinbarung muss erfüllt werden.
  • Folgende Personen müssen keine Deutschkenntnisse auf Niveau A1 nach dem GER nachweisen:
    • Kinder bis 14 Jahre
    • Personen, denen wegen ihres dauerhaft schlechten physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung nicht zugemutet werden kann (amtsärztliches oder vertrauensärztliches Gutachten)
  • Drittstaatsangehörige, die in den letzten 5 Jahren durchgehend zur Niederlassung berechtigt waren, können einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" beantragen, wenn sie das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (B1 GER und Wertekurs) erfüllen und ein regelmäßiges ausreichendes Einkommen haben.
Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Einwanderung und Staatsbürgerschaft
Kontaktformular