Aufenthaltsbewilligungen Unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (ICT) und Mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (mobile ICT)

Allgemeine Informationen

Die Aufenthaltsbewilligung ICT (Intra Corporate Transferee) benötigen Sie, wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats und einen Arbeitsvertrag mit einer international tätigen Firma haben. Die Firma hat ihren Sitz in einem Drittstaat und eine Niederlassung in Österreich. Sie selbst sind Führungskraft, Spezialist*in oder Trainee, arbeiten schon eine Zeit lang für diese Firma und werden mindestens 90 Tage, aber jedenfalls vorübergehend in Österreich arbeiten.

Wenn Sie eine gültige Aufenthaltsbewilligung ICT von einem anderen EU-Staat haben, benötigen Sie die Aufenthaltsbewilligung mobile ICT (Mobile Intra Corporate Transferee).

Mit den Aufenthaltsbewilligungen ICT und mobile ICT dürfen Sie in Österreich nur für Ihre Firma arbeiten.

Die Aufenthaltsbewilligung ICT ist so lange gültig, wie lange Ihre Tätigkeit in Österreich dauert, aber höchstens 12 Monate. Die Aufenthaltsbewilligung mobile ICT ist außerdem höchstens so lange gültig, wie die Aufenthaltsbewilligung ICT des anderen EU-Staats gültig ist. Für Führungskräfte und Spezialist*innen können die Aufenthaltsbewilligungen ICT und mobile ICT um jeweils maximal 12 Monate verlängert werden.

Als Trainee können Sie insgesamt höchstens 12 Monate in einem Land der EU-Staat arbeiten, als Führungskraft oder Spezialist*in höchstens 3 Jahre. Wenn Sie dann wieder einen Antrag auf ICT stellen wollen, müssen Sie in einen Drittstaat ausreisen. Erst 4 Monate nach der Ausreise können Sie wieder einen Antrag auf ICT oder mobile ICT stellen.

Eine Familienzusammenführung ist möglich. Das heißt, Sie können Ihre Familie nach Österreich mitnehmen oder nachholen. Wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, erhalten Ihre Familienangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft.

Erstantrag

Den Erstantrag stellen Sie, wenn Sie noch kein Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz haben und die Aufenthaltsbewilligung zum ersten Mal beantragen. Es ist auch ein Erstantrag, wenn Sie früher schon einmal einen Aufenthaltstitel für Österreich hatten, der abgelaufen ist.

Verlängerungsantrag

Wenn Sie Führungskraft oder Spezialist*in sind und länger als 12 Monate in Österreich bleiben möchten, müssen Sie die Aufenthaltsbewilligung verlängern lassen, bevor die gültige Aufenthaltsbewilligung abläuft. Den Verlängerungsantrag können Sie frühestens 3 Monate vor Ablauf Ihrer aktuellen Aufenthaltsbewilligung stellen.

Zweckänderungsantrag

Wenn sich während des Aufenthalts die Lebensumstände ändern, also wenn Sie zum Beispiel mit einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Schlüsselkraft für eine andere Firma arbeiten möchten, ändert sich Ihr Aufenthaltszweck.

Das müssen Sie der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) so schnell wie möglich melden und einen Zweckänderungsantrag stellen. Wenn Sie das nicht melden, entscheidet das Bezirksamt über eine Geldstrafe. Diese kann 50 bis 250 Euro betragen.

Auch wenn Sie nach dem Ende Ihrer Tätigkeit als ICT oder mobile ICT zum Beispiel in Wien als Schlüsselkraft arbeiten möchten, müssen Sie einen Zweckänderungsantrag stellen.

Sie müssen den Antrag stellen, bevor die gültige Aufenthaltsbewilligung abläuft, also spätestens am letzten Tag der Gültigkeit Ihrer aktuellen Aufenthaltsbewilligung.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

  • Sie haben die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates. Drittstaaten sind alle Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz.
    und
  • Sie arbeiten für eine Firma, die Ihren Sitz in einem Drittstaat und eine Niederlassung in Österreich hat.
    und
  • Sie waren unmittelbar vor der Antragstellung mindestens eine gewisse Zeit ohne Unterbrechung bei Ihrer Firma oder in der gleichen Firmengruppe beschäftigt:
    • Als Führungskraft oder Spezialist*in: 9 Monate
    • Als Trainee: 6 Monate

und

  • Sie arbeiten vorübergehend, aber mindestens 90 Tage, in der österreichischen Niederlassung Ihrer Firma in einer der folgenden Positionen:
    • Sie sind Führungskraft und leiten die Niederlassung oder eine Abteilung der Niederlassung.
      oder
    • Sie sind Spezialist*in. Das heißt, Sie haben ein hohes Qualifikationsniveau und Berufserfahrung.
      oder
    • Sie haben einen Hochschulabschluss und sind Trainee. Das heißt, Sie bilden sich branchenspezifisch, technisch oder methodisch weiter.

und

  • Ihre Firma gibt eine Arbeitgebererklärung ab.
  • Sie waren unmittelbar vor der Antragstellung noch nicht 3 Jahre in einem anderen EU-Staat als ICT tätig.

und

  • Sie waren unmittelbar vor der Antragstellung noch nicht 3 Jahre in einem anderen EU-Staat als ICT tätig.

Außerdem müssen Sie die erforderlichen Unterlagen vorlegen.

Fristen und Termine

Sie können die Aufenthaltsbewilligungen ICT oder mobile ICT beantragen, wenn Sie unmittelbar vor dem Transfer als Führungskraft oder Spezialist*in mindestens 9 Monate oder als Trainee mindestens 6 Monate ohne Unterbrechung in der gleichen Firma oder Firmengruppe beschäftigt waren.

Wenn Sie unmittelbar vor der Antragstellung 3 Jahre lang in einem oder mehreren anderen EU-Staaten als ICT oder mobile ICT gearbeitet haben, können Sie den Antrag erst in 4 Monaten stellen.

Die Aufenthaltsbewilligungen ICT und mobile ICT ist so lange gültig, wie Sie für Ihre Firma in Österreich tätig sind und wie lange die Aufenthaltsbewilligung ICT des anderen EU-Staats gültig ist, aber höchstens 12 Monate.

Wenn Ihr Reisepass nicht so lange gültig ist, erhalten Sie die Aufenthaltsbewilligung nur so lange, wie der Reisepass gültig ist. Nur, wenn Sie die Krankenversicherung für den gesamten Zeitraum abschließen und Ihren Reisepass verlängern lassen, bevor über Ihren Antrag entschieden wurde, können Sie die Aufenthaltsbewilligung für die maximal möglichen 12 Monate erhalten.

Trainees können höchstens 12 Monate mit der Aufenthaltsbewilligung ICT oder mobile ICT in EU-Staaten arbeiten, Führungskräfte und Spezialist*innen höchstens 3 Jahre.

Einen Verlängerungs- oder Zweckänderungsantrag müssen Sie stellen, bevor die gültige Aufenthaltsbewilligung abläuft, also spätestens am letzten Tag der Gültigkeit Ihrer aktuellen Aufenthaltsbewilligung. Den Verlängerungsantrag können Sie frühestens 3 Monate vor Ablauf Ihrer aktuellen Aufenthaltsbewilligung stellen.

Zuständige Stelle

Erstantrag

Wenn Sie kürzer als 90 Tage in Österreich bleiben wollen, brauchen Sie ein Visum. Wenden Sie sich bitte an die österreichische Botschaft oder an das österreichische Generalkonsulat in dem Land, in dem Sie wohnen.

Wenn Sie länger als 90 Tage in Österreich bleiben wollen, kann Ihre Firma oder Organisation den Antrag für Sie stellen.

Oder Sie stellen den Antrag selbst:

Wenn Sie in Wien wohnen werden, ist die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) - Business Immigration Office zuständig.

Wie Sie oder Ihre Firma oder Organisation im Business Immigration Office einen Termin buchen, erfahren Sie im Verfahrensablauf.

Wenn Sie in einem anderen Bundesland in Österreich wohnen werden, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle in Ihrem Bundesland.

Verlängerungsantrag

Sie wohnen in Wien:

Zuständige Stelle ist die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) - Business Immigration Office

Wie Sie oder Ihre Firma dort den Antrag stellen können, erfahren Sie im Verfahrensablauf.

Zweckänderungsantrag

Sie wohnen in Wien:

Für Zweckänderungen wenden Sie sich bitte an das Servicecenter der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35), Telefon: +43 1 4000-3535, E-Mail: servicecenter@ma35.wien.gv.at.

Sie wohnen in einem anderen Bundesland in Österreich:

Wenn Sie in einem anderen Bundesland in Österreich wohnen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle in diesem Bundesland.

Verfahrensablauf

Erstantrag

Sie stellen den Antrag für die Aufenthaltsbewilligung ICT persönlich bei der österreichischen Botschaft oder beim österreichischen Generalkonsulat in dem Land, in die Sie wohnen und warten dort das Ende des Verfahrens ab.

Mit einer gültigen Aufenthaltsbewilligung ICT von einem anderen EU-Staat können Sie den Antrag für die Aufenthaltsbewilligung mobile ICT auch persönlich in Österreich stellen und das Ende des Verfahrens hier abwarten, egal wie lange das Verfahren dauert.

Oder die Firma, bei der Sie arbeiten werden, stellt den Antrag.

Wenn Sie in Wien wohnen werden und den Antrag persönlich stellen wollen, müssen Sie oder Ihre Firma einen Termin bei der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) - Business Immigration Office buchen.

Informieren Sie sich rechtzeitig über freie Termine.

Online-Terminbuchung im Business Immigration Office

Ihre Firma kann den Antrag für Sie dort auch schriftlich stellen.

Ihre Firma kann auch den Antrag für Ihre Familienangehörigen stellen, wenn sie den Antrag gleichzeitig stellen.

Wenn Sie kein Internet haben, können Sie auch unter +43 1 4000-3535 telefonisch einen Termin buchen.

Wenn Sie den Termin nicht einhalten können, stornieren Sie ihn bitte rechtzeitig.

Wenn Sie eine Aufenthaltsbewilligung beantragen, werden von Ihnen Fingerabdrücke abgenommen.

Wenn die Voraussetzungen für die Aufenthaltsbewilligung vorliegen, werden Sie von der österreichischen Botschaft, dem österreichischen Generalkonsulat oder der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) informiert. Wenn Sie für die Einreise nach Österreich ein Visum brauchen, erhalten Sie von der österreichischen Botschaft oder vom österreichischen Generalkonsulat ein Visum zur Abholung der Aufenthaltsbewilligung.

Melden Sie sich nach der Einreise so schnell wie möglich bei der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35). Sie bekommen dann einen Termin zur Abholung der Aufenthaltsbewilligung. Sie erhalten die Aufenthaltsbewilligung im Scheckkartenformat persönlich.

Erst, wenn Sie die Aufenthaltsbewilligung haben, dürfen Sie in Österreich als ICT arbeiten.

Verlängerungsantrag

Sie oder Ihre Firma müssen den Antrag stellen, bevor die gültige Aufenthaltsbewilligung abläuft.

Wenn Sie in Wien wohnen und den Antrag persönlich stellen wollen, müssen Sie dafür einen Termin bei der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) - Business Immigration Office buchen.

Informieren Sie sich rechtzeitig über freie Termine.

Online-Terminbuchung im Business Immigration Office

Ihre Firma kann den Antrag für Sie dort auch schriftlich stellen.

Wenn Sie kein Internet haben, können Sie auch unter +43 1 4000-3535 telefonisch einen Termin buchen.

Wenn Sie den Termin nicht einhalten können, stornieren Sie ihn bitte rechtzeitig.

Wenn Sie den Verlängerungsantrag rechtzeitig gestellt haben, können Sie auch mit einer abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung in Österreich leben und weiterhin arbeiten. Sie erhalten bei der Antragstellung eine Einreichbestätigung, damit Sie zum Beispiel bei einer Kontrolle nachweisen können, dass Sie sich in Österreich aufhalten dürfen. Wenn Sie in dieser Zeit ins Ausland reisen müssen, müssen Sie eine Notvignette beantragen.

Wenn Sie die Aufenthaltsbewilligung verlängern lassen oder einen Zweckänderungsantrag stellen, werden von Ihnen Fingerabdrücke abgenommen.

Wenn die Voraussetzungen für eine Verlängerung oder Zweckänderung der Aufenthaltsbewilligung vorliegen, bekommen Sie einen Termin zur Abholung Ihres Aufenthaltstitels. Sie erhalten den Aufenthaltstitel im Scheckkartenformat persönlich.

Wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen, erhalten Sie einen negativen Bescheid.

Für Informationen zu Ihrem Verfahren wenden Sie sich bitte an das Servicecenter der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35), Telefon: +43 1 4000-3535, E-Mail: servicecenter@ma35.wien.gv.at.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausgefüllter und unterschriebener Antrag in deutscher oder englischer Sprache
  • Gültiges Reisedokument, zum Beispiel Reisepass
  • Aktuelles biometrisches Passfoto, das höchstens 6 Monate alt ist
  • Arbeitgebererklärung ICT und mobile ICT Ihrer Firma
  • Nachweis einer Krankenversicherung, die in Österreich leistungspflichtig ist und alle Risiken deckt
    Ein solcher Nachweis ist zum Beispiel eine Selbstversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse oder eine private Krankenversicherung.
  • Nachweis, wie der Lebensunterhalt in Österreich gesichert ist
    Nachweise sind zum Beispiel Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge. Bei Sparguthaben: Erklärung, woher das Geld kommt.
    und
    Nachweis über regelmäßige Ausgaben wie Miete, Betriebskosten, Kreditraten oder Alimente, das heißt Unterhaltszahlungen
    Nachweise sind zum Beispiel ein Mietvertrag, Kontoauszüge, ein Gerichtsbeschluss betreffend Alimente.
  • Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls Abordnungsschreiben, mit dem Ihre Firma bestätigt, dass Sie nach Beendigung des ICT in eine Niederlassung der Firma oder Firmengruppe in dem Drittstaat zurückkehren werden
  • Wenn es sich um einen in Österreich reglementierten Beruf handelt: Nachweis über die Zulassung zu diesem Beruf in Österreich
  • Firmenbuchauszug der österreichischen Niederlassung der Firma
  • Darstellung der internationalen Unternehmensstruktur
  • Wenn Sie die Aufenthaltsbewilligung mobile ICT beantragen, zusätzlich:
    • Gültige Aufenthaltsbewilligung ICT eines anderen EU-Mitgliedstaates

Nur für Trainees zusätzlich:

  • Nachweis, dass Sie seit mindestens 6 Monaten in der gleichen Firma oder Firmengruppe beschäftigt sind.
  • Trainee-Vertrag
  • Nachweis eines Hochschulabschlusses

Nur für Spezialist*innen zusätzlich:

  • Nachweis, dass Sie seit mindestens 9 Monaten in der gleichen Firma oder Firmengruppen beschäftigt sind
  • Nachweis des Qualifikationsniveaus
    Nachweise sind zum Beispiel Abschluss einer Hochschule, Fachhochschule oder sonstiger fachlich besonders anerkannten Ausbildung.
  • Nachweis der Berufserfahrung
    Nachweise sind zum Beispiel Dienstzeugnis oder Arbeitsbestätigung.

Nur für Führungskräfte zusätzlich:

  • Nachweis, dass Sie seit mindestens 9 Monaten in der gleichen Firma oder Firmengruppen beschäftigt sind
  • Arbeitsvertrag

Nur bei einem Erstantrag zusätzlich:

  • Kopie des gesamten Reisepasses
  • Strafregisterbescheinigung aus dem Herkunftsland, die höchstens 3 Monate alt ist
    Eine Strafregisterbescheinigung ist eine offizielle Bestätigung über Vorstrafen oder Verurteilungen einer Person, die bisher im Strafregister eingetragen sind. Herkunftsland ist das Land, dessen Staatsangehörigkeit Sie haben. Wenn Sie vor dem Aufenthalt in Österreich länger als 6 Monate in einem anderen Land gelebt haben, benötigen Sie die Strafregisterbescheinigung aus diesem Land.

Nur bei einem Verlängerungsantrag zusätzlich:

Bringen Sie zu Ihrem Termin bitte die Originalunterlagen und Kopien mit.

Wenn Ihre Unterlagen in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch sind, benötigen Sie auch eine deutsche Übersetzung. Diese Übersetzung muss von einem*einer gerichtlich beeideten Übersetzer*in oder Dolmetscher*in gemacht oder bestätigt sein.

Internationale mehrsprachige Dokumente müssen nicht übersetzt werden.

Viele ausländische Originaldokumente müssen entweder mit einer diplomatischen Beglaubigung oder mit einer Apostille versehen werden. Beides bestätigt, dass Ihre Dokumente echt sind.

Länderliste für Apostillen und diplomatische Beglaubigungen

Es kann sein, dass Sie weitere Dokumente vorlegen müssen.

Wenn Sie Unterlagen nachreichen, müssen Sie diese per Post oder E-Mail an die für Sie zuständige Stelle schicken. E-Mails, die Sie an die persönliche E-Mail-Adresse von Mitarbeiter*innen schicken, gelten nicht als rechtswirksam eingebracht.

Und Sie müssen für E-Mails und Beilagen die von der Stadt Wien unterstützten Dokumentenformate verwenden. Dokumente, die als Downloadlink geschickt werden, können nicht geöffnet werden. Wenn Sie Beilagen in einem Format schicken, das aus Sicherheitsgründen nicht unterstützt wird, bekommen Sie eine E-Mail, die Sie auf das Problem hinweist.

Informationen zur ordnungsgemäßen Übermittlung von Unterlagen, Schreiben und Dokumenten finden Sie unter "Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren".

Kosten und Zahlung

  • 160 Euro für jede Aufenthaltsbewilligung
  • Für Reisedokumente und Personenstandsurkunden können zusätzlich je nach Art des Dokuments 7,20 oder 14,30 Euro anfallen.

Die Kosten sind höher, wenn Sie einen Verlängerungsantrag/Zweckänderungsantrag, also einen Kombiantrag, stellen.

Sie bekommen die Aufenthaltsbewilligung erst, wenn Sie die Kosten bezahlt haben.

Verwenden Sie in Wien dafür den Zahlschein, den Sie von der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) bekommen oder zahlen Sie an einer der Stadtkassen.

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Formular

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