Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren - Antrag
Allgemeine Informationen
Vor Beginn der Bauführung muss für das jeweils geplante Vorhaben geprüft werden, welche Art von Verfahren angestrebt werden soll. Art und Umfang des Vorhabens bestimmen die Form der Bewilligung bzw. des Bewilligungsverfahrens sowie die jeweils notwendigen Dokumente und entstehenden Kosten.
Ein vereinfachtes Baubewilligungsverfahren nach § 70a Bauordnung für Wien (BO) ist der schnellste Weg zum Baubeginn, sofern nicht ohnehin eine Bauanzeige ausreicht.
Das Verfahren ersetzt nicht Bewilligungen, die nach anderen Gesetzen erforderlich sind. In vielen Fällen müssen weitere Genehmigungen eingeholt werden.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Soll ein Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren zur Anwendung kommen, ist die Beiziehung von ZiviltechnikerInnen erforderlich, die die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften bestätigen. Das Verfahren kann nicht zur Anwendung kommen, wenn einer der in § 70a Abs. 1 BO genannten Ausschließungsgründe vorliegt. (Dies betrifft z. B. Bauvorhaben die von Bebauungsvorschriften abweichen sollen oder auch Bauvorhaben in speziellen Widmungsgebieten.) Sinnvoll ist ein Verfahren nach § 70a BO dann, wenn möglichst rasch mit dem Bau begonnen werden soll und eine Bauanzeige nicht ausreicht.
Andere Verfahren:
- Bauanzeige (genügt für die meisten Änderungen im Gebäudeinneren, für Loggienverglasungen usw.)
- Baubewilligung
Fristen und Termine
Baubeginn
Sofern binnen einem Monat nach Vorlage der vollständigen und beurteilungsfähigen Dokumente keine Mitteilung der Behörde erfolgt, dass die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren nicht gegeben sind, kann eine Baubeginnsanzeige erstattet und anschließend mit dem Bau begonnen werden. Zunächst wird noch auf eigenes Risiko gebaut, da die Baubehörde erst nach drei Monaten (in Schutzzonen nach vier Monaten) die Prüfung der Zulässigkeit abschließt. Es besteht daher die Möglichkeit, dass bis zu diesem Zeitpunkt die Bauführung noch untersagt wird. NachbarInnen haben im Vereinfachten Bewilligungsverfahren noch die Möglichkeit bis drei Monate ab Baubeginn ihre subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte nach § 134a BO geltend zu machen.
Bauausführung
Der Bau muss binnen einer Frist von vier Jahren ab Vorlage der vollständigen Unterlagen begonnen und innerhalb von weiteren vier Jahren nach Baubeginn fertiggestellt werden.
Baufertigstellung
Bei Fertigstellung einer Bauführung muss diese unter Anschluss der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen angezeigt werden.
Zuständige Stelle
Baupolizei (MA 37)
20., Dresdner Straße 73-75, 2. Stock
Telefon: +43 1 4000-8037
Fax: +43 1 4000-99-37010
E-Mail: post@ma37.wien.gv.at
Erforderliche Unterlagen
Notwendige Unterlagen für eine Baubewilligung
Kosten und Zahlung
Der Betrag ist von Art und Umfang des Vorhabens abhängig. (Bei einem Baubewilligungsverfahren z. B. für ein Einfamilienhaus müssen zirka 100 bis 200 Euro bezahlt werden).
Wenn die KFZ-Stellplatzverpflichtung nicht erfüllt werden kann, muss eine Ausgleichsabgabe nach dem Wiener Garagengesetz bezahlt werden. Die eventuell notwendige Ausgleichsabgabe nach den Wiener Baumschutzgesetz sollte ebenfalls beachtet werden.
Rechnungen und Zahlungen
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.
Formular
Antrag um Baubewilligung: 195 KB PDF
Zusätzliche Informationen
AntragstellerInnen erhalten in diesem Verfahren keinen schriftlichen Bescheid (bei einer eventuellen Banken-Finanzierung zu berücksichtigen). NachbarInnen haben im Vereinfachten Bewilligungsverfahren noch die Möglichkeit bis drei Monate ab Baubeginn ihre subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte nach § 134a BO geltend zu machen.
Informationen zu:
Rechtliche Grundlagen:
Homepage: Baupolizei

Baupolizei (Magistratsabteilung 37)
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