2.2 Verwaltungsgeschichte/Biografie |
Bei den Gerichtshöfen I. Instanz ist in der Einlaufstelle das Hauptregister Vr zu führen. In das Vr-Register sind gemäß Geschäftsordnung der Gerichte § 482 einzutragen:
1. alle Strafsachen, in denen der Ankläger beim Gerichtshof I. Instanz einen Verfolgungsantrag gestellt hat;
2. Anträge eines Privatbeteiligten auf Einleitung der Voruntersuchung nach § 48 Z. 1 StPO.(Strafprozessordnung), wenn die Sache nicht schon ins Vr-Register eingetragen ist;
3. die außerhalb eines anhängigen Strafverfahrens gestellten Anträge auf Bestätigung der vorläufigen Beschlagnahme eines
Druckwerkes nach § 37 Abs. 2 PreßG. (Pressegesetz) oder auf Anordnung einer Beschlagnahme oder des Verfalles; (seit dem Mediengesetz 1981 gegenstandslos)
4. Auslieferungsbegehren ausländischer Behörden und von der Staatsanwaltschaft gestellte Anträge auf Einleitung des Auslieferungsverfahrens.
Das Vr Register dient dem Nachweis ob und in welcher Gerichtsabteilung eine Strafsache anhängig ist und zur Bildung des Aktenzeichens.
Die genaue Führung des Registers wird durch die Geschäftsordnung der Gerichte geregelt.
|