1902: MA XII - Armenkinderpflege
Überleitung: 1918: MA XI->MA 12 MA XIIa->MA 11
Aufgabenbereiche: Die Magistratsabteilung XII setzte entsprechend der Geschäftseinteilung 1902 die Agenden des Departements XII, Armenkinderpflege, fort. Die Geschäftsaufzählung umfasste die Organisation der Armenkinderpflege, die Verleihung von Erziehungsbeiträgen, Waisenpfründen und Kostgeldern, das Kostkinderwesen und die Pflegeparteien, die Waisenväter und Waisenmütter, die Waisenhäuser, Waisenfonds, Kinderhospize und Ferienkolonien, die Kinderübernahme, Vermögensdeposition sowie einschlägige Personalangelegenheiten. In der Geschäftseinteilung 1907 begegnen in der Magistratsabteilung XII als neue Aufgaben die Anstalten für Kinder im vorschulpflichtigen Alter und der Kinderschutz. Die Waisenväter und Waisenmütter (Armenräte) wurden dagegen der Magistratsabteilung XI (seit 1946 Magistratsabteilung 12; siehe M.Abt. 208) zugeordnet. Mit Stadtratsbeschluss vom 6. Dezember 1910 wurde die Einführung der Berufsvormundschaft in Wien und die Errichtung eines Amtes der städtischen Berufsvormünder beschlossen. Dieses Amt unterstand der Magistratsabteilung XII (vergleiche Amtsblatt 1910, Nr. 100, 3110). Infolge der Errichtung der Magistratsabteilung XIIa (seit 1946 Magistratsabteilung 11; siehe M.Abt. 207) im Jahr 1916 entfielen mit Erlass vom 26. April 1916 (Wiener Stadt- und Landesarchiv, Magistratsdirektion, A 1 - Allgemeine Registratur, MD-2496/1916; Norm.Bl. 1916, Nr. 9) die auf den Kinderschutz und die Anstalten für Kinder im vorschulpflichtigen Alter bezogenen Aufgaben. Mit Erlass vom 4. Mai 1918 (Wiener Stadt- und Landesarchiv, Magistratsdirektion, A 1 - Allgemeine Registratur, MD-2534/1918; VOBl. 1918, 28) wurde die Magistratsabteilung XII aufgelassen. Die Agenden der Aufsicht und Verwaltung der Kinderheilanstalten sowie die einschlägigen Personalangelegenheiten wurden der Magistratsabteilung XIIa (seit 1946 Magistratsabteilung 11; siehe M.Abt. 207), alle übrigen der Magistratsabteilung XI (seit 1946 Magistratsabteilung 12; siehe M.Abt. 208) übertragen. |