Förderung solarthermischer Anlagen in Wien - Richtlinien 2012

Zielsetzung

Solarenergie ist eine erneuerbare Energie, die zur Verringerung der Energieimporte sowie zur Verbesserung der Umweltsituation und Ressourcenschonung beitragen kann. Mit der Förderung von solarthermischen Anlagen soll ein wirtschaftlicher Anreiz zur Nutzung von Solarenergie geschaffen werden.

Zielgruppe

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, die Investitionen in stationäre solarthermische Anlagen in Wien durchführen.

Förderungsgegenstand

Gegenstand der Förderung sind Solaranlagen zur Warmwasserbereitung oder zur teilsolaren Raumheizung. Dazu gehören:

  • Planung, Energieberatung
  • Absorber einschließlich Trägergerüst und Montage
  • Wärmetauscher
  • Speicher beziehungsweise Speicherbehälter
  • Verrohrung, Armaturen, Steuer- und Regeleinrichtungen für Kollektor-, Speicher- und Kältekreislauf, Wärmedämmung für vorangeführte Komponenten
  • Messeinrichtungen für das Monitoringsystem
  • Wartungskosten
  • Kältemaschinen im Zusammenhang mit Solar Cooling
  • die gleichzeitige Umstellung auf ein innovatives, klimarelevantes zentrales Heizungs- und Warmwassersystem

Ausschließungsgründe für eine Förderung

Investitionen für eine Solaranlage sind im Rahmen der gegenständlichen Aktion in folgenden Fällen nicht förderbar:

  • Die Errichtung der Solaranlage ist per Gesetz oder Verordnung (zum Beispiel Wohnbauförderung) vorgeschrieben.
  • Es besteht ein Fernwärmeanschluss. Davon ausgenommen sind Solaranlagen für Solar Cooling Anlagen.
  • Die Anlage dient ausschließlich der Erwärmung eines Schwimmbades.
  • Ein anderer Förderungsgeber hat die Solaranlage bereits gefördert oder dies ist beabsichtigt. Nicht geförderte Anlagenteile sind davon ausgenommen.
  • Die Absorberfläche einer Anlage zur Warmwasserbereitung unterschreitet fünf Quadratmeter (Kleingartensiedlungsanlagen für nichtganzjähriges Wohnen zwei Quadratmeter) beziehungsweise das Speichervolumen beträgt unter 300 Liter (Kleingartensiedlungsanlagen für nichtganzjähriges Wohnen mindestens 100 Liter) und die Förderstelle stimmt der Unterschreitung nicht zu.
  • Die Absorberfläche einer Anlage zur Warmwasserbereitung mit Raumheizungsunterstützung unterschreitet zehn Quadratmeter beziehungsweise das Speichervolumen beträgt unter 800 Liter (Warmwasserspeicher und Puffer zusammen) und die Förderstelle stimmt einer Unterschreitung nicht zu.
  • Die Absorberfläche bei Gemeinschaftsanlagen - ab drei Wohneinheiten - unterschreitet 1,5 Quadratmeter/100 Liter Speichervolumen, das Speichervolumen 150 Liter je Wohneinheit und die Förderstelle stimmt der Unterschreitung nicht zu.
  • Die Erhöhung der Absorberfläche bei Gemeinschaftsanlagen - ab drei Wohneinheiten - zur Warmwasserbereitung mit Raumheizungsunterstützung beziehungsweise Kühlung unterschreitet 30 Prozent und die Förderstelle stimmt der Unterschreitung nicht zu.

Förderungsbasis

Im Sinne des EU-Beihilfenrechts handelt es sich bei dieser Maßnahme um eine de-minimis-Beihilfe. Beihilfen, die im Rahmen der de-minimis-Regelung genehmigt werden, dürfen insgesamt (auch durch Kumulierung mit de-minimis-Beihilfen aus anderen Quellen egal welchen Zwecks) einen Betrag von 200.000 Euro innerhalb von drei Jahren pro Unternehmen nicht überschreiten. Die Förderungswerberin/der Förderungswerber hat die förderungsabwickelnde Stelle über allfällige im Laufe der letzten drei Jahre erhaltene oder zugesagte de-minimis-Beihilfen im Zuge der Antragsstellung zu informieren. Die förderungsgebende Stelle behält sich vor, allenfalls Kürzungen der gegenständlichen Förderung im Sinne dieser Bestimmung durchzuführen. Als Förderungsbasis werden die gesamten umweltrelevanten Investitionskosten herangezogen.

Art und Ausmaß der Förderung

Die Förderung besteht in der Gewährung eines nicht rückzahlbaren Investitionskostenzuschusses. In den förderbaren Investitionskosten ist für den Fall, dass ein Vorsteuerabzug gemäß § 12 Umsatzsteuergesetz 1994 nicht möglich ist, die Umsatzsteuer eingeschlossen.

Der Zuschuss für die Errichtung einer Solaranlage zur Warmwasserbereitung beträgt 30 Prozent der förderbaren Investitionskosten. Maximal wird zu einem Sockelbetrag von 1.000 Euro ein Pauschalbetrag von 70 Euro pro Quadratmeter Absorberfläche zugeschossen.

Der Zuschuss für die Errichtung einer Solaranlage zur Warmwasserbereitung mit Raumheizungsunterstützung, Kühlung oder bei gleichzeitiger Umstellung auf ein innovatives, klimarelevantes zentrales Heizungs- und Wamwassersystem beträgt 40 Prozent der förderbaren Investitionskosten. Maximal wird zu einem Sockelbetrag von 1.000 Euro ein Pauschalbetrag von 100 Euro pro Quadratmeter Absorberfläche zugeschossen.

Ab drei Wohneinheiten wird der Sockelbetrag wie folgt berechnet:

  • Drei bis fünf Wohneinheiten: 750 Euro pro Wohneinheit
  • Sechs bis zehn Wohneinheiten: 600 Euro pro Wohneinheit
  • Elf bis 15 Wohneinheiten: 550 Euro pro Wohneinheit
  • 16 bis 20 Wohneinheiten: 500 Euro pro Wohneinheit
  • Ab 21 Wohneinheiten: 450 Euro pro Wohneinheit

Bei den Kälteteilen der Solar Cooling Anlagen beträgt der Zuschuss 40 Prozent der förderbaren Investitionskosten.

Für Vorsteuerabzugsberechtigte nach § 12 Umsatzsteuergesetz 1994 ist der Pauschalbetrag jedoch um ein Sechstel zu vermindern.

Förderungsvoraussetzungen

Kollektoren müssen der EN 12975 (Qualität und Leistung) entsprechen.

Bei Gemeinschaftsanlagen mit Heizungsunterstützung beziehungsweise Kühlung ist das Speichervolumen um 30 Prozent pro Wohneinheit zu erhöhen.

Für Gemeinschaftsanlagen - ab drei Wohneinheiten - sind die Kriterien für die Errichtung und Planung aus der EN 12977 heranzuziehen (siehe Anforderungen an große kundenspezifisch gefertigte Anlagen) und der Einbau eines Monitoringsystems vorzunehmen. Die Förderung einer Solaranlage zur Warmwasserbereitung mit Raumheizungsunterstützung wird ausschließlich bei Niedertemperaturheizsystemen gewährt.

Antragstellung und Auszahlung

Der Antrag auf Gewährung einer Förderung samt den unten erwähnten Unterlagen ist spätestens sechs Monate nach Fertigstellung bei der Magistratsabteilung 25, 1194 Wien, Muthgasse 62 einzureichen.

Einreichunterlagen

Folgende Unterlagen für die Abrechnung sind erforderlich:

  • Nachweis der Kosten (Originalrechnungen) und der Begleichung dieser Kosten (Originalzahlungsbelege) (Rechnungen der letzten drei Jahre werden anerkannt.)
  • Bestätigung der ordnungsgemäßen Montage und Inbetriebnahme der Anlage
  • Bestätigung der Verwendung fachgerechter Komponenten durch ein konzessioniertes oder befugtes Unternehmen
  • Baubewilligung für das eingereichte Vorhaben, wenn das Vorhaben bewilligungspflichtig ist
  • Zustimmungserklärung der Hauseigentümerin beziehungsweise des Hauseigentümers bei Anlagenerrichtung durch eine Mieterin beziehungsweise einen Mieter oder eine Pächterin beziehungsweise einen Pächter
  • Zustimmungserklärung aller Miteigentümerinnen beziehungsweise Miteigentümer eines Wohnhauses bei Anlagenerrichtung durch einzelne (alle) Wohnungseigentümerinnen beziehungsweise Wohnungseigentümer

Die Zuerkennung und Auszahlung erfolgt nach Prüfung der vollständig beigebrachten Unterlagen, Feststellung der Einhaltung der Richtlinien und der Förderungswürdigkeit des Vorhabens. Bei Einbringung fehlende Unterlagen können binnen sechs Wochen nachgereicht werden. Unvollständige Anträge werden automatisch nach einem Jahr ausgeschieden.

Auszahlung

Die Auszahlung erfolgt bei Gemeinschaftsanlagen - ab drei Wohneinheiten - in zwei Teilen:
Der erste Teil in Höhe von zwei Drittel der Fördersumme wird gleich nach Vorlage der Abrechnung ausbezahlt. Die Restzahlung in Höhe von einem Drittel der Fördersumme wird fällig nach Vorlage folgender Unterlagen:

  • Nachweis über eine Wartung der Solaranlage bei einem einschlägigen Fachbetrieb nach dem zweiten Betriebsjahr
  • Vorlage der Monitoringergebnisse der ersten beiden Betriebsjahre, wobei die Vorlage der Unterlagen bis sechs Monate nach Ablauf des zweiten Betriebsjahres zu erfolgen hat

Kontrolle

Die Stadt Wien ist berechtigt, durch eigene oder von ihr beauftragte Organe die widmungsgemäße Verwendung des Zuschusses zu überprüfen. Zu diesem Zweck hat die Förderungswerberin beziehungsweise der Förderungswerber diesen Organen Zutritt zu den Objekten zu gewähren und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Widerruf

Die Zuerkennung des Zuschusses ist innerhalb von zehn Jahren ab Auszahlung in folgenden Fällen zu widerrufen:

  • Zweckwidrige Verwendung des Zuschusses
  • Förderung aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben der Förderungswerberin beziehungsweise des Förderungswerbers
  • Bei Verweigerung von Kontrollen oder der Auskunftserteilung

Im Falle des Widerrufs ist der Zuschuss binnen zwei Wochen von der Förderungswerberin beziehungsweise vom Förderungswerber zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen. Die Zinsen werden vom Zeitpunkt der Zuzählung bis zur Rückzahlung berechnet. Dabei wird ein Zinssatz in Höhe von fünf Prozent über der jeweils zum Zeitpunkt der Rückforderung letztbegebenen Bundesanleihe herangezogen.

Datenschutz

Die Förderungswerberin/der Förderungswerber stimmt im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 Datenschutzgesetz (DSG), BGBl. Nr. 165/1999 idgF., ausdrücklich zu, dass:

  1. ihr beziehungsweise sein Name, die Tatsache einer gewährten Förderung, der Förderungssatz, die Förderungshöhe sowie der Titel des Projektes, die Projektbeschreibung inklusive Foto und das Ausmaß der durch die Förderung angestrebten Ökoenergiemengen im Falle der Förderung veröffentlicht werden können;
  2. alle im Zusammenhang mit der Förderung erhobenen und anfallenden, sie beziehungsweise ihn betreffenden personenbezogenen und gemäß § 7 DSG verarbeiteten Daten dem Bundeskanzleramt, dem Rechnungshof sowie den jeweiligen Gemeinschaftsorganen zu Kontrollzwecken und zur statistischen Auswertung übermittelt werden können.

Anspruch

Auf die Gewährung einer Förderung nach diesen Richtlinien besteht kein Rechtsanspruch.

Inkrafttreten und Dauer der Aktion

Die Förderaktion beginnt am 1. Jänner 2012 und ist mit 31. Dezember 2013 befristet. Förderungsanträge können bis zu diesem Stichtag eingereicht werden.

Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Technische Stadterneuerung
Kontaktformular