Mietzinsbeihilfe des Finanzamtes

Eine Mietzinsbeihilfe des Finanzamtes zu erhalten ist in folgenden Fällen möglich:

  • Die Miete wurde nach Sanierungsarbeiten am Haus durch eine Entscheidung der Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten erhöht.
  • Die Hauseigentümerin beziehungsweise der Hauseigentümer hebt einen "Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag" ein (Mietzinsvorschreibung).

Für Auskünfte und Anträge ist das Wohnsitzfinanzamt zuständig.

Verantwortlich für diese Seite:
Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten (Magistratsabteilung 50)
Kontaktformular