Sanierung einzelner Mietwohnungen eines Hauses (für "Zinshaus"-Eigentümerinnen und -Eigentümer)

Fassade eines Gründerzeithauses aus der Froschperspektive
Zur Finanzierung der Sanierungsarbeiten muss ein Darlehen bei einem Kreditinstitut oder einer Bausparkasse aufgenommen werden. Dazu ist die Einholung einer Darlehensvorpromesse eines Kreditinstitutes nach Kenntnis der voraussichtlichen Gesamtkosten, sofern die Finanzierung der Sanierungsarbeiten mit einem Darlehen erfolgt, erforderlich. Der Einkommensnachweis ist von der Förderungswerberin beziehungsweise vom Förderungswerber einvernehmlich mit dem Kreditinstitut auszufüllen. Eine andere Art der Finanzierung ist nicht zulässig, es sei denn es handelt sich um den Anschluss an die Fernwärme oder außerhalb des Fernwärmeversorgungsgebietes um die Umstellung vorhandener Heizanlagen auf Gasbrennwerttechnologie oder erneuerbare Energieträger sowie um Maßnahmen zugunsten Behinderter.
Mietzinsbildung
Hinsichtlich der Mietzinsbildung findet zum Zeitpunkt der Erteilung der Förderungszusicherung bei vermieteten Wohnungen der Paragraph 64 Absatz 3, bei leerstehenden Wohnungen der Paragraph 64 Absatz 2 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 Anwendung. Eine Förderung darf im Sinne von Paragraph 35 WWFSG 1989 nur gewährt werden bei:
- Sanierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einer Sockelsanierung
- Nachträglichem Fernwärmeanschluss
- Einbau von Schallschutzfenstern
In diesen Fällen entfällt das Erfordernis der Eigenbenützung als Förderungsvoraussetzung.
Vergabe von geförderten sanierten Wohnungen durch die Wohnservice Wien Ges.m.b.H.
Bei Inanspruchnahme einer Förderung muss von der Förderungswerberin beziehungsweise vom Förderungswerber auf Förderungsdauer die zweite sowie jede weitere vierte, zur Sanierung beantragte, bestandfreie Wohnung auf die Dauer von fünf Monaten während der Zeit der Baudurchführung dem Wohnservice Wien ausschließlich zur Vergabe an Wohnungssuchende zur Verfügung gestellt werden. Dem Wohnservice steht es frei, bei entsprechender Begründung die Zuweisung einer bestimmten Mieterin beziehungsweise eines bestimmten Mieters abzulehnen.
Kontakt
Wohnservice Wien Ges.m.b.H.
2., Taborstraße 1-3
Fahrplanauskunft
Telefon: +43 1 24 503-0
E-Mail: office@wohnservice-wien.at
Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten (Magistratsabteilung 50)
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