Voraussetzungen für die Wohnbeihilfe
Die Gewährung beziehungsweise Höhe der Wohnbeihilfe hängt von folgenden Faktoren ab:
Haushaltsgröße
Bei der Berechnung werden jene Personen berücksichtigt, die mit der Förderungswerberin beziehungsweise dem Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt leben. Als Nachweis für den gemeinsamen Haushalt gilt der Meldenachweis (Hauptwohnsitz notwendig).
Bei Wohngemeinschaften von beispielsweise Studierenden sind alle gemeldeten Personen bei der Feststellung des Mindesteinkommens und der Haushaltsgröße zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob es sich um einen Haupt- oder Nebenwohnsitz handelt.
Haushaltseinkommen
Als Haushaltseinkommen gilt das Nettoeinkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen. Das Nettoeinkommen ergibt sich aus dem Bruttoeinkommen, von dem die Sozialversicherungsbeiträge und die Einkommensteuer abgezogen werden. Das monatliche Einkommen ist ein Zwölftel des Gesamtjahreseinkommens (inklusive des Weihnachts- und Urlaubsgeldes).
Sämtliche Einkommen müssen nachgewiesen werden: Einkommensnachweis.
Zusammensetzung des Einkommens
- Erhalt von Alimenten
- Kinderbetreuungsgeld (Wochengeld)
- Arbeitslosengeld
- Notstandshilfe beziehungsweise Sondernotstandshilfe
- AMFG-Beihilfe
- Krankengeld
- Stipendien von inländischen Universitäten
- Lehrlingsentschädigung
- Präsenzentgelt und Zivildienstentgelt
Nicht zum Einkommen zählen
- Familienbeihilfen (für im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder)
- Zusatzrenten für Schwerversehrte zu einer gesetzlichen Unfallversorgung
- Außergewöhnliche Belastungen für Behinderte gemäß §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988
- Pflegegelder
- Blindenbeihilfen
- Behindertenbeihilfen
Obwohl diese Einkünfte nicht angerechnet werden, sind sie mit den entsprechenden Belegen (gut lesbare Kopien werden anerkannt) nachzuweisen, da Kinder und eine nachgewiesene Behinderung das der Wohnbeihilfe zu Grunde zu legende Haushaltseinkommen um 20 Prozent vermindern können. Alimente, die aufgrund einer pflegschaftsbehördlichen Genehmigung oder eines Scheidungsurteils (gerichtlichen Vergleichs) bezahlt werden müssen (Zahlungsnachweis erforderlich), werden der Unterhaltsschuldnerin beziehungsweise dem Unterhaltsschuldner bei der Berechnung des Einkommens als Belastung anerkannt.
Nachweis des Mindesteinkommens mit Unterstützungserklärung
Wohnbeihilfenwerberinnen beziehungsweise Wohnbeihilfenwerber, die ihr Einkommen ausschließlich mittels Unterstützungserklärung (zum Beispiel der Eltern) nachweisen, haben den Geldfluss der letzten drei Monate nachzuweisen. Der Geldeingang ist durch Kontoauszug oder Zahlschein zu bestätigen. Da die Wohnbeihilfenstelle auch die Unterhaltsansprüche der Kinder an die Eltern miteinzubeziehen hat, sind bei Bedarf auch Studienbeihilfenbescheide vorzulegen (z.B. wenn Eltern ihre Einkommensverhältnisse nicht bekanntgeben wollen).
Wohngemeinschaft
Das Mindesteinkommen bei Wohngemeinschaften beträgt für eine Person 773,26 Euro, für zwei Personen 1.159,37 Euro. Es erhöht sich für jede erwachsene Person um 386,11 Euro und für jedes Kind um 119,31 Euro.
Achtung:
Bei Haushalten mit vier oder mehreren Erwachsenen übersteigt das erforderliche Mindesteinkommen in der Regel die höchstzulässigen Einkommensgrenzen für die Erlangung von Wohnbeihilfe.
Ehen und Lebensgemeinschaften
Bei aufrechten Ehen, eingetragenen Partnerschaften oder Lebensgemeinschaften sind die Einkünfte beider PartnerInnen der Berechnung des Einkommens zu Grunde zu legen. Bei nachweislicher Aufgabe der Wohnungsnutzung durch einen Ehepartner oder eingetragene/n PartnerIn ist dessen/deren Einkommen abzüglich des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder der vor Gericht vereinbarten Unterhaltsleistungen zum Haushaltseinkommen hinzu zu zählen. Es ist zumindest eine notarielle Beglaubigung der Trennung der PartnerInnen notwendig.
Übereinkommen über die Haushaltstrennung (getrennte Wohnsitznahme) und über den Unterhalt: 25 KB PDF • 10 KB RTF
Richtsätze für den Empfang von Ausgleichszulagen - Monatliches Nettoeinkommen 2012
- Eine Erwachsene beziehungsweise ein Erwachsener: 773,26 Euro
- Zwei Erwachsene: 1.159,37 Euro
- Je Kind: 119,31 Euro
Richtsätze für den Empfang von Ausgleichszulagen aus vergangenen Jahren
Jahr |
Eine |
Zwei |
je Kind |
|---|---|---|---|
2011 |
752,94 |
1.128,89 |
78,91 |
2010 |
744,01 |
1.115,50 |
77,97 |
2009 |
733,01 |
1.099,02 |
76,82 |
2008 |
708,90 |
1.062,88 |
74,30 |
2007 |
690,06 |
1.037,13 |
72,32 |
2006 |
655,84 |
1.003,72 |
68,74 |
2005 |
630,17 |
969,04 |
67,07 |
2004 |
624,78 |
955,93 |
66,50 |
2003 |
619,40 |
929,32 |
65,92 |
2002 |
607,26 |
866,38 |
64,63 |
Wohnungsgröße
Die angemessene Nutzfläche beträgt für eine Person 50 Quadratmeter, für zwei Personen 70 Quadratmeter und für jede weitere Person 15 Quadratmeter. Überschreitet die tatsächlich vorhandene Wohnungsgröße die angemessene Nutzfläche, so wird der anrechenbare Wohnungsaufwand der angemessenen Nutzfläche entsprechend gekürzt.
Wohnungsaufwand
Bei der Berechnung der Wohnbeihilfe wird nicht der gesamte zu entrichtende Mietzins als Wohnungsaufwand berücksichtigt. Folgende Beträge werden nicht als Wohnungsaufwand anerkannt:
- Anteilig auf die Wohnung entfallende Belastungen wie Betriebskosten (siehe Abschnitt "Ausnahmen")
- Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge (siehe Abschnitt "Ausnahmen")
- Umsatzsteuer
- Ausgaben für Strom-, Heizungs- und Telefonkosten und Rückzahlungen von Privatkrediten
- Sonstige Kosten der Lebensführung
Anrechenbarer Wohnungsaufwand für mit öffentlichen Mitteln errichtete Wohnhausanlagen
Bei der Berechnung der Wohnbeihilfe kann nur jener Teil der Wohnungskosten berücksichtigt werden, der der Rückzahlung jener Darlehen dient, die für die Errichtung des Hauses aufgenommen wurden und anteilig auf die Wohnung entfallen. Dabei muss auf eine allfällige Überschreitung der Wohnungsgröße Bedacht genommen werden. Bei geförderten Mietwohnungen ist dies höchstens der jeweils gültige Betrag der Kategorie A plus 20 Prozent pro Quadratmeter Wohnnutzfläche (derzeit 3,90 Euro pro Quadratmeter). Bei Eigentumswohnungen sind es nur 80 Prozent dieses Betrages (3,12 Euro pro Quadratmeter). Die monatliche Belastung für die Kosten des vom Land Wien gewährten Eigenmittelersatzdarlehens wird als anrechenbarer Wohnungsaufwand anerkannt, wenn die oben angeführten Beträge nicht bereits mit der monatlichen laufenden Belastung ausgeschöpft werden.
Zuschlag für begünstigte Personen
Begünstigte Personen in nach WWFSG 1989 geförderten Mietwohnungen erhalten einen Zuschlag von 0,70 Euro pro Quadratmeter. In diesen Fällen wird ein maximal anrechenbarer Wohnungsaufwand in Höhe von 4,60 Euro pro Quadratmeter berücksichtigt.
Ausnahmen
- Bei nach § 15 WWFSG 1989 geförderten Mietwohnungen gilt der vereinbarte Hauptmietzins als anrechenbarer Wohnungsaufwand.
- Bei im Rahmen des Wiener Wohnbaufonds, nach dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz und nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954 geförderten Wohnungen gelten vorgeschriebene Hauptmietzinse inklusive Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge bis zum jeweiligen Kategoriemietzins nach Mietrechtsgesetz (MRG) als anrechenbarer Wohnungsaufwand.
Anrechenbarer Wohnungsaufwand bei mit öffentlichen Mitteln sanierten Wohnhausanlagen und Wohnungen sowie für die allgemeine Wohnbeihilfe bei ungeförderten Wohnungen
Als anrechenbarer Wohnungsaufwand gilt der vereinbarte, gesetzlich zulässige (erhöhte) Hauptmietzins (einschließlich des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages) gemäß Mietrechtsgesetz (MRG) beziehungsweise das gesetzlich zulässige Entgelt gemäß Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG).
- Mietwohnungen
- Bei Mietwohnungen wird höchstens der Richtwert der Wohnungskategorie A ohne Zuschläge gemäß Richtwertgesetz (derzeit 5,16 Euro pro Quadratmeter Wohnnutzfläche) anerkannt.
- Befristete Mietverträge, Wohnungen der Kategorie B, C und D
- Bei befristeten Mietverträgen beziehungsweise Wohnungen der Kategorie B werden nur 75 Prozent (derzeit 3,87 Euro pro Quadratmeter Wohnnutzfläche), bei Wohnungen der Kategorie C und D nur 50 Prozent (derzeit 2,58 Euro pro Quadratmeter Wohnnutzfläche) dieses Betrages berücksichtigt.
- Abzug des zumutbaren Wohnungsaufwands
- Von diesem ermittelten Betrag ist der so genannte zumutbare Wohnungsaufwand abzuziehen. Das ist jener Betrag, der sich nach einem bestimmten Prozentsatz aus der Haushaltsgröße und dem Haushaltseinkommen errechnet. Diesen Betrag muss eine Person (ein Haushalt) aus eigenem Einkommen für die Wohnung aufwenden. Wie viel abzuziehen ist, ist den Tabellen zur Errechnung der Wohnbeihilfe zu entnehmen.
- Sanierung und Allgemeine Wohnbeihilfe
- Bei Wohnbeihilfen im Sanierungsbereich und bei der Allgemeinen Wohnbeihilfe ist mindestens der Betrag des jeweiligen Kategorie-C-Mietzinses pro Quadratmeter Nutzfläche zumutbar (derzeit 1,62 Euro pro Quadratmeter). Ist die Zumutbarkeit nach den Tabellen zur Errechnung der Wohnbeihilfe aufgrund der Einkommensverhältnisse und der Personenanzahl jedoch höher, so ist dieser Betrag zumutbar.
Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten (Magistratsabteilung 50)
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