Begünstigte Personen - Wohnbeihilfe
- Familien oder eingetragene Partnerschaften mit LebensgefährtInnen, deren Mitglieder zum Zeitpunkt des Beginns des Gewährungszeitraumes der Wohnbeihilfe das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bis zu deren Vollendung.
- Haushaltsgemeinschaften mit einem noch nicht schulpflichtigen Kind
- Haushaltsgemeinschaften, bei denen ein Familienmitglied eine nachgewiesene Behinderung im Sinne des § 35 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 von mindestens 45 Prozent aufweist
- Haushaltsgemeinschaften mit mindestens drei Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird
- Haushaltsgemeinschaften mit einem behinderten Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
- Alleinerziehende Elternteile, die für im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder Anspruch auf Leistungen des gesetzlichen Unterhalts haben, die nicht wieder verheiratet sind und auch in keiner wirtschaftlich ähnlich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft leben
Dabei ist zu berücksichtigen, dass das der Wohnbeihilfe zu Grunde zu legende Hauhaltseinkommen um 20 Prozent vermindert wird. Es kann nur einmal um 20 Prozent vermindert werden.
Bekanntgabe von Zuschüssen
Die Wohnbeihilfe vermindert sich um Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandbelastung gewährt werden. Solche Zuschüsse (zum Beispiel Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz, Mietzinsbeihilfe vom Finanzamt) müssen rechtzeitig gemeldet werden, da die zu Unrecht empfangene Wohnbeihilfe rückzuerstatten ist.
Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten (Magistratsabteilung 50)
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