Auszahlung der Wohnbeihilfe
Die Wohnbeihilfe wird in der Regel monatlich im Voraus auf ein Girokonto überwiesen. Zu diesem Zweck sollte jede Antragstellerin und jeder Antragsteller ein Girokonto haben beziehungsweise eröffnen. Eine Bestätigung darüber ist dem Antrag anzuschließen. Ein Girokonto ist nicht zwingend notwendig. Zu bedenken ist aber, dass im Falle einer längeren Abwesenheit (wie Urlaub, Krankenhausaufenthalt oder Kur) eine mit der Post angewiesene Wohnbeihilfe nach zwei Wochen wieder an die anweisende Stelle rücküberwiesen wird. Daraufhin führt die Abteilung für Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten (MA 50) Ermittlungen durch, wodurch die Beihilfe möglicherweise mehrere Monate nicht ausbezahlt wird.
Neuerung ab 1. 4. 2011
Die Überweisung der Wohnbeihilfe an alle Mieterinnen und Mieter von Gemeindewohnungen erfolgt zukünftig aus Kostengründen direkt an die Hausverwaltung Wiener Wohnen. In der Folge erhalten Sie die verringerte Gesamtmietzinsvorschreibung von Wiener Wohnen zugesandt.
Download
Antrag auf Überweisung der Wohnbeihilfe auf ein Girokonto (SD 363/S): 30 KB PDF • 50 KB RTF
Mietrückstand
Wenn eine Wohnbeihilfenbezieherin beziehungsweise ein Wohnbeihilfenbezieher mit der Bezahlung des monatlichen Mietzinses in Verzug gerät, wird die Wohnbeihilfe, solange ein Rückstand besteht, direkt an die Hausverwaltung angewiesen.
Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten (Magistratsabteilung 50)
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