Antragsberechtigte - Wohnbeihilfe
- Österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sowie diesen gleichgestellte Personen (zum Beispiel Bürgerinnen und Bürger eines EU-Staates)
- Personen mit ausländischer Staatsbürgerschaft mit Nachweis eines mindestens fünfjährigen, legalen Aufenthaltes in Österreich. Bei mit öffentlichen Mitteln durchgeführten Sanierungsarbeiten reicht der Besitz einer Beschäftigungsbewilligung oder eines Befreiungsscheines nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.
Wohnbeihilfe kann nur für eine Wohnung gewährt werden, in der sich die Wohnbeihilfenempfängerin beziehungsweise der Wohnbeihilfenempfänger und deren Mitbewohnerinnen beziehungsweise Mitbewohner regelmäßig aufhalten.
Wohngemeinschaft
Auch im Falle einer Wohngemeinschaft kann um Beihilfe angesucht werden. Dabei sind ebenfalls die angeführten Formulare zu verwenden. Der Antrag darf allerdings nur von der im Mietvertrag aufscheinenden Person gestellt werden. Sind mehrere Personen Mieterinnen beziehungsweise Mieter oder Eigentümerinnen beziehungsweise Eigentümer einer Wohnung, darf die Wohnbeihilfe nur einer dieser Personen gewährt werden, die auch für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich ist.
Mietrückstand
Wer mit der Bezahlung des monatlichen Mietzinses in Verzug geraten ist, kann trotzdem um Wohnbeihilfe ansuchen. Diese wird aber, solange ein Rückstand besteht, direkt an die Hausverwaltung angewiesen.
Kürzung oder Einstellung der Wohnbeihilfe in Folge der bedarfsorientierten Mindestsicherung
Sollte Ihnen eine bedarfsorientierte Mindestsicherung derzeit oder zukünftig gewährt werden, kann es zu einer Kürzung oder zur Einstellung der Wohnbeihilfe kommen, da ein Teil der bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des Wohnbedarfs zu verwenden ist.
Um feststellen zu können, ob die Wohnbeihilfe zu kürzen oder einzustellen ist, müssen Sie der Wohnbeihilfestelle auch Ihre Bruttomiete (Hauptmiete zuzüglich Betriebskosten und Umsatzsteuer) nachweisen.
Ein Kürzung beziehungsweise Einstellung wird immer dann notwendig, wenn die Wohnbeihilfe und die nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz zur Deckung des Wohnbedarfs gewidmete Beihilfe den Bruttomietzins (auf Basis der tatsächlichen - unabhängig von der angemessenen Wohnnutzfläche) überschreitet (§§ 20 Abs. 6 oder 61 Abs. 4 Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz - WWFSG 1989)
Beispiel:
Ein-Personen-Haushalt mit 32,84 Quadratmeter, Wohnung der Gemeinde Wien
Hauptmiete zuzüglich Betriebskosten und Umsatzsteuer 232,00 Euro
minus Wohnbeihilfe 83,41 Euro
minus fixer Grundbetrag für Wohnbedarf laut Wiener Mindestsicherungsgesetz 186,00 Euro
ergibt eine notwendige Reduktion der Wohnbeihife um 37,41 Euro
Beihilfen im Wege der bedarfsorientierten Mindestsicherung (auch Ergänzungsbeihilfen) sind mit entsprechenden Belegen nachzuweisen.
Kein Anspruch auf Wohnbeihilfe
- Eigentümerinnen beziehungsweise Eigentümer von ungeförderten Wohnungen oder von Eigenheimen sowie von mit öffentlichen Mitteln sanierten Wohnungen
- Bewohnerinnen beziehungsweise Bewohner von Heimplätzen und von Wohnungen, die wie Heimplätze gefördert wurden
- Nutzungsberechtigte von Kleingartenwohnhäusern
- Mieterinnen beziehungsweise Mieter, die selbst Eigentümerinnen beziehungsweise Eigentümer oder Miteigentümerinnen beziehungsweise Miteigentümer der Liegenschaft sind, sowie Mieterinnen beziehungsweise Mieter, die in einem Naheverhältnis zur Vermieterin beziehungsweise zum Vermieter einer ungeförderten Wohnung stehen. Nahe stehende Personen sind in der Regel die Ehegattin, der Ehegatte, der eingetragene Partner, die eingetragene Partnerin, Kinder, Enkelkinder, die Lebensgefährtin, der Lebensgefährte, Eltern, Großeltern, Geschwister, Onkel, Tante, Neffe, Nichte, Cousin, Cousine, Schwager und Schwägerin.
- Ausländerinnen beziehungsweise Ausländer, die sich weniger als fünf Jahre legal in Österreich aufhalten; bei mit öffentlichen Mitteln durchgeführten Sanierungsarbeiten reicht hingegen der Besitz einer Beschäftigungsbewilligung oder eines Befreiungsscheines nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz aus.
Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten (Magistratsabteilung 50)
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