Was gefördert wird - Förderaktion für Biomasseheizungsanlagen
Gefördert wird der Einbau von:
- Holzvergaserkesseln mit Pufferspeicher, Hackschnitzel- und Pelletfeuerungen (bestehend aus Kessel, sowie Brennstoffversorgung und Abgasführung). Für die Förderung eines Holzvergaserkessels ist die Installation eines Pufferspeichers verpflichtend. Für die Förderung von Hackschnitzel- und Pelletkesseln ist ein Pufferspeicher nicht verpflichtend zu installieren, er ist jedoch förderbar.
- Kachelofenhaus- beziehungsweise -wohnungsheizungen, die der überwiegenden Deckung des Heizwärmebedarfes dienen. Vereinfachend wird festgelegt, dass für diese Form der Heizung ein Fördersatz von 35 Prozent zur Anwendung gebracht wird.
- Nach Möglichkeit ist der Warmwasserbedarf im Sommer durch Solarkollektoren zu decken.
- Bei Ersatz für konventionelle Kessel, Öfen oder Elektroheizungen ist der bestehende Wärmeerzeuger zu entsorgen.
Frist der Förderaktion
Die Förderungsaktion ist mit 31. Dezember 2012 befristet. Förderungsanträge können bis zu diesem Stichtag eingebracht werden. Auf die Gewährung einer Förderung nach den geltenden Richtlinien besteht kein Rechtsanspruch.
Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten (Magistratsabteilung 50)
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