Änderungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989
Mit der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Wien Nummer 41/2010 sind seit 18. September 2010 folgende Neuerungen in Kraft getreten:
Vereinheitlichung der Einkommenshöchstgrenzen
Um den Zugang zu geförderten Wohnungen zu erleichtern, wird es zukünftig für Mietwohnungen, Eigentumswohnungen, Eigenheime und Kleingartenwohnhäuser nur noch jeweils eine Einkommenshöchstgrenze (gestaffelt nach der Anzahl der Personen im Haushalt) geben.
Erleichterter Zugang zu Eigenmittelersatzdarlehen
Das Land Wien gewährt für die von Wohnungsnutzerinnen und Wohnungsnutzern selbst aufzubringenden Baukosten– und Grundkostenanteile, abhängig vom Einkommen und der Haushaltsgröße, einprozentig verzinste Eigenmittelersatzdarlehen, die in Fünf-Jahres-Intervallen einer Prüfung unterzogen werden. Durch Baukostenerhöhungen der letzten Jahre sind diese von den Wohnungsnutzerinnen und Wohnungsnutzern selbst aufzubringenden Finanzierungsbeiträge höher geworden. Leistbares Wohnen soll insbesondere durch die Erhöhung der Einkommensgrenzen gesichert bleiben.
Wegfall der Überprüfung der Einkommensverhältnisse nach den ersten fünf Jahren
In der Überprüfungspraxis hat sich herausgestellt, dass in der Regel die Förderungsnutzerinnen und Förderungsnutzer trotz höherem Familieneinkommen auch fünf Jahre nach dem Wohnungsbezug über keine Ersparnisse verfügen. Sie sind daher gezwungen, ihren Bau- und Grundkostenanteil fremd zu finanzieren.
Laut Auskunft der Bankinstitute, die für die Wohnbauförderungsstelle die Eigenmittelersatzdarlehensgewährung abwickeln, kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass die Rückzahlung des Eigenmittelersatzdarlehens in Einem nicht möglich ist. Grund dafür ist, dass die Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmer wegen fehlender Bonität keine Umschuldung zustande bringen. Durch die Wirtschaftskrise kommt es zu immer mehr Sonderwünschen der Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmer. Zukünftig soll daher eine Überprüfung der Einkommensverhältnisse nach den ersten fünf Jahren entfallen. Eine Überprüfung soll erst nach zehn und 15 Jahren stattfinden.
Nachfolgemieterinnen und Nachfolgemieter sollen in das bestehende aushaftende Eigenmittelersatzdarlehen der Vormieterin beziehungsweise des Vormieters eintreten können.
Weitere Änderungen
- Abgehen von der Wohnnutzflächenbegrenzung (150 Quadratmeter) für thermisch-energetische Sanierungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Erhöhung der persönlichen Sicherheit (zum Beispiel einbruchshemmende Wohnungseingangstüren)
- Umstellung der Zinsbindung von Sekundärmarktrendite auf Euribor
- Steigerung der thermisch-energetischen Sanierungsrate: Der Hauseigentümerin/Dem Hauseigentümer soll die Möglichkeit eingeräumt werden, die Finanzierung von thermisch-energetischen Sanierungsmaßnahmen auf 20 Jahre zu verteilen (und nicht wie bisher auf zehn Jahre), um die Mieten sozial verträglicher gestalten zu können. In der Sanierungsverordnung 2008 wurde diese Wahlmöglichkeit bereits vorgesehen. Hierbei soll einkommensschwachen Mieterinnen und Mietern im Wege der Wohnbeihilfe eine finanzielle Unterstützung geboten werden.
- Durch einen "Befristungsabschlag" (minus 25 Prozent) soll eine Steuerungsmöglichkeit geschaffen werden, um zu verhindern, dass bei mit öffentlichen Mitteln aufkategorisierten Wohnungen sowie neu geschaffenen Dachgeschosswohnungen befristete Mietverträge abgeschlossen werden. Durch diese entstehen Mieterinnen und Mietern noch weitere hohe Kosten für Vergebührung der Mietverträge, Maklerprovisionen, Kautionen oder Umzugskosten durch ständige Wohnungswechsel.
- Bei geförderten Mietwohnungen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 kommt es nach 25 Jahren Laufzeit des Landesdarlehens zu einem erhöhten Annuitätenverlauf (Annuität vom ursprünglichen Darlehensnominale in Höhe von acht Prozent, davon sechs Prozent Zinsen). Der Hauseigentümerin/Dem Hauseigentümer soll eine Umschuldung zu derzeit marktüblichen Konditionen schmackhaft gemacht werden, indem bei Rückführung der Wohnbauförderungsmittel an das Land Wien ein 20-prozentiger Nachlass gewährt wird. Der geschaffene Anreiz soll also neben der Zielsetzung, Wohnbauförderungsmittel vorzeitig zurückzuerhalten, auch einer Mietzinsstabilisierung dienen.
Weiterführende Informationen
- Änderungen von Bestimmungen des WWFSG 1989 (im Detail): 37 KB PDF
- Vbgm. Ludwig: Wien erleichtert den Zugang zu geförderten Wohnungen und weitet den Mieterschutz aus (rk vom 23. Juni)
- Eigenmittelersatzdarlehen
- Förderungen - Heizung, Kleingarten, Neubau, Sanierung
Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten (Magistratsabteilung 50)
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