Gemeindewohnungsweitergabe
Möglichkeiten
- Weitergabe einer Mietwohnung laut Mietrechtsgesetz (MRG)
- Diese ist an nahe Verwandte beziehungsweise allfällige Erben unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
- Erweiterte Wohnungsweitergabe an nahe Familienangehörige (nahe Verwandte)
- Diese wird von Wiener Wohnen auch ohne Bestehen des gesetzlich erforderlichen gemeinsamen Haushaltes ermöglicht. Auch im Todesfall des Hauptmieters oder der Hauptmieterin gilt die Weitergabe des Mietrechts innerhalb der Familie.
- Mietrechtsübertragung an sonstige Familienangehörige (entfernte Verwandte)
- Im Gegensatz zur Übernahme der Wohnung von nahen Familienangehörigen ist für diese sogenannte Mietrechtsübertragung ein von Wiener Wohnen ausgestellter gültiger Vormerkschein erforderlich.
- Mietvertragsbeitritt von Lebens- oder Ehepartner
- Der Beitritt ist unter bestimmten Voraussetzungen ebenso möglich wie die Wohnungsweitergabe an letzte (ehemalige) Lebenspartnerin beziehungsweise ehemaligen Lebenspartner.
- Wohnungsweitergabe mit Privatablöse (Direktvergabe)
- Bei beabsichtigtem Auszug aus der Gemeindewohnung kann man eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger direkt auswählen. Für an der Wohnungsübernahme interessierte Personen ist ein gültiger Vormerkschein erforderlich. Das Besondere bei der Direktvergabe ist, dass für fest eingebaute Einrichtungsgegenstände und bestimmte Investitionen eine gerechtfertigte Ablösesumme verlangt werden darf.
- Keine Weitergabe einer behindertengerechten Gemeindewohnung
- Beispielsweise bei Wegzug oder Tod einer behinderten Mieterin oder eines behinderten Mieters müssten allfällige bisherige Mitbewohnerinnen und Mitbewohner bei Bedarf abgesiedelt werden.
Wiener Wohnen
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