Vormerkgrund für Gemeindewohnungen bei Überbelag

Generell sind für Vormerkung und spätere Zuweisung einer Gemeindewohnung Grundvoraussetzungen zu erfüllen.

Überbelag in der Wohnung

Alle einen Überbelag hervorrufenden Personen (Mitziehende sowie weitere Personen in der Wohnung) müssen einen mindestens zweijährigen Hauptwohnsitz ohne Nebenmeldung in der bisherigen Wohnung nachweisen. Eine Ausnahme sind lediglich "in die Familie hineingeborene Kinder".

Abhängig von Wohnraum- und Personenanzahl gilt eine Wohnung als überbelegt:

  • Bei einem Wohnraum (inklusive Nebenräumen): ab zwei Personen
  • Bei zwei Wohnräumen (inklusive Nebenräumen): ab drei Personen
  • Bei drei Wohnräumen (inklusive Nebenräumen): ab fünf Personen
  • Bei vier Wohnräumen (inklusive Nebenräumen): ab sieben Personen
  • Bei fünf Wohnräumen (inklusive Nebenräumen): ab neun Personen
  • Bei unter 15 Quadratmeter kleinen Wohnungen: immer

Wohnraumgröße, Schwangerschaft, Untermietvertrag

Wohnraum - Mindestgröße
Als Wohnraum wird ein Raum erst ab einer Mindestgröße von acht Quadratmetern gerechnet. Zudem muss mindestens 1 Fenster vorhanden sein.
Wohnküchen gelten nur dann als Wohnräume, wenn sie mehr als 20 Quadratmeter aufweisen.
Personenanzahl - Berücksichtigung einer Schwangerschaft
Schwangerschaften werden ab Vorlage des Mutter-Kind-Passes angerechnet.
Wohnungsinteressentinnen oder Wohnungsinteressenten mit Teil-Untermietvertrag
Bei einer Wohnungsinteressentin beziehungsweise einem Wohnungsinteressenten, welche oder welcher bei Fremden auf Grund eines Teil-Untermietvertrages wohnt, wird nur jene Fläche als Nutzfläche gewertet, über die die Wohnungsinteressentin oder der Wohnungsinteressent nachweislich laut Untermietvertrag allein verfügungsberechtigt ist.
Wenn kein Untermietvertrag vorhanden ist, werden alle in der Wohnung effektiv wohnhaften Personen (Hauptmieter beziehungsweise Hauptmieterin et cetera) angerechnet.

Weitere Informationen

Verantwortlich für diese Seite:
Wiener Wohnen
Kontaktformular