Vormerkgrund für Gemeindewohnungen bei krankheits- oder altersbedingtem Wohnungsbedarf

Ein krankheits- beziehungsweise altersbedingter Wohnungsbedarf liegt in den nachfolgend angeführten Fällen vor.

Problem: Wohnungszugang über mehrere Stufen

Jemand ist infolge Alters- oder Gesundheitszustand nicht mehr in der Lage, die bisherige, nur über mehrere Stufen begehbare Wohnung zu erreichen.

Problem: Wohnung ohne WC oder Bad

Ein Wohnungswerber oder eine Wohnungswerberin bewohnt eine (Substandard-)Wohnung mit Ausstattungskategorie C oder D (also ohne Bad oder/und ohne WC ). Sie oder er benötigt aber auf Grund der Krankheit unbedingt ein WC oder eine Badegelegenheit innerhalb des Wohnungsverbandes.
Zu beachten ist, dass eine Vormerkung nur dann in Betracht kommt, wenn die benötigten Sanitäreinrichtungen wegen der räumlichen Gegebenheiten (zu kleine Wohnung) nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand eingebaut werden können.

Grundvoraussetzungen und fachärztliche Bestätigung

Für die Vormerkung für eine Gemeindewohnung ist die Erfüllung bestimmter Grundvoraussetzungen erforderlich. Als Nachweis für einen krankheits- oder altersbedingten Wohnungsbedarf ist eine fachärztliche Bestätigung erforderlich, die nicht älter als drei Monate ist. 75-jährige und ältere Personen, die sich um eine Wohnung in einem Haus mit Lift bewerben, oder Personen mit ganz offenkundiger gesundheitlicher Beeinträchtigung benötigen keinen Nachweis.

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