Vormerkgrund für Gemeindewohnungen bei Gesundheitsschädlichkeit der Wohnung
Generell ist für die Vormerkung für eine Gemeindewohnung die Erfüllung bestimmter Grundvoraussetzungen erforderlich.
Wegen Gesundheitsschädlichkeit der Wohnung kann jemand vorgemerkt werden, wenn die bisherige im Parterre gelegene Wohnung nach Eingehen des Mietverhältnisses
- von der Baupolizei (MA 37) wegen aufsteigender Grundfeuchtigkeit als gesundheitsschädlich erklärt wurde und auch
- durch dem Hauseigentümer oder der Hauseigentümerin zumutbare Sanierungsmaßnahmen keine Besserung der Wohnsituation zu erwarten ist.
Eine Vormerkung kann auch dann erfolgen, wenn erforderliche Sanierungsarbeiten nur bei Auszug der Mieterin beziehungsweise des Mieters durchgeführt werden können.
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